Entscheidungsgründe:
Die am 1.1.1924 geborene Klägerin wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23.6.1987, rechtskräftig seit 23.7.1987, zu 4 Sch 53/87 gemäß § 55a EheG geschieden. Laut "Vergleich" verpflichtete sich der geschiedene Gatte, ihr ab 1.7.1987 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu zahlen. In einem vom geschiedenen Gatten gegen die nunmehrige Klägerin als Beklagte geführten Oppositionsstreit zu 13 C 4/90i des Bezirksgerichtes Floridsdorf verzichtete diese mit Vergleich vom 19.2.1990 auf den ihr aufgrund dieses Scheidungsvergleiches zustehenden Unterhalt von monatlich S 1.500,--. Mit Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.7.1993, 44 R 2036/93 (im Ersturteil unrichtig: 44 R 2063/93)-24, im Verfahren 13 C 37/91v des Bezirksgerichtes Floridsdorf (Klage auf Unterhaltszahlung in Höhe von S 1.500,-- ab 3.1.1990, wegen erheblichen Irrtums bei Vergleichsabschluß) wurde der geschiedene Gatte der Klägerin verpflichtet, ihr ab 1.1.1992 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.000,-- zu bezahlen. Die vom Mann erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.1.1995, 9 Ob 1504/95, zurückgewiesen.Die am 1.1.1924 geborene Klägerin wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 23.6.1987, rechtskräftig seit 23.7.1987, zu 4 Sch 53/87 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Laut "Vergleich" verpflichtete sich der geschiedene Gatte, ihr ab 1.7.1987 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.500,-- zu zahlen. In einem vom geschiedenen Gatten gegen die nunmehrige Klägerin als Beklagte geführten Oppositionsstreit zu 13 C 4/90i des Bezirksgerichtes Floridsdorf verzichtete diese mit Vergleich vom 19.2.1990 auf den ihr aufgrund dieses Scheidungsvergleiches zustehenden Unterhalt von monatlich S 1.500,--. Mit Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 6.7.1993, 44 R 2036/93 (im Ersturteil unrichtig: 44 R 2063/93)-24, im Verfahren 13 C 37/91v des Bezirksgerichtes Floridsdorf (Klage auf Unterhaltszahlung in Höhe von S 1.500,-- ab 3.1.1990, wegen erheblichen Irrtums bei Vergleichsabschluß) wurde der geschiedene Gatte der Klägerin verpflichtet, ihr ab 1.1.1992 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 1.000,-- zu bezahlen. Die vom Mann erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 25.1.1995, 9 Ob 1504/95, zurückgewiesen.
Darüberhinaus bezieht die Klägerin aus Schweden eine Pension von (umgerechnet) monatlich S 339,70 (Stand 1.1.1992), sowie seit 1.8.1988 eine österreichische Alterspension nach dem ASVG.
Mit Bescheid vom 17.7.1989 sprach die beklagte Partei aus, daß der Klägerin ab 1.8.1988 zusätzlich eine Ausgleichszulage gemäß § 292 ASVG gebührt. Mit Bescheiden vom 28.4.1990 und 19.2.1991 erfolgten Neubemessungen dieser Ausgleichszulage. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.6.1992 wurde die zur Pension gewährte Ausgleichzulage ab 1.1.1992 mit monatlich S 3.084,90 neu festgestellt, der in der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1992 entstandene Überbezug von S 2.828,90 rückgefordert und mit dem mit Bescheid vom 19.2.1991 festgestellten und noch nicht verrechneten Überbezug von S 455,40, Gesamtbetrag somit S 3.284,30, auf die ab 1.7.1992 fällige Pensionsleistung aufgerechnet.Mit Bescheid vom 17.7.1989 sprach die beklagte Partei aus, daß der Klägerin ab 1.8.1988 zusätzlich eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, ASVG gebührt. Mit Bescheiden vom 28.4.1990 und 19.2.1991 erfolgten Neubemessungen dieser Ausgleichszulage. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.6.1992 wurde die zur Pension gewährte Ausgleichzulage ab 1.1.1992 mit monatlich S 3.084,90 neu festgestellt, der in der Zeit vom 1.1.1992 bis 31.3.1992 entstandene Überbezug von S 2.828,90 rückgefordert und mit dem mit Bescheid vom 19.2.1991 festgestellten und noch nicht verrechneten Überbezug von S 455,40, Gesamtbetrag somit S 3.284,30, auf die ab 1.7.1992 fällige Pensionsleistung aufgerechnet.
In der Klage stellte die Klägerin das Begehren, ihr ab 1.1.1992 eine Ausgleichszulage von S 4.337,-- zu bezahlen. Die beklagte Partei habe zu Unrecht ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Mannes berücksichtigt, obwohl dieser tatsächlich nicht zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei.
In der Tagsatzung vom 20.4.1994 wurde dieses Begehren dahingehend modifiziert, daß ihr die beklagte Partei vom 1.1.1993 bis 31.12.1993 eine Ausgleichszulage zusätzlich zur bereits gewährten Ausgleichszulage in Höhe von S 3.084,90 zu bezahlen habe (ON 13), in der Tagsatzung vom 26.7.1995 schließlich - im zweiten Rechtsgang nach Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes (ON 20) - auf Bezahlung der Ausgleichszulage ab 1.1.1992 im gesetzlichen Ausmaß unter Berücksichtigung eines Unterhaltes von monatlich S 1.000,-- (ON 23).
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei - im zweiten Rechtsgang - zur Bezahlung eines Betrages von S 47.353,04 binnen 14 Tagen, sowie der mit S 14.001,60 bestimmten Prozeßkosten. Es beurteilte den eingangs (anhand der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Beiakten präzisiert) wiedergegebenen Sachverhalt dahingehend, daß der Oberste Gerichtshof in dem dort bereits erwähnten Zurückweisungsbeschluß im Unterhaltsverfahren ausgesprochen habe, daß einem Unterhaltsberechtigten auch im Falle der Scheidung nach § 55a EheG bis Wegfall der Unterhaltsvereinbarung ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit analog § 69 Abs 3 EheG zustehe. Es sei daher § 294 Abs 3 Satz 2 ASVG anzuwenden, wonach nur ein Vierzehntel der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung anzurechnen sei, wenn die nach Abs 1 oder 2 dieser Gesetzesstelle berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos sei. Da die der Klägerin jährlich tatsächlich zufließende Unterhaltsleistung S 12.000,-- betrage, sei hievon ein Vierzehntel, also S 857,14, anrechenbar. Die Gesamteinkünfte der Klägerin 1992 hätten somit S 3.020,14 (S 857,14 + S 339,70 [schwedische Pension] + S 1.823,30 [österreichische Pension]) betragen, sodaß sich im Hinblick auf den Richtsatz nach § 293 Abs 1 lit a sublit bb für das Jahr 1992 in Höhe von S 6.500,-- eine Ausgleichszulage von S 3.479,86 monatlich errechne, für 1993 von S 3.979,86 und für 1994 sowie 1995 von S 4.479,86. Die Summierung der Beträge ergäbe sohin den Zuspruchsbetrag von S 47.353,04.Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei - im zweiten Rechtsgang - zur Bezahlung eines Betrages von S 47.353,04 binnen 14 Tagen, sowie der mit S 14.001,60 bestimmten Prozeßkosten. Es beurteilte den eingangs (anhand der vom Obersten Gerichtshof eingeholten Beiakten präzisiert) wiedergegebenen Sachverhalt dahingehend, daß der Oberste Gerichtshof in dem dort bereits erwähnten Zurückweisungsbeschluß im Unterhaltsverfahren ausgesprochen habe, daß einem Unterhaltsberechtigten auch im Falle der Scheidung nach Paragraph 55 a, EheG bis Wegfall der Unterhaltsvereinbarung ein Unterhaltsanspruch nach Billigkeit analog Paragraph 69, Absatz 3, EheG zustehe. Es sei daher Paragraph 294, Absatz 3, Satz 2 ASVG anzuwenden, wonach nur ein Vierzehntel der jährlich tatsächlich zufließenden Unterhaltsleistung anzurechnen sei, wenn die nach Absatz eins, oder 2 dieser Gesetzesstelle berechnete Unterhaltsforderung der Höhe nach trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruches in dieser Höhe offenbar aussichtslos sei. Da die der Klägerin jährlich tatsächlich zufließende Unterhaltsleistung S 12.000,-- betrage, sei hievon ein Vierzehntel, also S 857,14, anrechenbar. Die Gesamteinkünfte der Klägerin 1992 hätten somit S 3.020,14 (S 857,14 + S 339,70 [schwedische Pension] + S 1.823,30 [österreichische Pension]) betragen, sodaß sich im Hinblick auf den Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, für das Jahr 1992 in Höhe von S 6.500,-- eine Ausgleichszulage von S 3.479,86 monatlich errechne, für 1993 von S 3.979,86 und für 1994 sowie 1995 von S 4.479,86. Die Summierung der Beträge ergäbe sohin den Zuspruchsbetrag von S 47.353,04.
Das Berufungsgericht erkannte mit Teilurteil, daß der Berufung "teilweise nicht Folge gegeben" werde und bestätigte das angefochtene Urteil, soweit damit über den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage für das Jahr 1992 entschieden wurde, dahingehend, daß die beklagte Partei zur Zahlung von S 3.479,86 für den Zeitraum vom 1.1.1992 bis 31.12.1992 verpflichtet wurde. Im übrigen, nämlich bezüglich des Anspruches der klagenden Partei auf Ausgleichszulage auch für die Zeit ab 1.1.1993 und bezüglich der Rückforderung eines Überbezuges faßte das Berufungsgericht (erneut so wie bereits im ersten Rechtsgang) einen Aufhebungsbeschluß.
Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und beurteilte diese (soweit das nunmehr bekämpfte Teilurteil betreffend) dahingehend, daß die 1/14-Regelung des § 294 Abs 3 2. Satz ASVG hier zutreffend zur Anwendung zu kommen habe. Die Klägerin habe alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung eines höheren Unterhaltsbeitrages ausgeschöpft und die Teilabweisung ihres Unterhaltsmehrbegehrens im Unterhaltsverfahren nicht durch unrichtige Angaben in der Unterhaltsklage veranlaßt.Das Berufungsgericht übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und beurteilte diese (soweit das nunmehr bekämpfte Teilurteil betreffend) dahingehend, daß die 1/14-Regelung des Paragraph 294, Absatz 3, 2. Satz ASVG hier zutreffend zur Anwendung zu kommen habe. Die Klägerin habe alle rechtlichen Möglichkeiten zur Erlangung eines höheren Unterhaltsbeitrages ausgeschöpft und die Teilabweisung ihres Unterhaltsmehrbegehrens im Unterhaltsverfahren nicht durch unrichtige Angaben in der Unterhaltsklage veranlaßt.