Über den Revisionsrekurs des Klägers kann derzeit noch nicht entschieden werden.
Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 1 und 2 Z 1 und 2 ZPO sind gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Sozialrechtssachen nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG sinngemäß. Der Revisionsrekurs ist in Sozialrechtssachen in einem gegenüber den allgemeinen Zivilrechtssachen wesentlich eingeschränkteren Maß generell unzulässig, nämlich nur in den Fällen der gemäß § 47 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden (Revisions-) Rekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 3 bis 6 ZPO. Ansonsten ist er zulässig, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt oder der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Wird diese Grenze nicht überstiegen, dann ist der Revisionsrekurs nur statthaft, wenn das Rekursgericht seine Zulässigkeit ausgesprochen hat, was es nur bei Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 ASGG darf (rdentlicher Revisionsrekurs), oder wenn diese Voraussetzung trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit vorliegen (außerordentlicher Revisionsrekurs; Fasching in Tomandl, SV-SystemDie Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins und 2 Ziffer eins und 2 ZPO sind gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Sozialrechtssachen nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG sinngemäß. Der Revisionsrekurs ist in Sozialrechtssachen in einem gegenüber den allgemeinen Zivilrechtssachen wesentlich eingeschränkteren Maß generell unzulässig, nämlich nur in den Fällen der gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG auch in Sozialrechtssachen anzuwendenden (Revisions-) Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3 bis 6 ZPO. Ansonsten ist er zulässig, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen handelt oder der Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, 50.000 S übersteigt. Wird diese Grenze nicht überstiegen, dann ist der Revisionsrekurs nur statthaft, wenn das Rekursgericht seine Zulässigkeit ausgesprochen hat, was es nur bei Erheblichkeit der Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG darf (rdentlicher Revisionsrekurs), oder wenn diese Voraussetzung trotz des Ausspruches der Unzulässigkeit vorliegen (außerordentlicher Revisionsrekurs; Fasching in Tomandl, SV-System
6. ErgLfg 768 f; ders., ZPR2 Rz 2283; 10 Ob S 37/93).
Die nach § 45 Abs 1 iVm Abs 3 ASGG erforderlichen Aussprüche könnten im vorliegenden Fall nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelte (§ 45 Abs 4 ASGG). Dies trifft aber hier nicht zu, weil der begehrte Kostenersatz an den Versicherten bei Anstaltspflege nach § 150 ASVG (anders als etwa der Krankengeldanspruch) keine wiederkehrende Leistung darstellt (ebenso bereits SSV-NF 3/153; vgl auch SSV-NF 5/21 betreffend den Ersatz von Reisekosten).Die nach Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, ASGG erforderlichen Aussprüche könnten im vorliegenden Fall nur unterbleiben, wenn es sich um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen handelte (Paragraph 45, Absatz 4, ASGG). Dies trifft aber hier nicht zu, weil der begehrte Kostenersatz an den Versicherten bei Anstaltspflege nach Paragraph 150, ASVG (anders als etwa der Krankengeldanspruch) keine wiederkehrende Leistung darstellt (ebenso bereits SSV-NF 3/153; vergleiche auch SSV-NF 5/21 betreffend den Ersatz von Reisekosten).
Das Rekursgericht hätte daher nach § 45 Abs 1 iVm Abs 3 ASGG aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (Z 1) und verneinendenfalls, ob der Revisionsrekurs nach § 46 Abs 1 Z 1 iVm § 47 Abs 1 ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (§ 45 Abs 2 und 3 ASGG). Die Unterlassung dieser Aussprüche stellt nach stR eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153 mwN; zuletzt 10 Ob S 17/93).Das Rekursgericht hätte daher nach Paragraph 45, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, ASGG aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (Ziffer eins,) und verneinendenfalls, ob der Revisionsrekurs nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, ASGG zulässig ist, wobei dieser Ausspruch kurz zu begründen ist (Paragraph 45, Absatz 2 und 3 ASGG). Die Unterlassung dieser Aussprüche stellt nach stR eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153 mwN; zuletzt 10 Ob S 17/93).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, dann wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe,warum entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird zu ergänzen.