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Rechtssatz RS0085289×

Rechtssatz RS0085289

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085289

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Rechtssatz

Die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG sind nicht erfüllt, wenn der Alleinerbe des Versicherten in einem nach dessen Tod angestrengten Verfahren infolge Anerkenntnisurteils zu Unterhaltsleistungen an die Witwe verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 227/91
    Entscheidungstext OGH 24.09.1991 10 ObS 227/91
    Veröff: SSV-NF 5/98
  • 10 ObS 186/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 186/92
    Ähnlich; Beisatz: Das in dem nach dem Tod des Versicherten wiederaufgenommenen Unterhaltsverfahren ergangene Urteil ist kein solches, auf Grund dessen, der Versicherte zur Zeit seines Todes einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte. (T1) Veröff: SSV-NF 6/99
  • 10 ObS 86/93
    Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 86/93
    Ähnlich; Beis wie T1; Beisatz: Auch dann nicht, wenn der Erbe urteilsmäßig zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehegattin des Versicherten verurteilt und auch urteilsmäßig festgestellt wurde, daß der Versicherte zu seinen Lebzeiten und im Zeitpunkt seines Todes seiner geschiedenen Frau gegenüber unterhaltspflichtig war. (T2)
  • 10 ObS 210/93
    Entscheidungstext OGH 07.12.1993 10 ObS 210/93
    Ähnlich; Beisatz: Hier: In dem erst nach dem Tod des Versicherten streitanhängig gewordenen Verfahren wurde die Verlassenschaft zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes verurteilt, wogegen der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht verpflichtet war einen laufenden Unterhaltsbeitrag zu leisten. (T3)
  • 10 ObS 37/95
    Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 37/95
    Veröff: SZ 68/46
  • 10 ObS 45/99m
    Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
    Vgl auch
  • 10 ObS 143/08i
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 143/08i
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085289

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19910924_OGH0002_010OBS00227_9100000_002