Rechtssatz RS0104874
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104874
Entscheidungsdatum
30.10.2001
Rechtssatz
Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. Nur ausnahmsweise (§ 294 Abs 5 ASVG, eingefügt durch die 51. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen.Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. Nur ausnahmsweise (Paragraph 294, Absatz 5, ASVG, eingefügt durch die 51. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2210/96i
Entscheidungstext OGH 16.07.1996 10 ObS 2210/96i
- 10 ObS 2345/96t
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2345/96t
nur: Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird. (T1) Beisatz: Die Frage, ob ein Unterhaltsverzicht bei einer Scheidung nach § 55a EheG anders zu behandeln sei, wurde hier (wie schon zu 10 ObS 2210/96i) ausdrücklich unerörtert gelassen. (T2)
- 10 ObS 275/98h
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 275/98h
Auch; nur: Nur ausnahmsweise (§ 294 Abs 5 ASVG, eingefügt durch die 51. Nov) soll ein Unterhaltsverzicht bei Scheidung aus Verschulden des anderen Ehegatten, wenn dieser Verzicht spätestens zehn Jahre vor dem Stichtag erfolgte, die Höhe der Ausgleichszulage nicht beeinflussen. (T3)
- 10 ObS 261/01g
Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 261/01g
nur T1; Beisatz: § 294 Abs 5 ASVG bezweckt, dass spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegebene und daher typischerweise nicht mit Blick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage abgegebene Verzichtserklärungen privilegiert werden sollen. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104874
Dokumentnummer
JJR_19960716_OGH0002_010OBS02210_96I0000_001