Rechtssatz RS0129511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0129511
Entscheidungsdatum
28.07.2020
Rechtssatz
§ 258 Abs 4 lit d ASVG stellt auf die tatsächliche Gewährung des Unterhalts im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ab; das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert ‑ unabhängig von der Ursache ‑ die Erfüllung dieser Voraussetzung.Paragraph 258, Absatz 4, Litera d, ASVG stellt auf die tatsächliche Gewährung des Unterhalts im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ab; das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert ‑ unabhängig von der Ursache ‑ die Erfüllung dieser Voraussetzung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 47/14f
Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 47/14f
- 10 ObS 105/17i
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 105/17i
Vgl auch; Beisatz: § 258 Abs 4 lit a bis c ASVG und § 258 Abs 4 lit d ASVG können nicht in der Form kombiniert werden, dass für die Erfüllung der in § 258 Abs 4 lit d ASVG normierten Jahresfrist auch Zeiten der Gewährung von Unterhalt aufgrund der Verpflichtung aus einem befristeten Unterhaltstitel herangezogenen werden könnten. (T1)
- 10 ObS 89/20s
Entscheidungstext OGH 28.07.2020 10 ObS 89/20s
Beisatz: Hier: Bei Nichtleistung von Unterhalt für sechs Monate liegen keine „regelmäßigen“ Unterhaltszahlungen vor. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129511
Zuletzt aktualisiert am
21.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20140519_OGH0002_010OBS00047_14F0000_001