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Entscheidung 10 ObS 105/17i×

Entscheidung 10 ObS 105/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008910 Rechtssatz 18.02.1982Zivilrecht
Auch Ausnahmevorschriften, wie die zu § 925 ABGB ergangene Verordnung, dürfen dann analog angewendet werden, wenn die Voraussetzungen für den Ähnlichkeitsschluss gegeben sind, insbesondere der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (hie …
RS0085355 Rechtssatz 28.02.1995Zivilrecht
Durch diese Novellierung soll - um Härtefälle zu vermeiden - ein Anspruch auf Hinterbliebenenpension auch dann entstehen, wenn mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor dem Tod des Versicherten nachweislich regelmäßig tatsächlich Unterhalt geleist …
RS0108427 Rechtssatz 19.08.1997Zivilrecht
Das nomen legale Unterhaltsbedarf in § 258 Abs 4 Z 1 lit d ASVG ist einschränkend dahin auszulegen, daß es nur auf den faktischen Leistungsbetrag, nicht aber auf den (gar nicht weiter zu prüfenden) rechtlichen Unterhaltsanspruch ankommt.
RS0117014 Rechtssatz 22.10.2002Zivilrecht
Da die Witwenpension den Unterhaltsanspruch des überlebenden (früheren) Ehegatten substituieren soll, ist auch ein mit dem Unterhaltsanspruch verbundener Endtermin auf den Pensionsanspruch zu übertragen. Daraus folgt, dass eine befristete Unterhaltsverpflic …
RS0129511 Rechtssatz 19.05.2014Zivilrecht
§ 258 Abs 4 lit d ASVG stellt auf die tatsächliche Gewährung des Unterhalts im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten ab; das Ausbleiben von Zahlungen vor dem Todeszeitpunkt hindert ‑ unabhängig von der Ursache ‑ die Erfüllung dieser Voraussetzung.