Rechtssatz RS0085514
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085514
Entscheidungsdatum
21.11.2023
Rechtssatz
§ 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheids wird im § 367 ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693 f).Paragraph 368, Absatz 2, ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheids wird im Paragraph 367, ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht (unter ausdrücklicher Ablehnung der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693 f).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 37/93
Entscheidungstext OGH 04.03.1993 10 ObS 37/93
- 10 ObS 264/97i
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 264/97i
nur: Die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses ist kein Bescheid und eröffnet daher auch kein Klagerecht. (T1)
- 10 ObS 69/99s
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 69/99s
Auch; nur T1
- 10 ObS 41/23m
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 10 ObS 41/23m
vgl
- 10 ObS 122/23y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 122/23y
nur: § 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheids auf. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085514
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19930304_OGH0002_010OBS00037_9300000_001