Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, dann ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; SZ 68/3 mwN; Kodek in Rechberger**2 § 503 ZPO Rz 2 mwN). Dies folgt schon aus der Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde (§ 519 ZPO; SZ 68/195). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein (neuerliches) Eingehen auf die in der Revision wiederholten Berufungsausführungen zur Nichtigkeit verwehrt.1. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, dann ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; SZ 68/3 mwN; Kodek in Rechberger**2 Paragraph 503, ZPO Rz 2 mwN). Dies folgt schon aus der Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde (Paragraph 519, ZPO; SZ 68/195). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein (neuerliches) Eingehen auf die in der Revision wiederholten Berufungsausführungen zur Nichtigkeit verwehrt.
Die Revision ist somit, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, mit Beschluss zurückzuweisen.
2. Soweit der Kläger - zumindest implizit - auch die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung releviert, ist ihm zu entgegnen, dass sich Aktenwidrigkeit auf Sachverhaltsfeststellungen beziehen muss, die auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden. Sie kann auch dann vorliegen, wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde (Kodek in Rechberger**2 § 503 ZPO Rz 4 mwN).2. Soweit der Kläger - zumindest implizit - auch die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung releviert, ist ihm zu entgegnen, dass sich Aktenwidrigkeit auf Sachverhaltsfeststellungen beziehen muss, die auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden. Sie kann auch dann vorliegen, wenn für eine Tatsachenfeststellung überhaupt keine beweismäßige Grundlage besteht, nicht aber dann, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde (Kodek in Rechberger**2 Paragraph 503, ZPO Rz 4 mwN).
Worin in diesem Sinn eine Aktenwidrigkeit des Berufungsurteils liegen soll, wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt und ist auch nicht erkennbar.
Zutreffenderweise hat das Berufungsgericht die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge des Klägers als nicht gesetzmäßig ausgeführt beurteilt. Eine nicht gehörig ausgeführte Rechtsrüge kann nach ständiger Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden (RIS-Justiz RS0043573).
Somit ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil ist mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die im Bescheid der beklagten Partei vom 2. 4. 1997 enthaltene, gemäß § 71 Abs 2 ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung für den Zeitraum 1. 12. 1994 bis 30. 9. 1995 in den Urteilsspruch aufzunehmen ist. Dies gilt auch für die Festsetzung einer vorläufigen Zahlung, deren Höhe den im angefochtenen Bescheid genannten Ziffern entspricht.Somit ist der Revision ein Erfolg zu versagen. Das angefochtene Urteil ist mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die im Bescheid der beklagten Partei vom 2. 4. 1997 enthaltene, gemäß Paragraph 71, Absatz 2, ASGG als unwiderruflich anerkannt anzusehende Leistungsverpflichtung für den Zeitraum 1. 12. 1994 bis 30. 9. 1995 in den Urteilsspruch aufzunehmen ist. Dies gilt auch für die Festsetzung einer vorläufigen Zahlung, deren Höhe den im angefochtenen Bescheid genannten Ziffern entspricht.
Gemäß § 409 Abs 1 ZPO war eine 14tägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen - soweit sie nicht bereits geleistet wurden - anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf die Bestimmung des § 45 Abs 1 B-KUVG, derzufolge die Renten aus der Unfallversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind (vgl 10 ObS 45/99m und 10 ObS 256/00w).Gemäß Paragraph 409, Absatz eins, ZPO war eine 14tägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlungen - soweit sie nicht bereits geleistet wurden - anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, B-KUVG, derzufolge die Renten aus der Unfallversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind vergleiche 10 ObS 45/99m und 10 ObS 256/00w).
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Obzwar der Kläger mit seinen Rechtsmitteln nicht mehr erreichte als einerseits die beklagte Partei in ihrem Bescheid und andererseits das Erstgericht in seinem Urteil zugesprochen hatte, war die Einbringung der Berufung sowie der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistung erfolgte (SSV-NF 3/31, 7/46).Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Obzwar der Kläger mit seinen Rechtsmitteln nicht mehr erreichte als einerseits die beklagte Partei in ihrem Bescheid und andererseits das Erstgericht in seinem Urteil zugesprochen hatte, war die Einbringung der Berufung sowie der Revision im Ergebnis notwendig, da aufgrund dieser Rechtsmittel der urteilsmäßige Zuspruch der bereits im Bescheid der beklagten Partei zuerkannten Leistung erfolgte (SSV-NF 3/31, 7/46).