Rechtssatz RS0119470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119470
Entscheidungsdatum
20.12.2016
Rechtssatz
Es erscheint sachgerecht, einen nach den §§ 9 ff KBGG gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen wird.Es erscheint sachgerecht, einen nach den Paragraphen 9, ff KBGG gewährten Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nur dann in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn die Zahlung für jenes Kind gewährt wird, dessen Unterhalt zu bemessen wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 170/04g
Entscheidungstext OGH 08.09.2004 7 Ob 170/04g
Veröff: SZ 2004/135
- 4 Ob 259/16s
Entscheidungstext OGH 20.12.2016 4 Ob 259/16s
Vgl aber; Beisatz: Ob an dieser Entscheidung trotz der in der Lehre geäußerten Kritik festzuhalten ist, kann offen bleiben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119470
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
JJR_20040908_OGH0002_0070OB00170_04G0000_001