Vor Inkrafttreten der EO-Novelle 1991, BGBl. 628 mit 1.3.1992, konnten alle Ansprüche auf Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG, also auch Ansprüche auf Karenzurlaubsgeld nach § 26 Abs 1 ALVG zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des § 6 LPfG 1985 rechtswirksam übertragen, verpfändet oder gepfändet werden (§ 68 ALVG aF). Im Revisionsrekurs wird zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die das Karenzurlaubsgeld betreffende Rechtslage entgegen den Ausführungen in der RV 181 BlgNR 18.GP 24 mit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 grundlegend geändert hat. Nunmehr verweist § 68 Abs 2 ALVG auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung: Diese regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG pfändbar sind. Nach § 290 Abs 1 Z 10 EO sind alle gesetzlichen Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, ausgenommen Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft unpfändbar. Beispielsweise wird das Karenzurlaubsgeld aufgezählt. Eine Ausnahme zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche wird, anders als für Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz im § 290 Abs 3 EO nicht gemacht. Das bedeutet, daß selbst die der Revisionsrekurswerberin gemäß §§ 28 und 20 Abs 2 ALVG gewährten zwei Familienzuschläge für die beiden mj. ehelichen Kinder in der Höhe von derzeit je S 661,-- monatlich absolut unpfändbar sind.Vor Inkrafttreten der EO-Novelle 1991, Bundesgesetzblatt 628, mit 1.3.1992, konnten alle Ansprüche auf Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG, also auch Ansprüche auf Karenzurlaubsgeld nach Paragraph 26, Absatz eins, ALVG zur Deckung gesetzlicher Unterhaltsansprüche gegen den Anspruchsberechtigten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 6, LPfG 1985 rechtswirksam übertragen, verpfändet oder gepfändet werden (Paragraph 68, ALVG aF). Im Revisionsrekurs wird zutreffend darauf hingewiesen, daß sich die das Karenzurlaubsgeld betreffende Rechtslage entgegen den Ausführungen in der Regierungsvorlage 181 BlgNR 18.Gesetzgebungsperiode 24 mit Inkrafttreten der EO-Novelle 1991 grundlegend geändert hat. Nunmehr verweist Paragraph 68, Absatz 2, ALVG auf die Bestimmungen der Exekutionsordnung: Diese regelt, inwieweit Ansprüche auf Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG pfändbar sind. Nach Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 10, EO sind alle gesetzlichen Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, ausgenommen Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft unpfändbar. Beispielsweise wird das Karenzurlaubsgeld aufgezählt. Eine Ausnahme zugunsten gesetzlicher Unterhaltsansprüche wird, anders als für Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz im Paragraph 290, Absatz 3, EO nicht gemacht. Das bedeutet, daß selbst die der Revisionsrekurswerberin gemäß Paragraphen 28 und 20 Absatz 2, ALVG gewährten zwei Familienzuschläge für die beiden mj. ehelichen Kinder in der Höhe von derzeit je S 661,-- monatlich absolut unpfändbar sind.
Damit stellt sich aber die Frage, ob durch die Anordnung der gänzlichen Unpfändbarkeit des Karenzurlaubsgeldes entgegen der früheren Rechtsprechung der Rekursgerichte (zuletzt KG Krems, EFSlg. 62.179) dieses nunmehr überhaupt nicht mehr in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Dies ist aber zu verneinen. Bei Vermögenslosigkeit bildet allein das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen den Maßstab für seine nach § 140 Abs 1 ABGB als Bemessungskomponente zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse. Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, allenfalls unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden (vgl. Kalthöner-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 611; Köhler in Münchener Kommentar2 Rz 11, 11 a zu § 1603 BGB). Bei Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, das Arbeitslosengeld als eine das entgangene Arbeitseinkommen ersetzende Versicherungsleistung sei bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Notstandshilfe (5 Ob 505/91). Wird unter Einkommen die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden, folgt, daß auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage (vgl. NJW 1989, 524; FamRZ 1986, 780; Kalthöner-Hüttner aaO Rz 613). Wie sich aus den Materialien zur 3.Novelle zum ArbeitslosenversicherungsG 1958, BGBl 1960/242, mit der das Karenzurlaubsgeld eingeführt wurde, ergibt (AB 298 BlgNR 9.GP, StenProt. über die 45.Sitzung des Nationalrates in der 9.GP insbesondere 1761 ff), lag der Zweck dieser familienpolitischenMaßnahme darin, durch eine finanzielle Absicherung auch jenen berufstätigen Müttern, die auf den Arbeitsverdienst und auf die damit verbundene Krankenversicherung angewiesen sind, die Möglichkeit zu geben, von dem im Mutterschutzgesetz vorgesehen Karenzurlaub (also einer Beurlaubung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bei Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses) Gebrauch zu machen und beim Kind zu bleiben, um nicht gezwungen zu sein, entweder ihre Tätigkeit nach Ablauf des gesetzlichen Wochengeldanspruches wieder aufzunehmen und das Kind anderen Personen anzuvertrauen oder, wenn solche nicht vorhanden seien, das Arbeitsverhältnis zu lösen und ihren Unterhalt aus dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu decken. Diesem Beim-Kind-bleiben sei deshalb so großes Gewicht beizumessen, da Mediziner und Psychologen darin übereinstimmten, daß die persönliche Betreuung des Kindes in seinem ersten Lebensjahr durch die Mutter von entscheidender Bedeutung für seine Entwicklung sei. Dennoch hat der Gesetzgeber durch die Bestimmungen des § 26 Abs 4 lit.a bis e ALVG von diesem selbst erklärten Ziel Abstriche gemacht. Eine Beschäftigung der Mutter mit einer Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 lit.a bis c ASVG (derzeit S 2.924,-- monatlich) führt ebenso wie die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert unter S 54.000,-- nicht zum Verlust des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seinem Erkenntnis VwSlg 10.144/A ausgeführt, daß selbst ein Schulbesuch der anspruchsberechtigten Mutter mit 5 Vormittagsstunden an Werktagen dann nicht den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vernichtet, wenn die Mutter in der Lage ist, die meisten der zur Pflege zu rechnenden Verrichtungen körperlicher Art selbst vorzunehmen und sich während der Wachstunden des Kindes mit ihm intensiv zu beschäftigen und sie dies auch tatsächlich tut.Damit stellt sich aber die Frage, ob durch die Anordnung der gänzlichen Unpfändbarkeit des Karenzurlaubsgeldes entgegen der früheren Rechtsprechung der Rekursgerichte (zuletzt KG Krems, EFSlg. 62.179) dieses nunmehr überhaupt nicht mehr in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Dies ist aber zu verneinen. Bei Vermögenslosigkeit bildet allein das tatsächliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen den Maßstab für seine nach Paragraph 140, Absatz eins, ABGB als Bemessungskomponente zu berücksichtigenden Lebensverhältnisse. Unter Einkommen wird die Summe aller dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel, allenfalls unter Berücksichtigung unterhaltsrechtlich beachtlicher Abzüge und Aufwendungen verstanden vergleiche Kalthöner-Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts4 Rz 611; Köhler in Münchener Kommentar2 Rz 11, 11 a zu Paragraph 1603, BGB). Bei Leistungen nach dem ArbeitslosenversicherungsG sprach der Oberste Gerichtshof bereits aus, das Arbeitslosengeld als eine das entgangene Arbeitseinkommen ersetzende Versicherungsleistung sei bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Notstandshilfe (5 Ob 505/91). Wird unter Einkommen die Summe aller verfügbaren Mittel verstanden, folgt, daß auch öffentlich-rechtliche Leistungen in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Die in der Leistung liegende Zweckbestimmung allein führt noch nicht zum Ausscheiden aus der Unterhaltsbemessungsgrundlage vergleiche NJW 1989, 524; FamRZ 1986, 780; Kalthöner-Hüttner aaO Rz 613). Wie sich aus den Materialien zur 3.Novelle zum ArbeitslosenversicherungsG 1958, BGBl 1960/242, mit der das Karenzurlaubsgeld eingeführt wurde, ergibt Ausschussbericht 298 BlgNR 9.GP, StenProt. über die 45.Sitzung des Nationalrates in der 9.Gesetzgebungsperiode insbesondere 1761 ff), lag der Zweck dieser familienpolitischenMaßnahme darin, durch eine finanzielle Absicherung auch jenen berufstätigen Müttern, die auf den Arbeitsverdienst und auf die damit verbundene Krankenversicherung angewiesen sind, die Möglichkeit zu geben, von dem im Mutterschutzgesetz vorgesehen Karenzurlaub (also einer Beurlaubung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes bei Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses) Gebrauch zu machen und beim Kind zu bleiben, um nicht gezwungen zu sein, entweder ihre Tätigkeit nach Ablauf des gesetzlichen Wochengeldanspruches wieder aufzunehmen und das Kind anderen Personen anzuvertrauen oder, wenn solche nicht vorhanden seien, das Arbeitsverhältnis zu lösen und ihren Unterhalt aus dem Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu decken. Diesem Beim-Kind-bleiben sei deshalb so großes Gewicht beizumessen, da Mediziner und Psychologen darin übereinstimmten, daß die persönliche Betreuung des Kindes in seinem ersten Lebensjahr durch die Mutter von entscheidender Bedeutung für seine Entwicklung sei. Dennoch hat der Gesetzgeber durch die Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz 4, Litera a, bis e ALVG von diesem selbst erklärten Ziel Abstriche gemacht. Eine Beschäftigung der Mutter mit einer Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, bis c ASVG (derzeit S 2.924,-- monatlich) führt ebenso wie die Bewirtschaftung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert unter S 54.000,-- nicht zum Verlust des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in seinem Erkenntnis VwSlg 10.144/A ausgeführt, daß selbst ein Schulbesuch der anspruchsberechtigten Mutter mit 5 Vormittagsstunden an Werktagen dann nicht den Anspruch auf Karenzurlaubsgeld vernichtet, wenn die Mutter in der Lage ist, die meisten der zur Pflege zu rechnenden Verrichtungen körperlicher Art selbst vorzunehmen und sich während der Wachstunden des Kindes mit ihm intensiv zu beschäftigen und sie dies auch tatsächlich tut.
Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 42 zu § 140; vgl SZ 63/74). Ein solcher würde aber alle unterhaltspflichtigen Kinder im gleichen Maße an dem ihm gewährten Karenzurlaubsgeld teilnehmen lassen. Aus der dem Gesetzgeber offenbar gar nicht bewußt gewordenen Änderung der Pfändbarkeit von Karenzurlaubsgeldern kann, zumal die Mutter Beträge von S 661,-- monatlich pro Kind als Familienzuschlag erhält und sie die gesetzliche Möglichkeit hat, den Fehlbetrag von S 539,-- monatlich pro Kind ohne Gefährdung ihres Anspruches auf Karenzurlaubsgeld ins Verdienen zu bringen, daher nicht der Schluß gezogen werden, Karenzurlaubsgeld dürfe unterhaltsrechtlich nicht mehr als Einkommensbestandteil eines Unterhaltsverpflichteten gewertet werden.Beurteilungsmaßstab für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist das Verhalten eines pflichtgetreuen Elternteiles. Es ist zu prüfen, wie sich ein solcher in der Situation des Unterhaltspflichtigen verhalten würde (Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 42 zu Paragraph 140,; vergleiche SZ 63/74). Ein solcher würde aber alle unterhaltspflichtigen Kinder im gleichen Maße an dem ihm gewährten Karenzurlaubsgeld teilnehmen lassen. Aus der dem Gesetzgeber offenbar gar nicht bewußt gewordenen Änderung der Pfändbarkeit von Karenzurlaubsgeldern kann, zumal die Mutter Beträge von S 661,-- monatlich pro Kind als Familienzuschlag erhält und sie die gesetzliche Möglichkeit hat, den Fehlbetrag von S 539,-- monatlich pro Kind ohne Gefährdung ihres Anspruches auf Karenzurlaubsgeld ins Verdienen zu bringen, daher nicht der Schluß gezogen werden, Karenzurlaubsgeld dürfe unterhaltsrechtlich nicht mehr als Einkommensbestandteil eines Unterhaltsverpflichteten gewertet werden.
Der Umstand, daß die unterhaltsberechtigten Kinder derzeit, käme die Mutter nicht freiwillig der ihr obliegenden Unterhaltspflicht nach, auf dieses Einkommen nicht exekutiv greifen könnten, ist kein Grund, eine Unterhaltsbemessung oder Unterhaltserhöhung abzulehnen, liegt es doch durchaus im Bereich des Wahrscheinlichen, daß die Mutter innerhalb der Verjährungsfrist der zuerkannten Unterhaltsbeträge der Pfändung unterworfenes Einkommen erzielen wird.
Dem Revisionsrekurs ist der Erfolg zu versagen.