Rechtssatz RS0111991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111991
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Rechtssatz
Stand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles fest, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, sind damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß § 136 Abs 4 lit a GSVG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles, jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben.Stand im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgrund eines rechtskräftigen Urteiles fest, daß der Versicherte zur Zeit seines Todes der Klägerin Unterhalt zu leisten hatte, sind damit die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Witwenpension gemäß Paragraph 136, Absatz 4, Litera a, GSVG erfüllt. Im vorliegenden Fall ist der Versicherte zwar nach Erlassung des Versäumungsurteiles, jedoch noch vor Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verstorben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111991
Dokumentnummer
JJR_19990330_OGH0002_010OBS00045_99M0000_001