Die nach § 46 Abs 3 ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, leg cit zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Nach § 258 Abs 4 ASVG in der hier anzuwendenden, seit 1. Jänner 1988 geltenden Fassung der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 gebührt die Pension nach Abs 1, also die Witwen(Witwer)pension, nach Maßgabe der Abs 2 und 3 1. der Frau ..., deren Ehe mit dem Versicherten ... geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (...) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.Nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG in der hier anzuwendenden, seit 1. Jänner 1988 geltenden Fassung der 44. ASVGNov BGBl 1987/609 gebührt die Pension nach Absatz eins,, also die Witwen(Witwer)pension, nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 1. der Frau ..., deren Ehe mit dem Versicherten ... geschieden worden ist, wenn ihr der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (...) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
Die Revisionswerberin vermeint, das Anerkenntnisurteil vom 7. März 1990 wäre ein gerichtliches Urteil, aufgrund dessen ihr der geschiedene Ehegatte zur Zeit seines Todes (10. September 1989) einen Unterhaltsbeitrag zu leisten hatte.
Diese Frage ist schon deshalb zu verneinen, weil die Klägerin ihren allfälligen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten bis zu dessen Tod nicht einmal eingeklagt hat. Erst am 6. Februar 1990, also fast fünf Monate nach dem Todestag, klagte sie den Sohn, dem der gesamte Nachlaß eingeantwortet worden war, auf Zahlung eines Unterhaltsrückstandes von S 7.000,--, weil ihr gegen den Erblasser vom 1. August 1988 bis 30. September 1989 ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 500,-- zugestanden wäre. Weil der beklagte Alleinerbe das auf Zahlung der behaupteten Erblasserschulden gerichtete Begehren zur Gänze anerkannte, wurde gegen ihn auf Antrag der Klägerin am 7. März 1990 das erwähnte Anerkenntnisurteil erlassen.
Aufgrund dieses fast sechs Monate nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten ergangenen Urteils hatte daher nicht der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin einen laufenden Unterhaltsbeitrag zu leisten. Vielmehr wurde sein Erbe verurteilt, der Klägerin binnen 14 Tagen einen Unterhaltsrückstand von S 7.000,-- samt Zinsen und Kosten zu zahlen, weil der Erblasser für die Monate August 1988 bis September 1989, also für die Vergangenheit, die ihr nach dem Gesetz angeblich zustehenden, zu seinen Lebzeiten aber weder außergerichtlich noch gerichtlich geltend gemachten monatlichen Unterhaltsbeiträge von S 500,-- nicht geleistet hatte.
Im vorliegenden Fall muß daher zur Frage, ob im Zeitpunkt des Todes des Versicherten bereits ein Urteil, allenfalls sogar ein rechtskräftiges Urteil vorliegen muß oder ob für den Fall der späteren Stattgebung des Klagebegehrens bereits die Einbringung der Klage bei Lebzeiten des Versicherten genügt, nicht Stellung genommen werden.
Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Ehe der Klägerin gem § 55 Abs 3 iVm § 61 Abs 3 EheG geschieden wurde. Auch im Hinblick auf die begünstigende Regelung des § 264 Abs 5 ASVG kommt nämlich eine teleologische Reduktion des § 258 Abs 4 ASVG dahin, daß in diesen Fällen das Erfordernis des nach dieser Gesetzesstelle geforderten qualifizierten Unterhaltstitel entfallen könnte, nicht in Frage.Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Ehe der Klägerin gem Paragraph 55, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz 3, EheG geschieden wurde. Auch im Hinblick auf die begünstigende Regelung des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG kommt nämlich eine teleologische Reduktion des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG dahin, daß in diesen Fällen das Erfordernis des nach dieser Gesetzesstelle geforderten qualifizierten Unterhaltstitel entfallen könnte, nicht in Frage.
Die Schaffung der Bestimmung des § 264 Abs 5 ASVG erfolgte im Zusammenhang mit der Novellierung des EheG - Einführung der Scheidung nach § 55 Abs 3 EheG, ohne Möglichkeit eines Widerspruches nach länger als 6 Jahre aufgelöster ehelicher Gemeinschaft. Diese Reform wurde mit BGBl 1978/280 sowie BGBl 1978/303 eingeführt. Die Beschlußfassung über das Reformwerk war allerdings schon für einen früheren Zeitpunkt vorgesehen und es hat bereits die RV zur 32. ASVGNov die begleitenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Nach diesem Entwurf (181 BlgNR 14. GP, 21 f) sollte dem § 258 ASVG ein Abs 5 angefügt werden. Darin sollte für den hier in Frage stehenden Fall eine Sonderregelung getroffen werden. Für die nach § 55 Abs 3 EheG geschiedene Frau sollte § 258 Abs 4 ASVG nicht gelten; unabhängig von den Voraussetzungen des § 258 Abs 4 sollte sie unter den weiteren Voraussetzungen des § 258 Abs 5 des Entwurfes (diese entsprachen den nunmehr in § 264 Abs 5 angeführten Voraussetzungen) in jedem Fall Anspruch auf Witwenpension haben. Diese Bestimmung wurde nicht Gesetz.Die Schaffung der Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG erfolgte im Zusammenhang mit der Novellierung des EheG - Einführung der Scheidung nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG, ohne Möglichkeit eines Widerspruches nach länger als 6 Jahre aufgelöster ehelicher Gemeinschaft. Diese Reform wurde mit BGBl 1978/280 sowie BGBl 1978/303 eingeführt. Die Beschlußfassung über das Reformwerk war allerdings schon für einen früheren Zeitpunkt vorgesehen und es hat bereits die Regierungsvorlage zur 32. ASVGNov die begleitenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehen. Nach diesem Entwurf (181 BlgNR 14. GP, 21 f) sollte dem Paragraph 258, ASVG ein Absatz 5, angefügt werden. Darin sollte für den hier in Frage stehenden Fall eine Sonderregelung getroffen werden. Für die nach Paragraph 55, Absatz 3, EheG geschiedene Frau sollte Paragraph 258, Absatz 4, ASVG nicht gelten; unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, sollte sie unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 5, des Entwurfes (diese entsprachen den nunmehr in Paragraph 264, Absatz 5, angeführten Voraussetzungen) in jedem Fall Anspruch auf Witwenpension haben. Diese Bestimmung wurde nicht Gesetz.
Die sozialversicherungsrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Scheidungsreform wurden im selben Bundesgesetz (BGBl 1978/280) angeordnet; die besonderen Bestimmungen finden sich nunmehr in § 264 Abs 5 ASVG. Die wesentlichen Erläuterungen finden sich im Ausschußbericht, zumal das Gesetzeswerk sehr umstritten war und gegenüber der Regierungsvorlage beträchtliche Änderungen erfolgten; insbesondere wurden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erst bei der Ausschußarbeit aufgenommen. Der Ausschußbericht (916 BlgNR 14. GP, 38) weist ausdrücklich darauf hin, daß der Weg, die Vollversorgung der "geschiedenen Witwe" in den Fällen des § 55 Abs 3 - § 61 Abs 3 EheG in § 264 Abs 5 ASVG zu regeln bewußt gewählt worden sei, weil nach der Absicht des Gesetzgebers die Witwenpension auch in diesen Fällen, abweichend von der Intention des Entwurfes zur 32. ASVGNov, an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 258 Abs 4 ASVG gebunden sein solle.Die sozialversicherungsrechtlichen Begleitmaßnahmen zur Scheidungsreform wurden im selben Bundesgesetz (BGBl 1978/280) angeordnet; die besonderen Bestimmungen finden sich nunmehr in Paragraph 264, Absatz 5, ASVG. Die wesentlichen Erläuterungen finden sich im Ausschußbericht, zumal das Gesetzeswerk sehr umstritten war und gegenüber der Regierungsvorlage beträchtliche Änderungen erfolgten; insbesondere wurden die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erst bei der Ausschußarbeit aufgenommen. Der Ausschußbericht (916 BlgNR 14. GP, 38) weist ausdrücklich darauf hin, daß der Weg, die Vollversorgung der "geschiedenen Witwe" in den Fällen des Paragraph 55, Absatz 3, - Paragraph 61, Absatz 3, EheG in Paragraph 264, Absatz 5, ASVG zu regeln bewußt gewählt worden sei, weil nach der Absicht des Gesetzgebers die Witwenpension auch in diesen Fällen, abweichend von der Intention des Entwurfes zur 32. ASVGNov, an das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG gebunden sein solle.
Im Hinblick auf diese klare Darlegung der Motive des Gesetzgebers besteht für eine teleologische Reduktion des § 258 Abs 4 ASVG keine Grundlage. Insbesondere wäre einer auf ein Versehen des Gesetzgebers gegründeten Argumentation der Boden entzogen.Im Hinblick auf diese klare Darlegung der Motive des Gesetzgebers besteht für eine teleologische Reduktion des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG keine Grundlage. Insbesondere wäre einer auf ein Versehen des Gesetzgebers gegründeten Argumentation der Boden entzogen.
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin keine Witwenpension nach § 258 Abs 4 ASVG gebührt, ist daher nach der geltenden Gesetzeslage richtig, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß der Klägerin keine Witwenpension nach Paragraph 258, Absatz 4, ASVG gebührt, ist daher nach der geltenden Gesetzeslage richtig, weshalb der Revision nicht Folge zu geben war.
Daß der erkennende Senat gegen die Anwendung dieser Gesetzesstelle aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keine Bedenken hegt, wurde schon in den E SSV-NF 2/27 und SVSlg 35.576 (ähnlich Oberlandesgericht Innsbruck SVSlg 35.584) dargelegt, weshalb der Anregung der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Art 140 (richtig 89 Abs 2) B-VG die Aufhebung des § 258 Abs 4 ASVG zu beantragen, nicht zu entsprechen war.Daß der erkennende Senat gegen die Anwendung dieser Gesetzesstelle aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keine Bedenken hegt, wurde schon in den E SSV-NF 2/27 und SVSlg 35.576 (ähnlich Oberlandesgericht Innsbruck SVSlg 35.584) dargelegt, weshalb der Anregung der Revisionswerberin, beim Verfassungsgerichtshof nach Artikel 140, (richtig 89 Absatz 2,) B-VG die Aufhebung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG zu beantragen, nicht zu entsprechen war.
Insbesondere unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.Insbesondere unter Bedachtnahme auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens war der zur Gänze unterlegenen Klägerin nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG der Ersatz der halben Revisionskosten zuzubilligen.