Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Inhaltlich heißt es hierin - freilich ohne nähere rechtliche Auseinandersetzung mit der Argumentation des Rekursgerichtes - bloß, dass sich die Revisionsrekurswerberin der Rechtsmeinung des Rekursgerichtes "nicht anschließen" könne und daher der Ansicht sei, dass auch der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld unterhaltsrechtlich in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sei. Diesen Ausführungen kommt jedoch keine Berechtigung zu.
Es entspricht schon längst der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind und die in einer solchen Leistung liegende Zweckbestimmung allein demgemäß noch nicht zum Ausscheiden aus derselben führt (RIS-Justiz RS0047456; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 118 mwN). Demgemäß hat der Oberste Gerichtshof inzwischen bereits mehrfach (7 Ob 167/02p = JBl 2003, 107 = ÖA 2003, 45; 7 Ob 174/02t; 1 Ob 157/03z) ausgesprochen, dass kein Anlass bestehe, den Bezug des vom Gesetzgeber durch das BGBl I 2001/103 (KBGG) als allgemeine Familienleistung (Grillberger, Österr Sozialrecht5 124: "Instrument der Familienpolitik"), die alle Mütter und Väter für die in ihrem Haushalt betreuten Kinder beanspruchen können, und abgekoppelt von einer Erwerbstätigkeit des Bezugsberechtigten vor der Geburt des Kindes eingeführten Kinderbetreuungsgeldes, welches an die Stelle des (in ständiger Rechtsprechung als für die Unterhaltsermittlung relevantes Einkommen der Mutter angesehenen) Karenzgeldes getreten ist, abweichend von diesem als nicht bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigendes Einkommen zu qualifizieren; dieser Bezug dürfe - ebenso wie das vormalige Karenzgeld - zu keiner Verkürzung der gesetzlichen Unterhaltspflichten des unterhaltsverpflichteten Elternteiles führen. Daran ist festzuhalten.
In allen diesen Entscheidungen war allerdings nicht die hier (allein) entscheidende Frage zu klären, ob auch der zusätzlich zum (eigentlichen) Kinderbetreuungsgeld gemäß §§ 9 ff KBGG gewährte Zuschuss - ebenso - in die Unterhaltsbemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Beziehers einzubeziehen ist oder nicht. Hiezu war Folgendes zu erwägen:In allen diesen Entscheidungen war allerdings nicht die hier (allein) entscheidende Frage zu klären, ob auch der zusätzlich zum (eigentlichen) Kinderbetreuungsgeld gemäß Paragraphen 9, ff KBGG gewährte Zuschuss - ebenso - in die Unterhaltsbemessungsgrundlage des unterhaltspflichtigen Beziehers einzubeziehen ist oder nicht. Hiezu war Folgendes zu erwägen:
In den unter RIS-Justiz RS0111442 angeführten Entscheidungen 6 Ob 299/98h (ÖA 1999, 177) und 1 Ob 76/99d (RZ 2000/20 = ÖA 2000, 75) hat der Oberste Gerichtshof den Rechtssatz geprägt, dass die zu Alters- oder Invaliditätspensionen oder zu einer Versehrtenrente nach den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen gewährten Kinderzuschüsse (ebenfalls) eine öffentlich-rechtliche Leistung darstellen, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt, sodass diese - gleichfalls - als Einkommensbestandteile des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien. Dabei ist freilich an den speziell in 1 Ob 76/99d (unter Hinweis auf bereits frühere Judikate) ausdrücklich formulierten Gedanken anzuknüpfen, wonach es nur sachgerecht erscheinen könne, derartige Unterstützungszuschüsse bloß dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist (zustimmend auch Gitschthaler, aaO Rz 125 Z 4) - was vorliegendenfalls jedoch gerade nicht zutrifft, wird doch das Kinderbetreuungsgeld samt zusätzlich gewährtem (und gemäß § 9 Abs 2 KBGG idF der Novelle BGBl I 2003/122 an den Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gekoppeltem) Zuschuss nicht für die in der Obsorge des Vaters lebende Tochter der unterhaltspflichtigen Mutter, sondern deren nachgeborenes zweites Kind aus der späteren Verbindung gewährt. Diese Zielsetzung folgt schon aus dem Regelungsinhalt des § 2 Abs 1 KBGG einerseits (wonach anspruchsberechtigt nur jener Elternteil ist, der ua mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; vgl hiezu auch Kaszanits, Sozialpolitik aktuell, ZAS 2001, 125; Hochegger, Kinderbetreuungsgeld, AnwBl 2002, 124 sowie Grillberger, aaO) sowie der §§ 9 ff KBGG (idgF) andererseits, wird doch hierin ausdrücklich (und ausschließlich) auf alleinstehende Erzieher oder Eltern Bezug genommen, deren finanzielle Einkommenssituation unterhalb der im Gesetz determinierten Freigrenzen liegt, die also besonders darauf angewiesen sind, um so bestimmte Härtefälle auszugleichen. Nur mit dieser rechtspolitischen Einschränkung ist daher auch die Aussage in der RV zum KBGG (248 BlgNR 22. GP 3) zu lesen, wonach "der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld dem Schicksal der Hauptleistung folgt", was auch im nächsten Satz samt darin genannten Ruhens- oder Verzichtsbeispielen erhärtet wird.In den unter RIS-Justiz RS0111442 angeführten Entscheidungen 6 Ob 299/98h (ÖA 1999, 177) und 1 Ob 76/99d (RZ 2000/20 = ÖA 2000, 75) hat der Oberste Gerichtshof den Rechtssatz geprägt, dass die zu Alters- oder Invaliditätspensionen oder zu einer Versehrtenrente nach den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen gewährten Kinderzuschüsse (ebenfalls) eine öffentlich-rechtliche Leistung darstellen, deren Zweckbestimmung in einer finanziellen Hilfe zur Erfüllung von Unterhaltspflichten liegt, sodass diese - gleichfalls - als Einkommensbestandteile des Unterhaltspflichtigen bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen seien. Dabei ist freilich an den speziell in 1 Ob 76/99d (unter Hinweis auf bereits frühere Judikate) ausdrücklich formulierten Gedanken anzuknüpfen, wonach es nur sachgerecht erscheinen könne, derartige Unterstützungszuschüsse bloß dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen ist (zustimmend auch Gitschthaler, aaO Rz 125 Ziffer 4,) - was vorliegendenfalls jedoch gerade nicht zutrifft, wird doch das Kinderbetreuungsgeld samt zusätzlich gewährtem (und gemäß Paragraph 9, Absatz 2, KBGG in der Fassung der Novelle BGBl römisch eins 2003/122 an den Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes gekoppeltem) Zuschuss nicht für die in der Obsorge des Vaters lebende Tochter der unterhaltspflichtigen Mutter, sondern deren nachgeborenes zweites Kind aus der späteren Verbindung gewährt. Diese Zielsetzung folgt schon aus dem Regelungsinhalt des Paragraph 2, Absatz eins, KBGG einerseits (wonach anspruchsberechtigt nur jener Elternteil ist, der ua mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt; vergleiche hiezu auch Kaszanits, Sozialpolitik aktuell, ZAS 2001, 125; Hochegger, Kinderbetreuungsgeld, AnwBl 2002, 124 sowie Grillberger, aaO) sowie der Paragraphen 9, ff KBGG (idgF) andererseits, wird doch hierin ausdrücklich (und ausschließlich) auf alleinstehende Erzieher oder Eltern Bezug genommen, deren finanzielle Einkommenssituation unterhalb der im Gesetz determinierten Freigrenzen liegt, die also besonders darauf angewiesen sind, um so bestimmte Härtefälle auszugleichen. Nur mit dieser rechtspolitischen Einschränkung ist daher auch die Aussage in der Regierungsvorlage zum KBGG (248 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 3) zu lesen, wonach "der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld dem Schicksal der Hauptleistung folgt", was auch im nächsten Satz samt darin genannten Ruhens- oder Verzichtsbeispielen erhärtet wird.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich daher der Auffassung des Rekursgerichtes an, wonach aufgrund der hier ausschließlich für das bei der Mutter lebende (zweite) Kind gewährten und für dieses zweckgewidmeten öffentlich-rechtlichen (Zusatz-)Leistung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld dieser nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage zugunsten der nicht mit ihr im Haushalt lebenden mj. Sabrina einzubeziehen und die Leistungsfähigkeit der Mutter sohin unter Ausklammerung dieses Zuschusses zu bestimmen ist. Gegen die daraus erfolgte rechnerische Richtigkeit der nach der Prozentsatzmethode von den Vorinstanzen ermittelten geldwerten Unterhaltsreduzierung enthält das Rechtsmittel keine Ausführungen.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.