Rechtssatz RS0085166
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085166
Entscheidungsdatum
19.05.2014
Rechtssatz
Wird im Rahmen einer Wiederaufnahmsklage gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten das Urteil, welches das Unterhaltsbegehren der geschiedenen Ehefrau abwies, aufgehoben und ein Unterhaltsbetrag zugesprochen, sind die Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG nicht erfüllt, da der Versicherte zur Zeit seines Todes keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen hatte und dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteil in Ansehung der Unterhaltspflicht des Versicherten zur Zeit seines Todes ein Verhandlungsstoff zugrundelag, der zu Lebzeiten des Versicherten nicht geltend gemacht worden war.Wird im Rahmen einer Wiederaufnahmsklage gegen die Verlassenschaft nach dem Versicherten das Urteil, welches das Unterhaltsbegehren der geschiedenen Ehefrau abwies, aufgehoben und ein Unterhaltsbetrag zugesprochen, sind die Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt, da der Versicherte zur Zeit seines Todes keinerlei Unterhaltsleistungen zu erbringen hatte und dem im Wiederaufnahmeverfahren ergangenen Urteil in Ansehung der Unterhaltspflicht des Versicherten zur Zeit seines Todes ein Verhandlungsstoff zugrundelag, der zu Lebzeiten des Versicherten nicht geltend gemacht worden war.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 186/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 10 ObS 186/92
Veröff: SSV-NF 6/99
- 10 ObS 86/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 10 ObS 86/93
Auch
- 10 ObS 47/14f
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 47/14f
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085166
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2014
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_010OBS00186_9200000_001