Die Revision ist nach § 46 Abs 3 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGG-Nov 1994 BGBl 624 (Art X § 2 Z 7) auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 der erstzit Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGG-Nov 1994 Bundesgesetzblatt 624 (Artikel römisch zehn, Paragraph 2, Ziffer 7,) auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, der erstzit Gesetzesstelle zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Klagebegehren ausdrücklich nur auf die Rechtsgründe des § 258 Abs 4 lit a und lit d ASVG gestützt wurde. Deshalb war von den Vorinstanzen und ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob der Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte (lit c der zit Gesetzesstelle).Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Klagebegehren ausdrücklich nur auf die Rechtsgründe des Paragraph 258, Absatz 4, Litera a und Litera d, ASVG gestützt wurde. Deshalb war von den Vorinstanzen und ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob der Versicherte der Klägerin zur Zeit seines Todes auf Grund einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte (Litera c, der zit Gesetzesstelle).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Witwenpension nicht nach § 258 Abs 4 lit a ASVG gebührt, ist richtig (§ 48 ASGG). Sie stimmt mit der Rsp des erkennenden Senates überein (neben den schon vom Berufungsgericht zit veröffentlichten E SSV-NF 5/98 und 6/99 die E 11.5.1993, 10 Ob S 86/93 und 7.12.1993, 10 Ob S 210/93), an der er festhält. Der Gesetzeswortlaut verbietet jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob den überlebenden früheren Ehepartner am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Für einen Pensionsanspruch nach § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG ist nur entscheidend, ob der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes dem überlebenden früheren Ehepartner auf Grund der in diesen Buchstaben der zit Gesetzesstelle angeführten Titel Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte, nicht hingegen, ob der Unterhalt im Zeitpunkt des Todes auch tatsächlich geleistet wurde. Von diesen Grundsätzen ging auch der Gesetzgeber derDie rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß die Witwenpension nicht nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, ASVG gebührt, ist richtig (Paragraph 48, ASGG). Sie stimmt mit der Rsp des erkennenden Senates überein (neben den schon vom Berufungsgericht zit veröffentlichten E SSV-NF 5/98 und 6/99 die E 11.5.1993, 10 Ob S 86/93 und 7.12.1993, 10 Ob S 210/93), an der er festhält. Der Gesetzeswortlaut verbietet jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob den überlebenden früheren Ehepartner am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Für einen Pensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, Litera a bis c ASVG ist nur entscheidend, ob der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes dem überlebenden früheren Ehepartner auf Grund der in diesen Buchstaben der zit Gesetzesstelle angeführten Titel Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte, nicht hingegen, ob der Unterhalt im Zeitpunkt des Todes auch tatsächlich geleistet wurde. Von diesen Grundsätzen ging auch der Gesetzgeber der
51. ASVGNov BGBl 1993/335 aus. Die Gesetzesmaterialien halten daran fest, daß der Zweck der formalen Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG einerseits darin liegt, den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere der Höhe des Unterhaltsanspruchs zu ersparen. Anderseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung vermieden werden (932 BlgNR 18 GP 49).51. ASVGNov BGBl 1993/335 aus. Die Gesetzesmaterialien halten daran fest, daß der Zweck der formalen Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG einerseits darin liegt, den Sozialversicherungsträgern die materielle Prüfung des Grundes, insbesondere der Höhe des Unterhaltsanspruchs zu ersparen. Anderseits sollen damit Manipulationsmöglichkeiten zu Lasten der Sozialversicherung vermieden werden (932 BlgNR 18 Gesetzgebungsperiode 49).
Nach der mit 1.7.1993 in Kraft getretenen Fassung des § 258 Abs 4 lit d ASVG gebührt die Pension nach Abs 1 leg cit ... auch dem früheren Ehepartner des (der) Versicherten, wenn ihm dieser (diese) zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist (RV aaO) (7.12.1993, 10 Ob S 210/93).Nach der mit 1.7.1993 in Kraft getretenen Fassung des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG gebührt die Pension nach Absatz eins, leg cit ... auch dem früheren Ehepartner des (der) Versicherten, wenn ihm dieser (diese) zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist Regierungsvorlage aaO) (7.12.1993, 10 Ob S 210/93).
Nach dem eindeutigen Wortlaut der lit d muß der Unterhalt regelmäßig ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod des (der) Versicherten, mindestens während der Dauer eines Jahres vor seinem (ihrem) Tod, geleistet worden sein, also mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod (so auch Teschner in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 401; Grillberger, österreichisches Sozialrecht2, 96). Die von der Revisionswerberin gewünschte ausdehnende Auslegung, daß die im Gesetz festgelegte Mindestdauer der tatsächlichen Unterhaltsleistung von einem Jahr dann nicht gelte, wenn der Versicherte zwar ab der Rechtskraft der Scheidung regelmäßig Unterhalt geleistet habe, aber vor Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Scheidung gestorben sei, scheitert daran, daß es sich bei der neuen lit d um eine Ausnahmeregelung handelt. Damit wollte der Gesetzgeber unter den darin genannten Voraussetzungen von den Erfordernissen eines gerichtlichen Unterhaltstitels bzw einer Unterhaltsvereinbarung absehen und die tatsächliche Unterhaltsleistung den sonst für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension erforderlichen Unterhaltstiteln gleichsetzen. Dazu wird aber eine regelmäßige Unterhaltsleistung während einer bestimmten Mindestzeit verlangt. Diese darf erst nach der Rechtskraft der Scheidung beginnen und muß mindestens während der Dauer des letzten Jahres erbracht werden. Wird der Unterhalt nicht während dieser Mindestdauer geleistet, gebührt die Witwen(Witwer)pension auch nach der neuen lit d nicht. Dabei ist es ebenso wie bei den anderen Fällen des § 258 Abs 4 ASVG unerheblich, aus welchen Gründen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und ob den überlebenden früheren Ehegatten an der Nichterfüllung ein Verschulden trifft. Wenn der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist, dann gebührt dem hinterbliebenen früheren Ehepartner ebensowenig eine Pension wie dem, der vor dem Tod des (der) Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte. In diesem Zusammengang kann es zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber, wie sich ua aus der zit RV zur 51.ASVGNov ergibt, im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen.Nach dem eindeutigen Wortlaut der Litera d, muß der Unterhalt regelmäßig ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod des (der) Versicherten, mindestens während der Dauer eines Jahres vor seinem (ihrem) Tod, geleistet worden sein, also mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod (so auch Teschner in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 401; Grillberger, österreichisches Sozialrecht2, 96). Die von der Revisionswerberin gewünschte ausdehnende Auslegung, daß die im Gesetz festgelegte Mindestdauer der tatsächlichen Unterhaltsleistung von einem Jahr dann nicht gelte, wenn der Versicherte zwar ab der Rechtskraft der Scheidung regelmäßig Unterhalt geleistet habe, aber vor Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft der Scheidung gestorben sei, scheitert daran, daß es sich bei der neuen Litera d, um eine Ausnahmeregelung handelt. Damit wollte der Gesetzgeber unter den darin genannten Voraussetzungen von den Erfordernissen eines gerichtlichen Unterhaltstitels bzw einer Unterhaltsvereinbarung absehen und die tatsächliche Unterhaltsleistung den sonst für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension erforderlichen Unterhaltstiteln gleichsetzen. Dazu wird aber eine regelmäßige Unterhaltsleistung während einer bestimmten Mindestzeit verlangt. Diese darf erst nach der Rechtskraft der Scheidung beginnen und muß mindestens während der Dauer des letzten Jahres erbracht werden. Wird der Unterhalt nicht während dieser Mindestdauer geleistet, gebührt die Witwen(Witwer)pension auch nach der neuen Litera d, nicht. Dabei ist es ebenso wie bei den anderen Fällen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG unerheblich, aus welchen Gründen die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und ob den überlebenden früheren Ehegatten an der Nichterfüllung ein Verschulden trifft. Wenn der (die) Versicherte seinem (ihrem) früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod Unterhalt geleistet hat, weil er (sie) vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist, dann gebührt dem hinterbliebenen früheren Ehepartner ebensowenig eine Pension wie dem, der vor dem Tod des (der) Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte. In diesem Zusammengang kann es zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber, wie sich ua aus der zit Regierungsvorlage zur 51.ASVGNov ergibt, im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewußt in Kauf genommen.
Daß der erkennende Senat gegen die Anwendung des § 258 Abs 4 ASVG (idF vor der 51.ASVGNov) aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken hat, wurde erstmals in der E SSV-NF 2/27 dargelegt und in vielen anderen E wiederholt (zB SSV-NF 4/126; 5/98 und 127; 6/43; 11.5.1993, 10 Ob S 86/93). Auch die Revisionsausführungen, die sich übrigens in erster Linie auf die im vorliegenden Fall gar nicht anzuwendende und daher nicht präjudizielle lit c der zit Gesetzesstelle beziehen, können solche Bedenken nicht hervorrufen. Deshalb ist der Anregung der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG die Aufhebung des § 258 Abs 4 ASVG zu beantragen, nicht zu entsprechen.Daß der erkennende Senat gegen die Anwendung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG in der Fassung vor der 51.ASVGNov) aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken hat, wurde erstmals in der E SSV-NF 2/27 dargelegt und in vielen anderen E wiederholt (zB SSV-NF 4/126; 5/98 und 127; 6/43; 11.5.1993, 10 Ob S 86/93). Auch die Revisionsausführungen, die sich übrigens in erster Linie auf die im vorliegenden Fall gar nicht anzuwendende und daher nicht präjudizielle Litera c, der zit Gesetzesstelle beziehen, können solche Bedenken nicht hervorrufen. Deshalb ist der Anregung der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG die Aufhebung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG zu beantragen, nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die von der Revision im Zusammenhang mit § 258 Abs 4 lit a ASVG aufgeworfenen rechtlichen Fragen wurden vom Obersten Gerichtshof schon wiederholt beantwortet. Die Auslegung der lit d dieser Gesetzesstelle bietet keine rechtlichen Schwierigkeiten. Aber auch die aktenkundigen Einkommensverhältnisse der Klägerin rechtfertigen es nicht, ihr auch nur den teilweisen Ersatz der Kosten ihrer Revision zuzubilligen.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die von der Revision im Zusammenhang mit Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, ASVG aufgeworfenen rechtlichen Fragen wurden vom Obersten Gerichtshof schon wiederholt beantwortet. Die Auslegung der Litera d, dieser Gesetzesstelle bietet keine rechtlichen Schwierigkeiten. Aber auch die aktenkundigen Einkommensverhältnisse der Klägerin rechtfertigen es nicht, ihr auch nur den teilweisen Ersatz der Kosten ihrer Revision zuzubilligen.