Dagegen richtet sich der nicht beantwortete Rekurs (Revisionsrekurs) der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Anträgen, den angefochtenen Beschluß durch Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern oder ihn allenfalls aufzuheben.
Das Rechtsmittel ist zulässig und berechtigt.
Zur Zulässigkeit:
Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich bei seinem Beschluß nicht um einen (echten) Aufhebungsbeschluß iS des § 527 Abs 2 ZPO, sondern um einen den Klagezurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes ersatzlos behebenden und damit in Wahrheit abändernden Beschluß handelt (Fasching, ZPR2 Rz 2018; MGA ZPO14, 1149 FN 1, 1150 E 11ff zu § 527). Deshalb bedurfte es keines Ausspruches nach § 527 Abs 2 ZPO iVm § 45 Abs 3 zweiter Halbsatz ASGG.Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, daß es sich bei seinem Beschluß nicht um einen (echten) Aufhebungsbeschluß iS des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern um einen den Klagezurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes ersatzlos behebenden und damit in Wahrheit abändernden Beschluß handelt (Fasching, ZPR2 Rz 2018; MGA ZPO14, 1149 FN 1, 1150 E 11ff zu Paragraph 527,). Deshalb bedurfte es keines Ausspruches nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, zweiter Halbsatz ASGG.
Nach § 45 Abs 3 erster Halbsatz ASGG hat das Rekursgericht die Abs 1 und 2 leg cit sinngemäß anzuwenden. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt, hat es daher in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Revisionsrekurs nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. In Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen hat nach § 45 Abs 4 ASGG ein solcher Ausspruch zu unterbleiben. In solchen Verfahren ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 47 Abs 2 leg cit auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 zulässig, wenn nicht die gemäß § 47 Abs 1 ASGG iVm § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden (Revisions)-Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 3ff ZPO greifen.Nach Paragraph 45, Absatz 3, erster Halbsatz ASGG hat das Rekursgericht die Absatz eins und 2 leg cit sinngemäß anzuwenden. Wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S nicht übersteigt, hat es daher in seinem Beschluß auszusprechen, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen. In Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen hat nach Paragraph 45, Absatz 4, ASGG ein solcher Ausspruch zu unterbleiben. In solchen Verfahren ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 47, Absatz 2, leg cit auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig, wenn nicht die gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden (Revisions)-Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 f, f, ZPO greifen.
Der Revisionsrekurs ist also in Sozialrechtssachen in einem gegenüber den allgemeinen Zivilrechtssachen wesentlich eingeschränkteren Maß generell unzulässig, nämlich nur in den letztgenannten Fällen. Ansonsten ist er zulässig, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt oder der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Wird diese Grenze nicht überstiegen, dann ist der Revisionsrekurs nur statthaft, wenn das Rekursgericht seine Zulässigkeit ausgesprochen hat, was es nur bei Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG darf (ordentlicher Revisionsrekurs), oder wenn diese Voraussetzung trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit (außerordentlicher Revisionsrekurs) vorliegen (Fasching in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 768f; ders, ZPR2 Rz 2283).Der Revisionsrekurs ist also in Sozialrechtssachen in einem gegenüber den allgemeinen Zivilrechtssachen wesentlich eingeschränkteren Maß generell unzulässig, nämlich nur in den letztgenannten Fällen. Ansonsten ist er zulässig, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt oder der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Wird diese Grenze nicht überstiegen, dann ist der Revisionsrekurs nur statthaft, wenn das Rekursgericht seine Zulässigkeit ausgesprochen hat, was es nur bei Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG darf (ordentlicher Revisionsrekurs), oder wenn diese Voraussetzung trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit (außerordentlicher Revisionsrekurs) vorliegen (Fasching in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 768f; ders, ZPR2 Rz 2283).
Weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes in der vorliegenden Sozialrechtssache nur 7.706,90 S beträgt und daher 50.000 S nicht übersteigt, hatte nach der dargestellten Rechtslage ein Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Revisionsrekurs nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig ist, nur dann zu unterbleiben, wenn es um wiederkehrende Leistungen geht.Weil der Wert des Entscheidungsgegenstandes des Rekursgerichtes in der vorliegenden Sozialrechtssache nur 7.706,90 S beträgt und daher 50.000 S nicht übersteigt, hatte nach der dargestellten Rechtslage ein Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig ist, nur dann zu unterbleiben, wenn es um wiederkehrende Leistungen geht.
Dies ist aus folgenden Gründen zu bejahen:
Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte von der Nachzahlung von Pensions-, Kinderzuschuß- und Ausgleichszulagenvorschüssen für die Monate Februar und März 1992 sowie von diesen Vorschüssen für April 1992 insgesamt 7.706,90 S für Beitragsrückstände und Kostenanteile abzog. Er bezeichnet diese Abzüge als unzulässig und begehrt die Zahlung der einbehaltenen Teile der nach dem gemäß § 194 Abs 1 GSVG auf das Verfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes geltenden § 368 Abs 2 ASVG bevorschußten Erwerbsunfähigkeitspension samt Kinderzuschuß und Ausgleichszulage, also wiederkehrender Leistungen der Pensionsversicherung.Der Kläger wendet sich dagegen, daß die Beklagte von der Nachzahlung von Pensions-, Kinderzuschuß- und Ausgleichszulagenvorschüssen für die Monate Februar und März 1992 sowie von diesen Vorschüssen für April 1992 insgesamt 7.706,90 S für Beitragsrückstände und Kostenanteile abzog. Er bezeichnet diese Abzüge als unzulässig und begehrt die Zahlung der einbehaltenen Teile der nach dem gemäß Paragraph 194, Absatz eins, GSVG auf das Verfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes geltenden Paragraph 368, Absatz 2, ASVG bevorschußten Erwerbsunfähigkeitspension samt Kinderzuschuß und Ausgleichszulage, also wiederkehrender Leistungen der Pensionsversicherung.
Der Revisionsrekurs ist daher nach § 47 Abs 2 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 leg cit zulässig.Der Revisionsrekurs ist daher nach Paragraph 47, Absatz 2, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, leg cit zulässig.
Zur Berechtigung des Rechtsmittels:
Nach den auch für das Verfahren in Leistungssachen vor dem hier beklagten Versicherungsträger geltenden §§ 367 Abs 1 und 368 Abs 1 ASVG war über den Antrag auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension vom 17.1.1992 binnen sechs Monaten an den Anspruchswerber ein Bescheid zu erlassen.Nach den auch für das Verfahren in Leistungssachen vor dem hier beklagten Versicherungsträger geltenden Paragraphen 367, Absatz eins und 368 Absatz eins, ASVG war über den Antrag auf Zuerkennung der Erwerbsunfähigkeitspension vom 17.1.1992 binnen sechs Monaten an den Anspruchswerber ein Bescheid zu erlassen.
Kann der Versicherungsträger dies innerhalb dieser Frist nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung nach § 368 Abs 2 Satz 1 ASVG zu bevorschussen. Solche Vorschüsse kann er auch, sobald seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, nach Satz 2 des letztzit Abs schon vor Ablauf der Frist für die Bescheiderteilung gewähren.Kann der Versicherungsträger dies innerhalb dieser Frist nicht, weil der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, so hat er, wenn seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, die Leistung nach Paragraph 368, Absatz 2, Satz 1 ASVG zu bevorschussen. Solche Vorschüsse kann er auch, sobald seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststeht, nach Satz 2 des letztzit Abs schon vor Ablauf der Frist für die Bescheiderteilung gewähren.
Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte Gebrauch gemacht und dem Antragsteller mit Schreiben vom 20.3.1992 ab 1.2.1992 monatliche Vorschüsse auf die beantragte Erwerbsunfähigkeitspension samt Kinderzuschuß und Ausgleichszulage gewährt. Dabei hat sie darauf hingewiesen, daß diese (Vorschuß)Leistung jederzeit wiederrufen werden könne und verrechenbar sei.
In der der Vorschußgewährung angeschlossenen Abrechnung zog die Beklagte von der für Februar und März 1992 gewährten Vorschußnachzahlung für Beitragsrückstände bzw Kostenanteile 7.246,90 S und von den Vorschüssen ab April 1992 mtl 460 S, für Monate Februar bis April 1992 daher insgesamt 7.706,90 S ab, wobei sie darauf hinwies, daß Beitragsrückstände (Kostenanteile) bis zur Hälfte der Nachzahlung und durch Ratenabzug von den laufenden Bezügen hereingebracht werden dürften.
§ 368 Abs 2 ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheides wird im § 367 ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Abs 1 leg cit schreibt bei einem Antrag auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nur die Erlassung eines Bescheides über den (auf Feststellung des geltend gemachten Leistungsanspruches zielenden) Antrag vor. Die (tatsächliche) Auszahlung der Pensionen wird hingegen im § 104 ASVG bzw im § 72 GSVG geregelt.Paragraph 368, Absatz 2, ASVG trägt dem Versicherungsträger nur die (tatsächliche) Zahlung eines Vorschusses, nicht aber die Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides auf. Die Erlassung eines solchen Bescheides wird im Paragraph 367, ASVG, der die Bescheidpflicht der Versicherungsträger in Leistungssachen regelt, auch nicht angeordnet. Absatz eins, leg cit schreibt bei einem Antrag auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung nur die Erlassung eines Bescheides über den (auf Feststellung des geltend gemachten Leistungsanspruches zielenden) Antrag vor. Die (tatsächliche) Auszahlung der Pensionen wird hingegen im Paragraph 104, ASVG bzw im Paragraph 72, GSVG geregelt.
Daher kann sich der erkennende Senat der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693f, die Gewährung des Vorschusses habe je nach Art der dem Grunde nach feststehenden Leistungspflicht unter Anwendung des § 367 ASVG bescheidförmig oder vorerst formlos zu erfolgen, nicht anschließen. Er hält vielmehr die in MGA ASVGDaher kann sich der erkennende Senat der Meinung Oberndorfers in Tomandl, SV-System 6.ErgLfg 693f, die Gewährung des Vorschusses habe je nach Art der dem Grunde nach feststehenden Leistungspflicht unter Anwendung des Paragraph 367, ASVG bescheidförmig oder vorerst formlos zu erfolgen, nicht anschließen. Er hält vielmehr die in MGA ASVG
46. ErgLfg 1681 FN 3 unter Berufung auf die E des OLG Wien 27.2.1963 SSV 3/40 vertretene Ansicht für zutreffend, daß die Verständigung des Pensionswerbers über die Gewährung eines Vorschusses kein Bescheid ist und daher auch kein Klagerecht eröffnet.
Letzteres folgt aus § 67 Abs 1 ASGG, wonach in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, also in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder ... eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen ..., vom Versicherungsträger - vorbehaltlich des (die Zurückweisung des Antrages durch den Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG regelnden) § 68 ASGG - eine Klage nur erhoben werden darf, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat - was er ja im Falle des § 368 Abs 2 ASVG gerade nicht kann -, oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat.Letzteres folgt aus Paragraph 67, Absatz eins, ASGG, wonach in einer Leistungssache nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, also in einer Rechtsstreitigkeit über den Bestand, den Umfang oder ... eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen ..., vom Versicherungsträger - vorbehaltlich des (die Zurückweisung des Antrages durch den Versicherungsträger in den Fällen des Paragraph 362, ASVG regelnden) Paragraph 68, ASGG - eine Klage nur erhoben werden darf, wenn der Versicherungsträger 1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat - was er ja im Falle des Paragraph 368, Absatz 2, ASVG gerade nicht kann -, oder 2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung erlassen hat.
Der letzte Satz des auch in SSV-NF 5/4 wiederholten letzten Rechtssatzes in SSV-NF 3/9 "Ist die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die zu erbringende Leistung maßgebend, dieses aber nicht feststellbar, ist der Versicherungsträger berechtigt und verpflichtet, die Leistung zunächst als Vorschuß zu erbringen, wobei sich dessen Höhe mangels anderer Unterlagen nach der zuletzt gebührenden Leistung bestimmt; dies hat gemäß § 367 Abs 2 ASVG in Form eines Bescheides zu geschehen" bezieht sich auf einen Vorgang, der den im § 367 Abs 2 (!) ASVG angeführten Entscheidungen gleichzuhalten ist, nämlich auf einen Fall, in dem eine schon bescheidmäßig festgestellte Ausgleichszulage in der Folge mangels ausreichender Einkommensnachweise zunächst nicht neu festgestellt werden kann und daher vorerst nur mehr zu bevorschussen ist. Er ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall, in dem erstmals nach § 367 Abs 1 ASVG über einen Antrag auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung bescheidmäßig zu entscheiden ist und schon vor Ablauf der Bescheiderteilungsfrist nach § 368 Abs 2 ASVG Vorschüsse gewährt wurden, nicht anwendbar.Der letzte Satz des auch in SSV-NF 5/4 wiederholten letzten Rechtssatzes in SSV-NF 3/9 "Ist die Höhe des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die zu erbringende Leistung maßgebend, dieses aber nicht feststellbar, ist der Versicherungsträger berechtigt und verpflichtet, die Leistung zunächst als Vorschuß zu erbringen, wobei sich dessen Höhe mangels anderer Unterlagen nach der zuletzt gebührenden Leistung bestimmt; dies hat gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG in Form eines Bescheides zu geschehen" bezieht sich auf einen Vorgang, der den im Paragraph 367, Absatz 2, (!) ASVG angeführten Entscheidungen gleichzuhalten ist, nämlich auf einen Fall, in dem eine schon bescheidmäßig festgestellte Ausgleichszulage in der Folge mangels ausreichender Einkommensnachweise zunächst nicht neu festgestellt werden kann und daher vorerst nur mehr zu bevorschussen ist. Er ist jedoch auf den hier vorliegenden Fall, in dem erstmals nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG über einen Antrag auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung bescheidmäßig zu entscheiden ist und schon vor Ablauf der Bescheiderteilungsfrist nach Paragraph 368, Absatz 2, ASVG Vorschüsse gewährt wurden, nicht anwendbar.
Der erkennende Senat hat zu SSV-NF 3/66 entschieden, daß Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden (Geld)Leistungen nach dem (dem § 71 GSVG) vergleichbaren § 103 ASVG Sozialrechtssachen nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind. Es handelt sich bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen um die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Anspruches des Versicherten auf eine von dem Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung durch eine Gegenforderung eines Versicherungsträgers gegen den Versicherten, also um die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung iS des § 354 Z 1 ASVG und um Sozialrechtssachen (Leistungssachen) iS des § 65 Abs 1 Z 1 (§ 67 Abs 1 und § 71 Abs 1) ASGG und nicht bloß um die Auszahlung von (dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen, mit rechtskräftigem Bescheid festgestellten) Versicherungsleistungen, in welchem Fall nach SSV-NF 1/55 keine Leistungssache vorliegt.Der erkennende Senat hat zu SSV-NF 3/66 entschieden, daß Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden (Geld)Leistungen nach dem (dem Paragraph 71, GSVG) vergleichbaren Paragraph 103, ASVG Sozialrechtssachen nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind. Es handelt sich bei der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Geldleistungen um die gänzliche oder teilweise Aufhebung des Anspruches des Versicherten auf eine von dem Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung durch eine Gegenforderung eines Versicherungsträgers gegen den Versicherten, also um die Feststellung des Bestandes oder des Umfanges eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung iS des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und um Sozialrechtssachen (Leistungssachen) iS des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, (Paragraph 67, Absatz eins und Paragraph 71, Absatz eins,) ASGG und nicht bloß um die Auszahlung von (dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen, mit rechtskräftigem Bescheid festgestellten) Versicherungsleistungen, in welchem Fall nach SSV-NF 1/55 keine Leistungssache vorliegt.
Die zit. E gilt jedoch nicht für Fälle wie den vorliegenden, in denen vom Versicherungsträger zu erbringende Geldleistungen, auf die dieser nach § 71 Abs 1 Z 1 und 4 GSVG vom Anspruchsberechtigten ihm geschuldete Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile aufrechnen dürfte, noch nicht bescheidmäßig festgestellt wurden, sondern nur nach § 368 Abs 2 Satz 2 ASVG Vorschüsse tatsächlich gewährt, also ohne bescheidmäßige Feststellung ausgezahlt werden.Die zit. E gilt jedoch nicht für Fälle wie den vorliegenden, in denen vom Versicherungsträger zu erbringende Geldleistungen, auf die dieser nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins und 4 GSVG vom Anspruchsberechtigten ihm geschuldete Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile aufrechnen dürfte, noch nicht bescheidmäßig festgestellt wurden, sondern nur nach Paragraph 368, Absatz 2, Satz 2 ASVG Vorschüsse tatsächlich gewährt, also ohne bescheidmäßige Feststellung ausgezahlt werden.
Zahlt der Versicherungsträger solche Vorschüsse nicht in der Höhe aus, in der sie nach der dem Antragsteller übermittelten Verständigung gewährt werden sollen, sondern behält er zB wegen ihm vom Anspruchsberechtigten geschuldeter fälliger Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtender Kostenanteile Teile der an sich vorgesehenen Vorschüsse ein, dann nimmt er damit noch keine Aufrechnung iS des § 71 GSVG vor, weil es dadurch noch nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines Anspruches des Leistungswerbers auf eine vom Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung kommt.Zahlt der Versicherungsträger solche Vorschüsse nicht in der Höhe aus, in der sie nach der dem Antragsteller übermittelten Verständigung gewährt werden sollen, sondern behält er zB wegen ihm vom Anspruchsberechtigten geschuldeter fälliger Beiträge oder vom Versicherten zu entrichtender Kostenanteile Teile der an sich vorgesehenen Vorschüsse ein, dann nimmt er damit noch keine Aufrechnung iS des Paragraph 71, GSVG vor, weil es dadurch noch nicht zu einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung eines Anspruches des Leistungswerbers auf eine vom Versicherungsträger zu erbringende Versicherungsleistung kommt.
In einem solchen Fall geht es nur darum, in welcher Höhe die Vorschüsse nach § 368 Abs 2 Satz 2 ASVG durch tatsächliche Auszahlung gewährt werden.In einem solchen Fall geht es nur darum, in welcher Höhe die Vorschüsse nach Paragraph 368, Absatz 2, Satz 2 ASVG durch tatsächliche Auszahlung gewährt werden.
Daß die diesbezügliche Verständigung des Pensionswerbers kein Bescheid ist und daher auch kein Klagerecht eröffnet, wurde bereits oben ausgeführt.
Erst wenn die Beklagte dem Kläger Geldleistungen zu erbringen hat, auf die sie nach § 71 GSVG aufrechnen möchte, wird sie darüber nach § 367 Abs 2 ASVG in entsprechender Anwendung des Abs 1 dieser Gesetzesstelle einen Bescheid zu erlassen haben. Erst dann wird eine Leistungssache iS des § 354 Z 1 ASVG und eine Sozialrechtssache iS der §§ 65 Abs 1 Z 1, 67 Abs 1 und 71 Abs 1 ASGG vorliegen (SSV-NF 3/66).Erst wenn die Beklagte dem Kläger Geldleistungen zu erbringen hat, auf die sie nach Paragraph 71, GSVG aufrechnen möchte, wird sie darüber nach Paragraph 367, Absatz 2, ASVG in entsprechender Anwendung des Absatz eins, dieser Gesetzesstelle einen Bescheid zu erlassen haben. Erst dann wird eine Leistungssache iS des Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und eine Sozialrechtssache iS der Paragraphen 65, Absatz eins, Ziffer eins, 67, Absatz eins und 71 Absatz eins, ASGG vorliegen (SSV-NF 3/66).
Im vorliegenden Fall hingegen wurde eine Klage erhoben, obwohl die im § 67 ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie wurde daher vom Erstgericht richtigerweise nach § 73 leg cit zurückgewiesen.Im vorliegenden Fall hingegen wurde eine Klage erhoben, obwohl die im Paragraph 67, ASGG genannten Voraussetzungen nicht vorliegen. Sie wurde daher vom Erstgericht richtigerweise nach Paragraph 73, leg cit zurückgewiesen.
Der diesen Zurückweisungsbeschluß (ersatzlos) aufhebende Beschluß des Rekursgerichtes war daher iS der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.