Die Revision ist teilweise berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; RIS-Justiz RS0043111). Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (10 ObS 212/01a).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352 uva; RIS-Justiz RS0043111). Dies gilt auch bei Verletzung des Amtswegigkeitsgrundsatzes der Beweisaufnahme (10 ObS 212/01a).
Im Hinblick auf das im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 Abs 2 ZPO (SSV-NF 1/45, 4/148, 5/69 uva; RIS-Justiz RS0042049) ist von der in der Berufung nicht bekämpften Feststellung auszugehen, dass das monatliche Nettoeinkommen des geschiedenen Ehegatten der Klägerin per 1. 1. 2000 insgesamt S 13.355,-- (S 13.308,60 per 1. 10. 1999) beträgt.Im Hinblick auf das im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des Paragraph 482, Absatz 2, ZPO (SSV-NF 1/45, 4/148, 5/69 uva; RIS-Justiz RS0042049) ist von der in der Berufung nicht bekämpften Feststellung auszugehen, dass das monatliche Nettoeinkommen des geschiedenen Ehegatten der Klägerin per 1. 1. 2000 insgesamt S 13.355,-- (S 13.308,60 per 1. 10. 1999) beträgt.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist - soweit sich das Urteil auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum von 1. 7. 1999 bis 24. 4. 2001 bezieht - zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist - soweit sich das Urteil auf die Gewährung der Ausgleichszulage für den Zeitraum von 1. 7. 1999 bis 24. 4. 2001 bezieht - zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Versuche der Revisionswerberin, aus den Feststellungen einen konkludenten Verzicht auf Unterhaltsleistungen bereits vor dem 1. 1. 1976 zu abzuleiten, sind nicht überzeugend.
Die von der Revisionswerberin dargestellten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 294 Abs 5 ASVG hat bereits das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, dass zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird (RIS-Justiz RS104874). Der mit der 51. ASVG-Novelle eingeführte § 294 Abs 5 ASVG bezweckt, dass spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegebene und daher typischerweise nicht mit Blick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage abgegebene Verzichtserklärungen privilegiert werden sollen. Unter dem "Stichtag" ist dabei der durch den Pensionsantrag ausgelöste Stichtag zu verstehen (RIS-Justiz RS0113475). Eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterbehandlung bestimmter Personenkreise ist damit nicht verbunden.Die von der Revisionswerberin dargestellten Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 294, Absatz 5, ASVG hat bereits das Berufungsgericht zutreffend verneint. Es entspricht durchaus sachlichen Gesichtspunkten, wenn der Gesetzgeber verhindern möchte, dass zu Lasten der Ausgleichszulage auf gesetzlichen Unterhalt verzichtet wird (RIS-Justiz RS104874). Der mit der 51. ASVG-Novelle eingeführte Paragraph 294, Absatz 5, ASVG bezweckt, dass spätestens 10 Jahre vor dem Stichtag abgegebene und daher typischerweise nicht mit Blick auf den Anspruch auf Ausgleichszulage abgegebene Verzichtserklärungen privilegiert werden sollen. Unter dem "Stichtag" ist dabei der durch den Pensionsantrag ausgelöste Stichtag zu verstehen (RIS-Justiz RS0113475). Eine sachlich nicht gerechtfertigte Schlechterbehandlung bestimmter Personenkreise ist damit nicht verbunden.
Aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes wirken außer in dem Rechtsfall, der den Anlass für das Gesetzesprüfungsverfahren gebildet hat, vom Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung an für die Zukunft. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - ist jedoch kraft der ausdrücklichen Anordnung in Art 140 Abs 7 B-VG das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmung ist daher von den Gerichten - mit Ausnahme des Anlassfalls - auf alle jene Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen (Öhlinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts I2 [2001], Art 140 B-VG E 344). Die Überprüfung eines bereits als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit ist ausgeschlossen (EvBl 1956/277); die vom VfGH aufgehobene Gesetzesstelle kann daher nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesüberprüfungsverfahrens sein (VfSlg 7719, 6442, 5185).Aufhebende Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes wirken außer in dem Rechtsfall, der den Anlass für das Gesetzesprüfungsverfahren gebildet hat, vom Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Aufhebung an für die Zukunft. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände - mit Ausnahme des Anlassfalls - ist jedoch kraft der ausdrücklichen Anordnung in Artikel 140, Absatz 7, B-VG das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis nichts anderes ausspricht. Die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Gesetzesbestimmung ist daher von den Gerichten - mit Ausnahme des Anlassfalls - auf alle jene Sachverhalte anzuwenden, die vor dem Wirksamkeitsbeginn der Aufhebung liegen (Öhlinger/Hiesel, Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts I2 [2001], Artikel 140, B-VG E 344). Die Überprüfung eines bereits als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzes auf seine Verfassungsmäßigkeit ist ausgeschlossen (EvBl 1956/277); die vom VfGH aufgehobene Gesetzesstelle kann daher nicht neuerlich Gegenstand eines Gesetzesüberprüfungsverfahrens sein (VfSlg 7719, 6442, 5185).
Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 2. 2001, G 104/00-9, mit dem er ua Teile des § 294 Abs 1 1. Satz ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hat, nicht ausgesprochen, dass das Gesetz auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalls) nicht mehr anzuwenden wäre. Die Aufhebung ist daher erst mit dem Tag der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Bundesgesetzblatt (hier BGBl I 2001/37, ausgegeben am 24. 4. 2001) in Kraft getreten (Art 140 Abs 5 Satz 3 B-VG); für den Zeitraum bis 24. 4. 2001 ist die aufgehobene Norm auf die Klägerin weiterhin anzuwenden.Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27. 2. 2001, G 104/00-9, mit dem er ua Teile des Paragraph 294, Absatz eins, 1. Satz ASVG als verfassungswidrig aufgehoben hat, nicht ausgesprochen, dass das Gesetz auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalls) nicht mehr anzuwenden wäre. Die Aufhebung ist daher erst mit dem Tag der Kundmachung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes im Bundesgesetzblatt (hier BGBl römisch eins 2001/37, ausgegeben am 24. 4. 2001) in Kraft getreten (Artikel 140, Absatz 5, Satz 3 B-VG); für den Zeitraum bis 24. 4. 2001 ist die aufgehobene Norm auf die Klägerin weiterhin anzuwenden.
Insoweit ist die Klagsabweisung daher als Teilurteil zu bestätigen.
Zeitraum ab 25. 4. 2001:
Infolge Wirksamwerden der Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof mit Kundmachung des Erkenntnisses in dem am 24. 4. 2001 ausgegebenen Bundesgesetzblatt ist auf Sachverhalte, die ab dem 25. 4. 2001 verwirklicht wurden, die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden. Diese Änderung der Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in dritter Instanz, zu beachten (in diesem Sinn RIS-Justiz RS0031419). Für den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage bedeutet dies, dass ab dem 25. 4. 2001 eine Hinzurechnung in Höhe von 12,5 % des Nettoeinkommens des geschiedenen Gatten nicht mehr vorgenommen werden darf.
Auf dieser geänderten Rechtsgrundlage, die von den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigt werden konnte, sind nunmehr Feststellungen zu dem nach § 292 ASVG relevanten Einkommen der Klägerin zu treffen, um den von ihr behaupteten Anspruch auf Ausgleichszulage beurteilen zu können. Da es zu dieser Abklärung einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie sich auf den Zeitraum ab 25. 4. 2001 beziehen, aufzuheben; die Sache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.Auf dieser geänderten Rechtsgrundlage, die von den Vorinstanzen noch nicht berücksichtigt werden konnte, sind nunmehr Feststellungen zu dem nach Paragraph 292, ASVG relevanten Einkommen der Klägerin zu treffen, um den von ihr behaupteten Anspruch auf Ausgleichszulage beurteilen zu können. Da es zu dieser Abklärung einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Urteile der Vorinstanzen, soweit sie sich auf den Zeitraum ab 25. 4. 2001 beziehen, aufzuheben; die Sache ist an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.