Rechtssatz RS0085795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085795
Geschäftszahl
10ObS37/93; 10ObS119/93 (10ObS120/93, 10ObS121/93)
Entscheidungsdatum
13.07.1993
Rechtssatz
Übersteigt der Streitwert einer Sozialrechtssache nicht Schilling fünfzigtausend und liegt auch kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen vor, ist der Revisionsrekurs nur statthaft, wenn das Rekursgericht seine Zulässigkeit ausgesprochen hat, was es nur bei Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG darf (ordentlicher Revisionsrekurs), oder wenn diese Voraussetzung trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit (außerordentlicher Revisionsrekurs) vorliegen.Übersteigt der Streitwert einer Sozialrechtssache nicht Schilling fünfzigtausend und liegt auch kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen vor, ist der Revisionsrekurs nur statthaft, wenn das Rekursgericht seine Zulässigkeit ausgesprochen hat, was es nur bei Erheblichkeit der Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG darf (ordentlicher Revisionsrekurs), oder wenn diese Voraussetzung trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit (außerordentlicher Revisionsrekurs) vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085795
Dokumentnummer
JJR_19930304_OGH0002_010OBS00037_9300000_003