Die Revision ist nicht berechtigt.
Im Vordergrund der Beurteilung, ob eine Unfallversicherungsschutz gewährende Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muß einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muß vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 279; SSV-NF 2/107, 2/143, 4/20, 4/32 ua). Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wen für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns. Daher steht auch eine gemischte Tätigkeit nur unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie dem Unternehmen wesentlich dient (Brackmann, Handbuch der SV IIIm Vordergrund der Beurteilung, ob eine Unfallversicherungsschutz gewährende Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muß einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muß vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (Tomandl, SV-System 4.ErgLfg 279; SSV-NF 2/107, 2/143, 4/20, 4/32 ua). Für Verrichtungen, die sowohl privaten wie auch betrieblichen Interessen dienen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz, wenn die Verrichtung im Einzelfall dazu bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen. Nur dann, wen für die unfallbringende Verrichtung im wesentlichen allein die privaten Interessen des Verletzten maßgebend sind, ist der Unfall kein Arbeitsunfall; die ebenfalls vorhandenen betrieblichen Interessen wären hier nur der Nebenzweck des Handelns. Daher steht auch eine gemischte Tätigkeit nur unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie dem Unternehmen wesentlich dient (Brackmann, Handbuch der SV römisch zwei
72. Nachtrag 480 q; Lauterbach, Unfallversicherung3 223/2, 230/5, 231; SSV-NF 3/150 = EvBl 1990/64, SSV-NF 4/32, 4/167; zuletzt 12.2.1991, 10 Ob S 30/91).
Nach den Feststellungen erfolgte die Teilnahme der Klägerin an der Ausschußsitzung einer Bezirksorganisation jener politischen Partei, der sie angehörte, außerhalb der Dienstzeit und ohne Kenntnis oder dienstlichen Auftrag ihres Vorgesetzten. Ihr Tätigkeitsbereich umfaßte jedenfalls nicht den Besuch von politischen Veranstaltungen außerhalb der Dienstzeit. Das für die Ausschußsitzung vorgesehene Referat des Bürgermeister-Stellvertreters wäre nach den Feststellungen für die Dienststelle der Klägerin nicht dermaßen interessant gewesen, daß sich die Entsendung eines Mitarbeiters gelohnt hätte. Die Klägerin war vielmehr als Tochter des damals geschäftsführenden Sektionsobmannes der politischen Partei freie Mitarbeiterin dieser Sektion, wobei sie gelegentlich bei Sitzungen Schriftführerdienste leistete. Damit stand aber ihre Teilnahme an dieser politischen Veranstaltung in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Vertragsbedienstete der Stadt S*****. Die Teilnahme an dieser politischen Veranstaltung lag daher nicht im Schutzbereich der Unfallversicherung. Daß die Klägerin möglicherweise der Ansicht gewesen ist, der Besuch der politischen Veranstaltung wäre auch im Interesse ihres Dienstgebers gelegen und damit durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, ist nicht ausschlaggebend. Wenngleich es grundsätzlich genügt, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus, also subjektiv, der Auffassung sein konnte, daß die Tätigkeit den Interessen des Unternehmens zu dienen geeignet war, so wird doch vorausgesetzt, daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet (vgl SSV-NF 2/143 mwN). Wie oben dargelegt, lag die Teilnahme der Klägerin an der politischen Veranstaltung objektiv nicht im Interesse ihres Dienstgebers. Darüber hinaus waren nach den Feststellungen aber auch keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte gegeben, welche die Annahme der Klägerin gerechtfertigt hätten, es handle sich um eine geschützte Berufsausübung. Im Vordergrund standen eindeutig private Interessen der Klägerin. Da weder behauptet noch festgestellt wurde, daß die Klägerin am Abend des Unfalltages, wenn auch nur vorübergehend, eine betriebliche Tätigkeit für die genannte politische Partei ausgeübt hätte, wie sie sonst ein nach § 4 ASVG Versicherter ausübt, ist auch ein Unfallversicherungsschutz nach § 176 Abs 1 Z 6 ASVG nicht in Erwägung zu ziehen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich auch in keinem Verfahrensstadium auf diese Gesetzesstelle gestützt.Nach den Feststellungen erfolgte die Teilnahme der Klägerin an der Ausschußsitzung einer Bezirksorganisation jener politischen Partei, der sie angehörte, außerhalb der Dienstzeit und ohne Kenntnis oder dienstlichen Auftrag ihres Vorgesetzten. Ihr Tätigkeitsbereich umfaßte jedenfalls nicht den Besuch von politischen Veranstaltungen außerhalb der Dienstzeit. Das für die Ausschußsitzung vorgesehene Referat des Bürgermeister-Stellvertreters wäre nach den Feststellungen für die Dienststelle der Klägerin nicht dermaßen interessant gewesen, daß sich die Entsendung eines Mitarbeiters gelohnt hätte. Die Klägerin war vielmehr als Tochter des damals geschäftsführenden Sektionsobmannes der politischen Partei freie Mitarbeiterin dieser Sektion, wobei sie gelegentlich bei Sitzungen Schriftführerdienste leistete. Damit stand aber ihre Teilnahme an dieser politischen Veranstaltung in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als Vertragsbedienstete der Stadt S*****. Die Teilnahme an dieser politischen Veranstaltung lag daher nicht im Schutzbereich der Unfallversicherung. Daß die Klägerin möglicherweise der Ansicht gewesen ist, der Besuch der politischen Veranstaltung wäre auch im Interesse ihres Dienstgebers gelegen und damit durch die Zugehörigkeit zum Betrieb mitbedingt, ist nicht ausschlaggebend. Wenngleich es grundsätzlich genügt, daß der Versicherte von seinem Standpunkt aus, also subjektiv, der Auffassung sein konnte, daß die Tätigkeit den Interessen des Unternehmens zu dienen geeignet war, so wird doch vorausgesetzt, daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet vergleiche SSV-NF 2/143 mwN). Wie oben dargelegt, lag die Teilnahme der Klägerin an der politischen Veranstaltung objektiv nicht im Interesse ihres Dienstgebers. Darüber hinaus waren nach den Feststellungen aber auch keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte gegeben, welche die Annahme der Klägerin gerechtfertigt hätten, es handle sich um eine geschützte Berufsausübung. Im Vordergrund standen eindeutig private Interessen der Klägerin. Da weder behauptet noch festgestellt wurde, daß die Klägerin am Abend des Unfalltages, wenn auch nur vorübergehend, eine betriebliche Tätigkeit für die genannte politische Partei ausgeübt hätte, wie sie sonst ein nach Paragraph 4, ASVG Versicherter ausübt, ist auch ein Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG nicht in Erwägung zu ziehen. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat sich auch in keinem Verfahrensstadium auf diese Gesetzesstelle gestützt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt auch nicht erkennbar.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und sind aus dem Akt auch nicht erkennbar.