Rechtssatz RS0085725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085725
Entscheidungsdatum
26.11.2002
Rechtssatz
Die Regelung, daß die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung, wobei der für den Kläger - der bezüglich der Festsetzung der Leistungshöhe auf eine weitere Entscheidung des Versicherungsträgers verwiesen wird - verbundene Nachteil durch die Anordnung einer vorläufigen Zahlung ausgeglichen wird. Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf § 273 ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung.Die Regelung, daß die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung, wobei der für den Kläger - der bezüglich der Festsetzung der Leistungshöhe auf eine weitere Entscheidung des Versicherungsträgers verwiesen wird - verbundene Nachteil durch die Anordnung einer vorläufigen Zahlung ausgeglichen wird. Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf Paragraph 273, ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 118/89
Entscheidungstext OGH 09.05.1989 10 ObS 118/89
Veröff: SZ 62/86 = EvBl 1989/168 S 661 = SSV-NF 3/58
- 10 ObS 45/99m
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
Auch; nur: Die vorläufige Zahlung, die sich an der Höhe der endgültigen Leistung zu orientieren hat, ohne daß eine genaue Berechnung erforderlich ist - das Gesetz verweist diesbezüglich auf § 273 ZPO -, ist damit ein vorläufiges Sorrugat für die ansonst vom Gericht ziffernmäßig zu ermittelnde Pensionsleistung. (T1) Beisatz: Gewährung einer Witwenpension. (T2)
- 10 ObS 260/00h
Entscheidungstext OGH 03.10.2000 10 ObS 260/00h
Vgl auch; Beisatz: Für weitere bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdende vorläufige Zahlungen gilt im Hinblick auf § 104 Abs 2 ASVG, demzufolge die Pensionen aus der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind. (T3)
- 10 ObS 142/01g
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 142/01g
Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3
- 10 ObS 315/00x
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 315/00x
Vgl auch; nur: Die Regelung, dass die Entscheidung durch das Gericht auf den Anspruchsgrund beschränkt bleiben kann, trägt nur den mit der Ermittlung der Höhe der Leistung durch das Gericht verbundenen Schwierigkeiten Rechnung. (T4) Beisatz: Die Anwendung des § 89 Abs 2 ASGG ist nur für jene Fälle vorgesehen, in denen die Leistung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zwar errechenbar wäre, dem Gericht dieser Berechnungsaufwand aber nicht zugemutet werden soll. (T5)
- 10 ObS 204/01z
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 204/01z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T3
- 10 ObS 277/02m
Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 277/02m
Vgl auch; Beis wie T3
- 10 ObS 280/02b
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 280/02b
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0085725
Dokumentnummer
JJR_19890509_OGH0002_010OBS00118_8900000_006