Richtig weist zwar die Revisionswerberin darauf hin, dass auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des § 1501 ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen ist. Da der Beklagte einen Verjährungseinwand nicht erhoben hat, war es dem Berufungsgericht verwehrt, die Frage der Verjährung zu relevieren. Nach herrschender Meinung sind Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (§ 228 ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar (RIS-Justiz RS0034403; vgl RS0032800), doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse (2 Ob 105/05p, ecolex 2005, 837; RIS-Justiz RS0034358; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1479 Rz 1 und § 1481 Rz 2 je mwN]). Auf die Verjährungsproblematik muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil ein - ausdrücklich im Hinblick auf einen Anspruch auf Witwenpension gemäß § 258 Abs 4 ASVG behauptetes - Feststellungsinteresse der Klägerin schon aufgrund folgender Erwägungen jedenfalls zu verneinen ist:Richtig weist zwar die Revisionswerberin darauf hin, dass auf Grund der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 1501, ABGB auf die Verjährung ohne Einwendung der Parteien von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen ist. Da der Beklagte einen Verjährungseinwand nicht erhoben hat, war es dem Berufungsgericht verwehrt, die Frage der Verjährung zu relevieren. Nach herrschender Meinung sind Feststellungsansprüche, weil im Prozessrecht (Paragraph 228, ZPO) wurzelnd, grundsätzlich unverjährbar (RIS-Justiz RS0034403; vergleiche RS0032800), doch besteht an der Feststellung eines verjährten Rechtsverhältnisses zumeist kein rechtliches Interesse (2 Ob 105/05p, ecolex 2005, 837; RIS-Justiz RS0034358; M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ Paragraph 1479, Rz 1 und Paragraph 1481, Rz 2 je mwN]). Auf die Verjährungsproblematik muss aber nicht weiter eingegangen werden, weil ein - ausdrücklich im Hinblick auf einen Anspruch auf Witwenpension gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG behauptetes - Feststellungsinteresse der Klägerin schon aufgrund folgender Erwägungen jedenfalls zu verneinen ist:
Gemäß dieser Gesetzesstelle gebührt die Witwenpension nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden wurde, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte oder Unterhalt geleistet hat, und zwar (unter anderem) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzung und für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Nach ständiger Rechtsprechung schafft ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension, sondern muss, soweit der Pensionsanspruch nach § 258 Abs 4 ASVG auf einen der in lit a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein (10 ObS 45/99, SSV-NF 13/34; 10 ObS 202/04k, SZ 2005/8; Neumayr, Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Ehescheidung, FamZ 2007, 1 [2]). Diese Bindung des Anspruches auf Witwenpension an einen - im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Form eines Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung vorliegenden - Titel über einen bestimmten Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten trägt dem Zweck der Regelung, nämlich der besseren Vollziehbarkeit und insbesondere der Verhinderung von Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten der Sozialversicherung, ausreichend Rechnung (SZ 2005/8 ua). Dass dies zu Härtefällen führen kann, ist - wie der Oberste Gerichtshof mehrfach betont hat - hinzunehmen (10 ObS 2105/96, SSV-NF 10/51; vgl die Entscheidung 10 ObS 7/00b, die mit dem vorliegenden Fall insoferne vergleichbar ist, als dort eine Unterhaltsklage zu Lebzeiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten unterlassen wurde, weil dieser unbekannten Aufenthalts war).Gemäß dieser Gesetzesstelle gebührt die Witwenpension nach Maßgabe der dieser Bestimmung vorangehenden Absätze unter anderem auch der Frau, deren Ehe mit dem Versicherten geschieden wurde, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte oder Unterhalt geleistet hat, und zwar (unter anderem) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles. Der Gesetzgeber stellt somit für die Beurteilung der Voraussetzung und für die Gewährung einer Witwenpension auf die Verhältnisse am Todestag des Versicherten ab. Nach ständiger Rechtsprechung schafft ein erst nach dem Tod des Versicherten ergangenes Unterhaltsurteil keinen Anspruch auf Witwenpension, sondern muss, soweit der Pensionsanspruch nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG auf einen der in Litera a bis c angeführten Titel gestützt wird, dieser im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits vorliegen, wenn auch noch nicht in Rechtskraft erwachsen sein (10 ObS 45/99, SSV-NF 13/34; 10 ObS 202/04k, SZ 2005/8; Neumayr, Sozialversicherungsrechtliche Folgen der Ehescheidung, FamZ 2007, 1 [2]). Diese Bindung des Anspruches auf Witwenpension an einen - im Zeitpunkt des Todes des Versicherten in Form eines Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung vorliegenden - Titel über einen bestimmten Unterhaltsanspruch des früheren Ehegatten trägt dem Zweck der Regelung, nämlich der besseren Vollziehbarkeit und insbesondere der Verhinderung von Manipulationen bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen zu Lasten der Sozialversicherung, ausreichend Rechnung (SZ 2005/8 ua). Dass dies zu Härtefällen führen kann, ist - wie der Oberste Gerichtshof mehrfach betont hat - hinzunehmen (10 ObS 2105/96, SSV-NF 10/51; vergleiche die Entscheidung 10 ObS 7/00b, die mit dem vorliegenden Fall insoferne vergleichbar ist, als dort eine Unterhaltsklage zu Lebzeiten des unterhaltspflichtigen Ehegatten unterlassen wurde, weil dieser unbekannten Aufenthalts war).
Wie schon das Berufungsgericht betont hat, steht der Zeitpunkt des Todes des Beklagten im vorliegenden Fall, weil das Todeserklärungsverfahren nicht beendet ist, noch gar nicht fest, wobei bis zu dem in einem Beschluss über die Todeserklärung bezeichneten Tag (Todestag oder Tag, den der Abwesende nicht überlebt hätte) die Lebensvermutung gilt (RIS-Justiz RS0075755). Erst wenn ein Todeszeitpunkt bestimmt sein sollte, müsste ein vor diesem Zeitpunkt gefälltes (wenn auch allenfalls noch nicht rechtskräftiges) Urteil vorliegen, das über die in diesem Zeitpunkt bestehende Unterhaltspflicht an sich abspricht und eine bestimmte oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbare Unterhaltspflicht des Versicherten festlegt (vgl SSV-NF 10/51 mwN). Abgesehen davon, dass es auf den Todeszeitpunkt und nicht auf einen Zeitraum ankommt, kann diese Voraussetzung für den klagsgegenständlichen Zeitraum 13. 1. 1995 bis 31. 12. 2000 durch das begehrte Feststellungsurteil jedenfalls nicht geschaffen werden.Wie schon das Berufungsgericht betont hat, steht der Zeitpunkt des Todes des Beklagten im vorliegenden Fall, weil das Todeserklärungsverfahren nicht beendet ist, noch gar nicht fest, wobei bis zu dem in einem Beschluss über die Todeserklärung bezeichneten Tag (Todestag oder Tag, den der Abwesende nicht überlebt hätte) die Lebensvermutung gilt (RIS-Justiz RS0075755). Erst wenn ein Todeszeitpunkt bestimmt sein sollte, müsste ein vor diesem Zeitpunkt gefälltes (wenn auch allenfalls noch nicht rechtskräftiges) Urteil vorliegen, das über die in diesem Zeitpunkt bestehende Unterhaltspflicht an sich abspricht und eine bestimmte oder zumindest ohne weiteren Verfahrensaufwand bestimmbare Unterhaltspflicht des Versicherten festlegt vergleiche SSV-NF 10/51 mwN). Abgesehen davon, dass es auf den Todeszeitpunkt und nicht auf einen Zeitraum ankommt, kann diese Voraussetzung für den klagsgegenständlichen Zeitraum 13. 1. 1995 bis 31. 12. 2000 durch das begehrte Feststellungsurteil jedenfalls nicht geschaffen werden.
Die Revision muss daher erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.