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Entscheidung 10 ObS 47/14f×

Entscheidung 10 ObS 47/14f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0044088 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
Eine Einzelfallentscheidung ist für den OGH nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ein grober Fehler bei der Auslegung der anzuwendenden Rechtsnorm, konkret bei der Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffs der Unzumutbarkeit korrigi …
RS0085155 Rechtssatz 22.03.1988Zivilrecht
Die Regelung, dass dem geschiedenen Ehegatten die Witwenpension (Witwerpension) nur gebührt, wenn ihm der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleic …
RS0085166 Rechtssatz 29.09.1992Zivilrecht
Wird im Rahmen einer Wiederaufnahmsklage gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten das Urteil, welches das Unterhaltsbegehren der geschiedenen Ehefrau abwies, aufgehoben und ein Unterhaltsbetrag zugesprochen, sind die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 A …
RS0085265 Rechtssatz 07.12.1993Zivilrecht
Der Gesetzeswortlaut verbietet die Berücksichtigung eines Unterhaltstitels, der in einem ausschließlich gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten durchgeführten Verfahren erging und in dem die Verlassenschaft zur Zahlung von Unterhaltsrückständen veru …
RS0085271 Rechtssatz 30.11.1987Zivilrecht
Die Aufzählung der Rechtstitel in § 258 Abs 4 ASVG ist taxativ. Das Vorliegen nur eines den Anspruch auf Unterhalt begründenden abstrakten Tatbestandes nach dem Ehegesetz genügt nicht. Ein gerichtliches Urteil, welches für eine abgeschlossene vergangene Per …
RS0085355 Rechtssatz 28.02.1995Zivilrecht
Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleist …
RS0105156 Rechtssatz 21.05.1996Zivilrecht
Darauf, warum die unterhaltsberechtigte Frau gegen den geschiedenen Mann keinen Unterhaltstitel bei seinen Lebzeiten zu erwirken trachtete, kommt es ebensowenig an, wie darauf, daß es durchaus unter Umständen zu Härtefällen kommen kann, wie dies jedoch vom …
RS0129511 Rechtssatz 19.05.2014Zivilrecht
§ 258 Abs 4 lit d ASVG stellt auf die tatsächliche Gewährung des Unterhalts im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ab; das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert ‑ unabhängig von der Ursache ‑ die Erfüllung dieser Voraussetzung.
RS0129512 Rechtssatz 19.05.2014Zivilrecht
§ 258 Abs 4 lit d ASVG ist nicht verfassungswidrig.