Rechtssatz RS0085265
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085265
Entscheidungsdatum
19.05.2014
Rechtssatz
Der Gesetzeswortlaut verbietet die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten durchgeführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurde. Ob die Unterhaltsberechtigte am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden traf, ist nicht zu untersuchen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 210/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 10 ObS 210/93
- 10 ObS 37/95
Entscheidungstext OGH 28.02.1995 10 ObS 37/95
Veröff: SZ 68/46
- 10 ObS 45/99m
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
Beisatz: Hier: § 136 Abs 4 GSVG. (T1)
- 10 ObS 202/04k
Entscheidungstext OGH 25.01.2005 10 ObS 202/04k
Vgl; nur: Ob die Unterhaltsberechtigte am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden traf, ist nicht zu untersuchen. (T2); Veröff: SZ 2005/8
- 7 Ob 279/06i
Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 279/06i
Vgl auch; Beisatz: Hier: Problem eines rechtlichen Interesses an einem Feststellungsbegehren über die Unterhaltspflicht eines Verschollenen während eines Todeserklärungsverfahrens im Hinblick auf die Gewährung einer Witwenpension. (T2)
- 10 ObS 143/08i
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 143/08i
Auch
- 10 ObS 47/14f
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 47/14f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0085265
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_010OBS00210_9300000_001