Die Witwenpension gebührt gemäß § 258 Abs 4 ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwarDie Witwenpension gebührt gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtliches Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat, sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension ist daher, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes auf Grund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte bzw geleistet hat. Nach ständiger Rechtsprechung reicht entgegen einzelner in der Lehre vertretenen Meinungen (vgl Rummel, ZAS 1978, 114 ff); Kerschner, ZAS 1982, 110 f) ein bloßer Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht. Von einem Unterhalt, den der Versicherte auf Grund eines gerichtlichen Urteiles zu leisten hatte, kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens an der Scheidung, sondern auch die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches (zB eigene Einkünfte des anderen Ehegatten) bildet (SSV-NF 13/34; 2/11 mwN ua; RIS-Justiz RS0071222). Das Vorliegen eines nur den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz allein genügt daher nicht als Anspruchsvoraussetzung nach § 258 Abs 4 ASVG (RIS-Justiz RS0085271, RS0085196). Es ist somit entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch im vorliegenden Fall das im Scheidungsverfahren ergangene Urteil, in welchem das Alleinverschulden des Ehegatten der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe rechtskräftig ausgesprochen wurde, nicht als gerichtliches Urteil im Sinn des § 258 Abs 4 lit a ASVG zu werten (SSV-NF 10/51, 2/11; EvBl 1985/33 uva).Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension ist daher, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes auf Grund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte bzw geleistet hat. Nach ständiger Rechtsprechung reicht entgegen einzelner in der Lehre vertretenen Meinungen vergleiche Rummel, ZAS 1978, 114 ff); Kerschner, ZAS 1982, 110 f) ein bloßer Verschuldensausspruch im Scheidungsurteil nicht aus, sondern es bedarf eines Urteiles, das über die Unterhaltspflicht an sich abspricht. Von einem Unterhalt, den der Versicherte auf Grund eines gerichtlichen Urteiles zu leisten hatte, kann nämlich erst dann gesprochen werden, wenn der Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und der gerichtlichen Entscheidung nicht nur die Prüfung des Verschuldens an der Scheidung, sondern auch die Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Unterhaltsanspruches (zB eigene Einkünfte des anderen Ehegatten) bildet (SSV-NF 13/34; 2/11 mwN ua; RIS-Justiz RS0071222). Das Vorliegen eines nur den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz allein genügt daher nicht als Anspruchsvoraussetzung nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG (RIS-Justiz RS0085271, RS0085196). Es ist somit entgegen der Ansicht der Revisionswerberin auch im vorliegenden Fall das im Scheidungsverfahren ergangene Urteil, in welchem das Alleinverschulden des Ehegatten der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe rechtskräftig ausgesprochen wurde, nicht als gerichtliches Urteil im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, ASVG zu werten (SSV-NF 10/51, 2/11; EvBl 1985/33 uva).
Die Revisionswerberin macht weiters geltend, dass sie bereits zu Lebzeiten ihres Ehegatten eine Unterhaltsklage gegen ihn eingebracht habe. Es seien daher allfällige Manipulationen, um eine tatsächlich nicht bestehende Unterhaltspflicht auf den Sozialversicherungsträger zu überwälzen, auszuschließen. Der Gesetzeswortlaut des § 258 ASVG schließe die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels einer zu Lebzeiten des Versicherten eingebrachten Klage nicht aus. Die Revisionswerberin könne sich daher für die Begründung ihres Anspruches auf Witwenpension mit Recht auf den mit der Verlassenschaft nachträglich abgeschlossenen Unterhaltsvergleich berufen.Die Revisionswerberin macht weiters geltend, dass sie bereits zu Lebzeiten ihres Ehegatten eine Unterhaltsklage gegen ihn eingebracht habe. Es seien daher allfällige Manipulationen, um eine tatsächlich nicht bestehende Unterhaltspflicht auf den Sozialversicherungsträger zu überwälzen, auszuschließen. Der Gesetzeswortlaut des Paragraph 258, ASVG schließe die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels einer zu Lebzeiten des Versicherten eingebrachten Klage nicht aus. Die Revisionswerberin könne sich daher für die Begründung ihres Anspruches auf Witwenpension mit Recht auf den mit der Verlassenschaft nachträglich abgeschlossenen Unterhaltsvergleich berufen.
Auch diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension ist, wie bereits dargelegt, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes auf Grund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte bzw geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für diese Versicherungsleistung zu einem beliebigen (anderen) Zeitpunkt vorliegen. Es wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzeswortlaut (".... wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte ....") jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels verbietet, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob den Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Es gebührt daher dem hinterbliebenen früheren Ehegatten, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte, keine Pension. In diesem Zusammenhang kann es zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewusst in Kauf genommen (SSV-FN 13/34, 9/25 mwN ua; RIS-Justiz RS0085289, RS0085265, RS0085166, RS0105156). Die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG sind nach der Rechtsprechung auch dann nicht erfüllt, wenn der Erbe urteilsmäßig zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehegattin des Versicherten verurteilt und überdies auch urteilsmäßig festgestellt wurde, dass der Versicherte zu seinen Lebzeiten und im Zeitpunkt seines Todes seiner geschiedenen Frau gegenüber unterhaltspflichtig war (10 ObS 86/93). Es wurde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen nicht der verstorbene Versicherte, sondern die Verlassenschaft zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes verurteilt wurde, wogegen der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht verpflichtet war, der Klägerin einen laufenden Unterhaltsbeitrag zu leisten (10 ObS 210/93; SSV-NF 6/99).Voraussetzung für den Anspruch der geschiedenen Ehegattin auf Witwenpension ist, wie bereits dargelegt, dass der Versicherte zur Zeit seines Todes auf Grund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte bzw geleistet hat. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Es genügt daher nicht, dass die Voraussetzungen für diese Versicherungsleistung zu einem beliebigen (anderen) Zeitpunkt vorliegen. Es wurde in der Rechtsprechung bereits mehrfach entschieden, dass der Gesetzeswortlaut (".... wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte ....") jedenfalls die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels verbietet, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft oder die Erben des Versicherten geführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft oder die Erben zur Zahlung von Unterhaltsrückständen verurteilt wurden. Ob den Überlebenden am nicht rechtzeitigen Zustandekommen eines Unterhaltstitels ein Verschulden trifft, ist unerheblich. Es gebührt daher dem hinterbliebenen früheren Ehegatten, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte, keine Pension. In diesem Zusammenhang kann es zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewusst in Kauf genommen (SSV-FN 13/34, 9/25 mwN ua; RIS-Justiz RS0085289, RS0085265, RS0085166, RS0105156). Die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG sind nach der Rechtsprechung auch dann nicht erfüllt, wenn der Erbe urteilsmäßig zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die geschiedene Ehegattin des Versicherten verurteilt und überdies auch urteilsmäßig festgestellt wurde, dass der Versicherte zu seinen Lebzeiten und im Zeitpunkt seines Todes seiner geschiedenen Frau gegenüber unterhaltspflichtig war (10 ObS 86/93). Es wurde in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen nicht der verstorbene Versicherte, sondern die Verlassenschaft zur Zahlung eines Unterhaltsrückstandes verurteilt wurde, wogegen der Versicherte im Zeitpunkt seines Todes nicht verpflichtet war, der Klägerin einen laufenden Unterhaltsbeitrag zu leisten (10 ObS 210/93; SSV-NF 6/99).
Während der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SSV-NF 5/98, SSV-NF 6/99 und 10 ObS 86/93 zur Frage, ob im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein Urteil, allenfalls sogar ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss, oder ob im Falle der späteren Stattgebung des Klagebegehrens bereits die Einbringung der Klage bei Lebzeiten des Versicherten genügt, mangels Entscheidungsrelevanz nicht Stellung nehmen musste, wurde zu dieser Frage in der Entscheidung SSV-NF 13/34 dahingehend Stellung genommen, dass ein vor dem Tod des Versicherten ergangenes gerichtliche Urteil, auf Grund dessen der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Verfahren um die Gewährung der Witwenpension rechtskräftig sein muss, um als Urteil im Sinn des § 136 Abs 4 lit a GSVG (entspricht § 258 Abs 4 lit a ASVG) anerkannt werden zu können. Der Oberste Gerichtshof ist dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension schafft, sondern, soweit der Pensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG auf einen der in lit a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss. Diese Bindung des Anspruches auf Witwenpension an einen - im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Form eines Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung vorliegenden - Titel über einen bestimmten Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten trägt auch dem Zweck der Regelung, nämlich der besseren Vollziehbarkeit und insbesondere der Verhinderung von Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten der Sozialversicherung, ausreichend Rechnung, wobei diese Zwecke in Wahrheit ohnedies nicht lückenlos erreichbar sind. Es würde aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes dieser Gesetzeszweck offenkundig verfehlt, würde man im Sinne der Ausführungen der Revisionswerberin bereits die bloße Einleitung des Unterhaltsverfahrens zu Lebzeiten des Versicherten genügen lassen, auch wenn der Unterhaltstitel erst nach dem Tod des Versicherten im fortgesetzten Verfahren mit der Verlassenschaft zustande kommt. Diese von der Revisionswerberin angestrebte Auslegung würde nämlich auch nachträglichen Manipulationen etwa durch Anerkenntnis Tür und Tor öffnen (SSV-NF 6/99).Während der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen SSV-NF 5/98, SSV-NF 6/99 und 10 ObS 86/93 zur Frage, ob im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein Urteil, allenfalls sogar ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muss, oder ob im Falle der späteren Stattgebung des Klagebegehrens bereits die Einbringung der Klage bei Lebzeiten des Versicherten genügt, mangels Entscheidungsrelevanz nicht Stellung nehmen musste, wurde zu dieser Frage in der Entscheidung SSV-NF 13/34 dahingehend Stellung genommen, dass ein vor dem Tod des Versicherten ergangenes gerichtliche Urteil, auf Grund dessen der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt zu leisten hatte, noch nicht im Zeitpunkt des Todes des Versicherten, wohl aber im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Verfahren um die Gewährung der Witwenpension rechtskräftig sein muss, um als Urteil im Sinn des Paragraph 136, Absatz 4, Litera a, GSVG (entspricht Paragraph 258, Absatz 4, Litera a, ASVG) anerkannt werden zu können. Der Oberste Gerichtshof ist dabei im Sinne der bisherigen Rechtsprechung grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension schafft, sondern, soweit der Pensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG auf einen der in Litera a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein muss. Diese Bindung des Anspruches auf Witwenpension an einen - im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Form eines Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung vorliegenden - Titel über einen bestimmten Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten trägt auch dem Zweck der Regelung, nämlich der besseren Vollziehbarkeit und insbesondere der Verhinderung von Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten der Sozialversicherung, ausreichend Rechnung, wobei diese Zwecke in Wahrheit ohnedies nicht lückenlos erreichbar sind. Es würde aber nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes dieser Gesetzeszweck offenkundig verfehlt, würde man im Sinne der Ausführungen der Revisionswerberin bereits die bloße Einleitung des Unterhaltsverfahrens zu Lebzeiten des Versicherten genügen lassen, auch wenn der Unterhaltstitel erst nach dem Tod des Versicherten im fortgesetzten Verfahren mit der Verlassenschaft zustande kommt. Diese von der Revisionswerberin angestrebte Auslegung würde nämlich auch nachträglichen Manipulationen etwa durch Anerkenntnis Tür und Tor öffnen (SSV-NF 6/99).
Es trifft zwar zu, dass es bei der von den Vorinstanzen zutreffend vertretenen Auslegung, wonach der Unterhaltstitel im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden gewesen sein muss, zu Härtefällen kommen kann. Nach der mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen Fassung des § 258 Abs 4 lit d ASVG gebührt die Witwenpension einer geschiedenen Frau auch dann, wenn ihr der Versicherte regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, Unterhalt geleistet hat, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Durch diese Novellierung sollte nunmehr - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Wenn der Versicherte seinem früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat, weil er vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist, dann gebührt dem hinterbliebenen früheren Ehepartner ebensowenig eine Pension wie dem, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte. Es kann daher auch in diesem Zusammenhang zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch, wie bereits erwähnt, vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewusst in Kauf genommen (SSV-NF 9/25).Es trifft zwar zu, dass es bei der von den Vorinstanzen zutreffend vertretenen Auslegung, wonach der Unterhaltstitel im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorhanden gewesen sein muss, zu Härtefällen kommen kann. Nach der mit 1. 7. 1993 in Kraft getretenen Fassung des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG gebührt die Witwenpension einer geschiedenen Frau auch dann, wenn ihr der Versicherte regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, Unterhalt geleistet hat, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat. Durch diese Novellierung sollte nunmehr - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn für eine bestimmte Zeit nachweislich bis zum Tod des Versicherten regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleistet worden ist. Wenn der Versicherte seinem früheren Ehepartner nach der Rechtskraft der Scheidung deshalb nicht mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod Unterhalt geleistet hat, weil er vor Ablauf dieses Jahres gestorben ist, dann gebührt dem hinterbliebenen früheren Ehepartner ebensowenig eine Pension wie dem, der vor dem Tod des Versicherten kein gerichtliches Urteil erlangen oder keinen gerichtlichen Vergleich schließen konnte. Es kann daher auch in diesem Zusammenhang zu Härtefällen kommen. Diese wurden jedoch, wie bereits erwähnt, vom Gesetzgeber im Interesse der besseren Vollziehbarkeit, insbesondere aber der Verhinderung von Manipulationen zu Lasten der Sozialversicherung bewusst in Kauf genommen (SSV-NF 9/25).
Da die Klägerin unbestritten die Voraussetzungen im Sinn des § 258 Abs 4 lit d ASVG nicht erfüllt und auch eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung des Ehegatten der Klägerin zur Unterhaltsleistung im Sinn des § 258 Abs 4 lit c ASVG nicht erwiesen werden konnte, erweist sich das Klagebegehren auf Grund der geltenden Gesetzeslage als nicht berechtigt.Da die Klägerin unbestritten die Voraussetzungen im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG nicht erfüllt und auch eine vor Auflösung der Ehe eingegangene vertragliche Verpflichtung des Ehegatten der Klägerin zur Unterhaltsleistung im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, Litera c, ASVG nicht erwiesen werden konnte, erweist sich das Klagebegehren auf Grund der geltenden Gesetzeslage als nicht berechtigt.
Dass der erkennende Senat gegen die Anwendung des § 258 Abs 4 ASVG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken hat, wurde bereits in vielen Entscheidungen ausgesprochen (SSV-NF 2/27, 4/126, 5/98, 6/43, 14/69 ua; RIS-Justiz RS0085155). Auch die Revisionsausführungen können solche Bedenken nicht hervorrufen. Deshalb ist der Anregung der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 B-VG die Aufhebung des § 258 Abs 4 ASVG zu beantragen, nicht zu entsprechen.Dass der erkennende Senat gegen die Anwendung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz keine Bedenken hat, wurde bereits in vielen Entscheidungen ausgesprochen (SSV-NF 2/27, 4/126, 5/98, 6/43, 14/69 ua; RIS-Justiz RS0085155). Auch die Revisionsausführungen können solche Bedenken nicht hervorrufen. Deshalb ist der Anregung der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, Absatz 2, B-VG die Aufhebung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG zu beantragen, nicht zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich solche aus der Aktenlage.