Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 258 Abs 4 ASVG gebührt die Witwenpension nach Maßgabe der Abs 2 und 3 dieser Bestimmung auch der Frau bzw. dem Mann, deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Diese Bestimmung legt die grundsätzlichen Voraussetzungen fest, unter denen dem geschiedenen Gatten ein Anspruch auf Witwenpension zusteht. Die Regelung über die Höhe einer derartigen Pensionsleistung sind im § 264 Abs 4 ASVG enthalten. Nach dieser Bestimmung darf die Witwen-(Witwer-)Pension nach § 258 Abs 4 den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalls für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (§ 108 c) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß § 215 Abs 3 gebührenden Witwen-(Witwer-)Rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen-(Witwer-)Pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Aus dem letzten Satz des § 264 Abs 4 ASVG ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber der Ermittlung der Begrenzung der Witwenpension der Höhe nach nicht ausschließlich im Sinn des § 258 Abs 4 ASVG qualifiziert titulierte Beträge zugrunde legen wollte; ansonsten käme dem Wort "Vereinbarung" im letzten Satz dieser Bestimmung keinerlei Sinn zu.Gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG gebührt die Witwenpension nach Maßgabe der Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung auch der Frau bzw. dem Mann, deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte, und zwar sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat. Diese Bestimmung legt die grundsätzlichen Voraussetzungen fest, unter denen dem geschiedenen Gatten ein Anspruch auf Witwenpension zusteht. Die Regelung über die Höhe einer derartigen Pensionsleistung sind im Paragraph 264, Absatz 4, ASVG enthalten. Nach dieser Bestimmung darf die Witwen-(Witwer-)Pension nach Paragraph 258, Absatz 4, den gegen den Versicherten (die Versicherte) zur Zeit seines (ihres) Todes bestehenden und mit dem im Zeitpunkt des Pensionsanfalls für das Jahr des Todes geltenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, c) aufgewerteten Anspruch auf Unterhalt (Unterhaltsbeitrag), vermindert um eine der (dem) Anspruchsberechtigten nach dem (der) Versicherten gemäß Paragraph 215, Absatz 3, gebührenden Witwen-(Witwer-)Rente sowie die der hinterlassenen Witwe (dem hinterlassenen Witwer) aus demselben Versicherungsfall gebührende Witwen-(Witwer-)Pension nicht übersteigen. Eine vertraglich oder durch gerichtlichen Vergleich übernommene Erhöhung des Unterhaltes (Unterhaltsbeitrages) bleibt außer Betracht, wenn seit dem Abschluß des Vertrages (Vergleiches) bis zum Tod nicht mindestens ein Jahr vergangen ist. Aus dem letzten Satz des Paragraph 264, Absatz 4, ASVG ergibt sich deutlich, daß der Gesetzgeber der Ermittlung der Begrenzung der Witwenpension der Höhe nach nicht ausschließlich im Sinn des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG qualifiziert titulierte Beträge zugrunde legen wollte; ansonsten käme dem Wort "Vereinbarung" im letzten Satz dieser Bestimmung keinerlei Sinn zu.
§ 264 Abs 4 letzter Satz ASVG behandelt ausschließlich die Änderungen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Dies hat zur Voraussetzung, daß (nach Scheidung der Ehe) zuvor bereits eine Unterhaltsverpflichtung bestanden hat. Gemäß § 258 Abs 4 ASVG kommt jedoch einer nicht in Form eines gerichtlichen Vergleiches geschlossenen Vereinbarung nur dann Relevanz zu, wenn sie vor Scheidung der Ehe getroffen wurde. Daraus, daß die Berücksichtigung von Vereinbarungen über die Erhöhung einer bereits bestehenden, in der qualifizierten Form des § 258 Abs 4 ASVG festgelegten Unterhaltsverpflichtung vom Gesetzgeber nur für den Fall ausgeschlossen wird, daß seit dem Abschluß des Vertrages bis zum Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr als ein Jahr vergangen ist, ergibt sich, daß auf außerhalb dieses Zeitraumes getroffene vertragliche Vereinbarungen über die Erhöhung einer bereits zuvor in der im § 258 Abs 4 ASVG geforderten qualifizierten Form bestehenden Unterhaltsfestsetzung bei Ermittlung der Höhe der Witwenpension gemäß § 264 Abs 4 ASVG Bedacht zu nehmen ist. Der Rechtsansicht der beklagten Partei, die ihrer Argumentation ausschließlich die Bestimmung des § 258 Abs 4 ASVG zugrundelegt, kann daher nicht beigetreten werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer spekulativen Ausnützung geht im vorliegenden Fall schon deshalb fehl, weil die Höhe des nach der festgestellten Vereinbarung zu leistenden Unterhaltes unter Berücksichtigung der seit Abschluß des gerichtlichen Vergleiches eingetretenen Änderungen der Einkommensverhältnisse Josef P*** - ein Einkommen der Klägerin sollte nach dem Inhalt des seinerzeitigen Vergleichs außer Betracht bleiben - die dem Vergleich vom 1.6.1959 zugrunde liegende Relation zwischen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsleistung nicht überstieg.Paragraph 264, Absatz 4, letzter Satz ASVG behandelt ausschließlich die Änderungen einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Dies hat zur Voraussetzung, daß (nach Scheidung der Ehe) zuvor bereits eine Unterhaltsverpflichtung bestanden hat. Gemäß Paragraph 258, Absatz 4, ASVG kommt jedoch einer nicht in Form eines gerichtlichen Vergleiches geschlossenen Vereinbarung nur dann Relevanz zu, wenn sie vor Scheidung der Ehe getroffen wurde. Daraus, daß die Berücksichtigung von Vereinbarungen über die Erhöhung einer bereits bestehenden, in der qualifizierten Form des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG festgelegten Unterhaltsverpflichtung vom Gesetzgeber nur für den Fall ausgeschlossen wird, daß seit dem Abschluß des Vertrages bis zum Tod des Unterhaltsverpflichteten nicht mehr als ein Jahr vergangen ist, ergibt sich, daß auf außerhalb dieses Zeitraumes getroffene vertragliche Vereinbarungen über die Erhöhung einer bereits zuvor in der im Paragraph 258, Absatz 4, ASVG geforderten qualifizierten Form bestehenden Unterhaltsfestsetzung bei Ermittlung der Höhe der Witwenpension gemäß Paragraph 264, Absatz 4, ASVG Bedacht zu nehmen ist. Der Rechtsansicht der beklagten Partei, die ihrer Argumentation ausschließlich die Bestimmung des Paragraph 258, Absatz 4, ASVG zugrundelegt, kann daher nicht beigetreten werden. Der Hinweis auf die Möglichkeit einer spekulativen Ausnützung geht im vorliegenden Fall schon deshalb fehl, weil die Höhe des nach der festgestellten Vereinbarung zu leistenden Unterhaltes unter Berücksichtigung der seit Abschluß des gerichtlichen Vergleiches eingetretenen Änderungen der Einkommensverhältnisse Josef P*** - ein Einkommen der Klägerin sollte nach dem Inhalt des seinerzeitigen Vergleichs außer Betracht bleiben - die dem Vergleich vom 1.6.1959 zugrunde liegende Relation zwischen Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsleistung nicht überstieg.
Soweit die beklagte Partei die Ansicht vertritt, der Betrag von 3.000 S sei nicht zur Gänze dem Unterhalt der Klägerin zuzuordnen, weil darin Unterhaltsbeträge für die Kinder enthalten seien, geht sie nicht von den Feststellungen aus. Die Vorinstanzen legten ihren Entscheidungen zugrunde, daß zwar ein Motiv für die Übernahme der Unterhaltsverpflichtung in der festgestellten Höhe durch Josef P*** gewesen sei, daß die Klägerin die Kinder besser unterstützen könne, sie aber in der Verwendung der Unterhaltsbeträge völlig frei gewesen sei und ihr Auflagen über die Weitergabe von Beträgen an die Kinder nicht erteilt worden seien. Damit übernahm Josef P*** jedenfalls eine Unterhaltsverpflichtung
ausschließlich für die Klägerin. Die Kinder (Jahrgang 1948 und 1949) waren nach den Verfahrensergebnissen im Zeitpunkt der Vereinbarung längst selbsterhaltungsfähig. Dafür, daß die Klägerin bei der mit Josef P*** geschlossenen Vereinbarung auch als Einhebungskurator für unterhaltspflichtige Kinder aufgetreten wäre, fehlt jeder Anhaltspunkt.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten nicht verzeichnet wurden.