Rechtssatz RS0085239
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085239
Entscheidungsdatum
30.03.1999
Rechtssatz
Bei Vorliegen eines den qualifizierten Formen des § 258 Abs 4 ASVG genügenden Vortitels ist für die Ermittlung der Höhe der Witwenpension des geschiedenen Ehegatten auch eine diesen Erfordernissen nicht entsprechende nach Scheidung der Ehe erfolgte (hier: den Vortitel erhöhende) Vereinbarung beachtlich.Bei Vorliegen eines den qualifizierten Formen des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG genügenden Vortitels ist für die Ermittlung der Höhe der Witwenpension des geschiedenen Ehegatten auch eine diesen Erfordernissen nicht entsprechende nach Scheidung der Ehe erfolgte (hier: den Vortitel erhöhende) Vereinbarung beachtlich.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 236/88
Entscheidungstext OGH 11.10.1988 10 ObS 236/88
Veröff: SZ 61/212 = JBl 1989,196 = SSV-NF 2/108
- 10 ObS 45/99m
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 45/99m
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085239
Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_010OBS00236_8800000_001