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Entscheidung 7 Ob 279/06i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

7Ob279/06i

Entscheidungsdatum

17.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Familienrechtssache der klagenden Partei Sabine S*****, vertreten durch Mag. Manfred Pollitsch und Mag. Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Manfred S*****, vertreten durch den Abwesenheitskurator Dr. Gerhard Richter, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Bürgergasse 13, wegen Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung (Streitwert EUR 5.040,--), über die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2006, GZ 2 R 221/06v-21, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 17. Mai 2006, GZ 35 C 172/05s-14, infolge Berufung des Beklagten abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, dem Beklagten die mit EUR 399,74 (darin enthalten EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Parteien schlossen am 15. 10. 1994 miteinander die Ehe, der ein minderjähriges Kind entstammt. Der Beklagte fuhr am 13. 1. 1995 nach Innsbruck, wo er in einem Hotel ankündigte, eine Bergwanderung unternehmen zu wollen. Seit 14. 1. 1995 ist er verschollen. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz vom 17. 10. 1996 aus dem Alleinverschulden des Beklagten gemäß Paragraph 49, EheG rechtskräftig geschieden. Beim Bezirksgericht Graz ist hinsichtlich des Beklagten über Antrag der Klägerin ein Todeserklärungsverfahren anhängig.

Aktenkundig ist weiters, dass die Klägerin mit am 22. 4. 2005 eingebrachter Klage von dem (auch schon in diesem Verfahren vom Abwesenheitskurator Dr. Richter vertretenen) Beklagten laufenden Unterhalt von EUR 114,-- monatlich begehrte. Dieses Verfahren wurde bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Todeserklärungsverfahrens unterbrochen.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin mit der am 28. 10. 2005 beim Erstgericht eingelangten Klage die Feststellung, dass der Beklagte ihr gegenüber von 13. 1. 1995 bis 31. 12. 2000 zu einem monatlichen Unterhalt von zumindest EUR 420,-- verpflichtet gewesen sei. Da die Ehe der Streitteile aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden worden sei, habe ihr dieser auch nach der Scheidung einen Unterhalt wie zur Zeit der aufrechten Ehe zu leisten. Das Bezirksgericht Graz habe als wahrscheinlichen Todeszeitpunkt den 31. 12. 2000 mitgeteilt. Aus der Rechtsprechung ergebe sich, dass für den Erhalt einer Witwenpension auch ein Feststellungsurteil ausreiche. Daraus ergebe sich ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung.

Der Abwesenheitskurator beantragte namens des Beklagten, die Klage abzuweisen. Da das Todeserklärungsverfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei, sei davon auszugehen, dass der Beklagte noch am Leben sei. Im Hinblick darauf bestehe kein Interesse an der begehrten Feststellung im Hinblick auf die Erlangung einer Witwenpension. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach den Einkommens- und Lebensverhältnissen der Streitteile errechne sich ein entsprechender Unterhaltsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Die Tatsache, dass die Klägerin eine Witwenpension erhalten wolle, begründe ihr rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung. Das Berufungsgericht änderte die erstinstanzliche Entscheidung dahin ab, dass es das Klagebegehren abwies. Gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG gebühre dem geschiedenen Ehegatten eine Witwer-(Witwen-)pension, wenn der Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder unter gewissen Voraussetzungen auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung zu leisten gehabt habe. Abgesehen davon, dass das Todeserklärungsverfahren noch nicht beendet sei und daher der Zeitpunkt des Todes des unterhaltspflichtigen Beklagten noch nicht beurteilt werden könne, würden für die Verjährung von Feststellungsansprüchen dieselben Grundsätze gelten wie für die Verjährung von Leistungsansprüchen. Gemäß Paragraph 1480, ABGB verjährten Forderungen von rückständigen Unterhaltsleistungen in drei Jahren. Selbst wenn also der Todeszeitpunkt des Beklagten mit 31. 12. 2000 feststünde, wäre der Feststellungsanspruch durch den Ablauf von mehr als drei Jahren verjährt. Es fehlten sowohl die Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses als auch das rechtliche Interesse der Klägerin als Voraussetzung für eine Feststellungsklage.

Das Berufungsgericht sprach zunächst aus, dass die ordentliche Revision im Hinblick auf die eindeutige Gesetzes- und Rechtsprechungslage nicht zulässig sei. Es änderte diesen Ausspruch über Antrag der Klägerin gemäß Paragraph 508, Absatz eins, ZPO aber dahin ab, dass es die Revision doch für zulässig erklärte. Die in der Zulassungsbeschwerde der Klägerin relevierte Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung rückwirkend feststellungsfähig sei, sei zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit von Bedeutung. Die Klägerin macht in der Revision unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben (also das Ersturteil wiederhergestellt) werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Prozessgegnerin entweder wegen Unzulässigkeit zurück- oder abzuweisen.

Die Revision ist, da eine klärende Stellungnahme des Obersten Gerichtshofes angezeigt erscheint, zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Richtig weist zwar die Revisionswerberin darauf hin, dass auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 1501, ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen ist. Da der Beklagte einen Verjährungseinwand nicht erhoben hat, war es dem Berufungsgericht verwehrt, die Frage der Verjährung zu relevieren. Nach herrschender Meinung sind Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (Paragraph 228, ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar (RIS-Justiz RS0034403; vergleiche RS0032800), doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse (2 Ob 105/05p, ecolex 2005, 837; RIS-Justiz RS0034358; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1479, Rz 1 und Paragraph 1481, Rz 2 je mwN]). Auf die Verjährungsproblematik muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil ein - ausdrücklich im Hinblick auf einen Anspruch auf Witwenpension gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG behauptetes - Feststellungsinteresse der Klägerin schon aufgrund folgender Erwägungen jedenfalls zu verneinen ist:

Gemäß dieser Gesetzesstelle gebührt die Witwenpension nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden wurde, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte oder Unterhalt geleistet hat, und zwar (unter anderem) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzung und für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Nach ständiger Rechtsprechung schafft ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension, sondern muss, soweit der Pensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG auf einen der in Litera a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein (10 ObS 45/99, SSV-NF 13/34; 10 ObS 202/04k, SZ 2005/8; Neumayr, Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Ehescheidung, FamZ 2007, 1 [2]). Diese Bindung des Anspruches auf Witwenpension an einen - im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Form eines Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung vorliegenden - Titel über einen bestimmten Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten trägt dem Zweck der Regelung, nämlich der besseren Vollziehbarkeit und insbesondere der Verhinderung von Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten der Sozialversicherung, ausreichend Rechnung (SZ 2005/8 ua). Dass dies zu Härtefällen führen kann, ist - wie der Oberste Gerichtshof mehrfach betont hat - hinzunehmen (10 ObS 2105/96, SSV-NF 10/51; vergleiche die Entscheidung 10 ObS 7/00b, die mit dem vorliegenden Fall insoferne vergleichbar ist, als dort eine Unterhaltsklage zu Lebzeiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten unterlassen wurde, weil dieser unbekannten Aufenthalts war).

Wie schon das Berufungsgericht betont hat, steht der Zeitpunkt des Todes des Beklagten im vorliegenden Fall, weil das Todeserklärungsverfahren nicht beendet ist, noch gar nicht fest, wobei bis zu dem in einem Beschluss über die Todeserklärung bezeichneten Tag (Todestag oder Tag, den der Abwesende nicht überlebt hätte) die Lebensvermutung gilt (RIS-Justiz RS0075755). Erst wenn ein Todeszeitpunkt bestimmt sein sollte, müsste ein vor diesem Zeitpunkt gefälltes (wenn auch allenfalls noch nicht rechtskräftiges) Urteil vorliegen, das über die in diesem Zeitpunkt bestehende Unterhaltspflicht an sich abspricht und eine bestimmte oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbare Unterhaltspflicht des Versicherten festlegt vergleiche SSV-NF 10/51 mwN). Abgesehen davon, dass es auf den Todeszeitpunkt und nicht auf einen Zeitraum ankommt, kann diese Voraussetzung für den klagsgegenständlichen Zeitraum 13. 1. 1995 bis 31. 12. 2000 durch das begehrte Feststellungsurteil jedenfalls nicht geschaffen werden.

Die Revision muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E83075 7Ob279.06i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0070OB00279.06I.0117.000

Dokumentnummer

JJT_20070117_OGH0002_0070OB00279_06I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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