Begründung:
Der Kläger ist geschäftsführender (Allein-)Gesellschafter der Manfred R***** Event-, PR- & Werbe GesmbH (im Folgenden kurz "R***** GmbH"), ein auf den Event- und Marketingbereich spezialisiertes Unternehmen mit Gewerbeberechtigungen als Public Relations-Berater und als Werbeagentur. Hinsichtlich dieser Tätigkeit ist der Kläger - wie sich aus dem Anstaltsakt ergibt - in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG, in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert.
Die R***** GmbH wurde von der Bundesliga mit der Vermarktung des m*****-Hallencups beauftragt. Darin ist auch eine Kundin der R*****GmbH, die B*****-Union mit der Marke P***** involviert. Im März 2001 wurde der Kläger als Vertreter der R***** GmbH zu einem von der Brauerei P***** am 20. 4. 2001 veranstalteten "Medienturnier" (Hallenfußballturnier) mit der Bezeichnung "P***** Champions-Hallencup" in der Posthalle in G***** eingeladen, wobei er im "G*****-Team" spielen sollte. Insgesamt nahmen zehn Mannschaften an dem Turnier teil, das in Form von Gruppenspielen und einem Finalspiel abgewickelt wurde. Die siegreiche Mannschaft erhält kleine Sachpreise, etwa im Jahr 2000 Polos mit dem Logo der Brauerei P*****. Eine vertragliche Verpflichtung der R***** GmbH oder des Klägers zur Teilnahme an dem Turnier bestand nicht. Es stellte vielmehr eine Ehre dar, an dem Turnier teilnehmen zu dürfen; die R***** GmbH war die einzige Agentur in der Steiermark, die bei dem Turnier vertreten war. Das Turnier bietet eine Plattform, um mit Chefredakteuren des ORF und von anderen Unternehmen in Kontakt zu treten. Für den Kläger persönlich stand nicht das Fußballspiel im Vordergrund, sondern die Kontaktpflege mit den anderen anwesenden Personen. Der Kläger nahm an dem Turnier mit der Intention teil, hiebei seiner Erwerbstätigkeit nachzukommen. Während der einzelnen Spiele war das Buffet exklusiv den teilnehmenden Spielern vorbehalten; man ist dort zusammen gesessen bzw gestanden und hat sich unterhalten.
Hätte der Kläger nach Erhalt der Einladung dem Veranstalter mitgeteilt, dass er aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, am Fußballturnier selbst aktiv teilzunehmen, wäre er nicht mehr ausgeladen worden. Etwa 90 % der Teilnehmer an der Veranstaltung waren auch aktive Teilnehmer am Fußballturnier selbst. Diejenigen anwesenden Personen, die nicht aktiv am Fußballturnier teilnahmen, waren eher Begleitpersonen wie Ehefrauen etc. Auch dem Kläger wäre es möglich gewesen, zu der Veranstaltung eine Begleitperson mitzunehmen. Der Kläger hat für die Veranstaltung zwei Gesprächstermine vereinbart gehabt, die zwar konkret beim Turnier noch zu keinem Geschäftsabschluss führten; als Folge davon gelang es der R***** GmbH jedoch, einen Medienpartnerschaftsvertrag mit der K*****-Zeitung betreffend den G***** Firmenlauf sowie einen neuen Vertrag mit der Brauerei P***** hinsichtlich des m*****-Hallencups abzuschließen. Die R***** GmbH ist auch für die Veranstaltung und Ausrichtung des Business Tenniscup verantwortlich. Dabei handelt es sich um eine mit dem Medienturnier vergleichbare Veranstaltung, bei der anstelle von Fußball Tennis das Mittel zum Zweck ist.
Im Zuge der Teilnahme an einem Gruppenspiel des Medienturniers sprang der Kläger nach einem Kopfball unglücklich mit dem rechten Bein auf, wodurch sich das Knie verdreht hat und er sich Verletzungen im Bereich des rechten Kniegelenks zuzog.
Mit Bescheid vom 14. 8. 2001 hat die beklagte Partei ausgesprochen, dass der Unfall vom 20. 4. 2001 nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird und dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG nicht besteht. Der Unfall sei nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter der R***** GmbH gestanden; der Unfall habe sich bei einem nicht unter Versicherungsschutz stehenden sportlichen Wettkampf ereignet. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung einer Versehrtenrente ab dem Stichtag, in eventu auf Feststellung des Unfalls vom 20. 4. 2001 als Arbeitsunfall gerichtete Klagebegehren ab. Die Frage, ob die Verletzung, die sich der Kläger beim Fußballspielen im Rahmen eines Medienturniers zugezogen habe, im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden sei, beurteile sich nach subjektiven und objektiven Kriterien. Im gegenständlichen Fall könne zwar die subjektive Seite - nämlich dass der Kläger an dem Turnier mit der Intention teilgenommen habe, seiner Erwerbstätigkeit nachzukommen - gegeben sein. Dagegen könne die Teilnahme an dem Fußballturnier objektiv, von der Warte eines Außenstehenden her betrachtet, nicht als Ausübung oder Ausfluss der Erwerbstätigkeit angesehen werden. Bei einem Fußballspiel handle es sich um eine Sportart mit Wettkampfcharakter, die schon aufgrund dieses Umstands prinzipiell nicht unfallversicherungsgeschützt sei. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil unter Zulassung des Rekurses auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass als Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit alle jene Tätigkeiten anzusehen seien, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienten. Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit müsse dem Selbständigen selbst überlassen bleiben. Daher sei nicht zu überprüfen, ob die Ausübungshandlung für die jeweilige Erwerbstätigkeit notwendig gewesen sei. Für den vorliegenden Fall sei zunächst davon auszugehen, dass Fußballspielen in der Freizeit regelmäßig aus persönlichen Gründen erfolge, den privaten unversicherten Interessen diene und zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehöre, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt seien.Mit Bescheid vom 14. 8. 2001 hat die beklagte Partei ausgesprochen, dass der Unfall vom 20. 4. 2001 nicht als Arbeitsunfall anerkannt wird und dass ein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG nicht besteht. Der Unfall sei nicht im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung als geschäftsführender Gesellschafter der R***** GmbH gestanden; der Unfall habe sich bei einem nicht unter Versicherungsschutz stehenden sportlichen Wettkampf ereignet. Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Zahlung einer Versehrtenrente ab dem Stichtag, in eventu auf Feststellung des Unfalls vom 20. 4. 2001 als Arbeitsunfall gerichtete Klagebegehren ab. Die Frage, ob die Verletzung, die sich der Kläger beim Fußballspielen im Rahmen eines Medienturniers zugezogen habe, im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung gestanden sei, beurteile sich nach subjektiven und objektiven Kriterien. Im gegenständlichen Fall könne zwar die subjektive Seite - nämlich dass der Kläger an dem Turnier mit der Intention teilgenommen habe, seiner Erwerbstätigkeit nachzukommen - gegeben sein. Dagegen könne die Teilnahme an dem Fußballturnier objektiv, von der Warte eines Außenstehenden her betrachtet, nicht als Ausübung oder Ausfluss der Erwerbstätigkeit angesehen werden. Bei einem Fußballspiel handle es sich um eine Sportart mit Wettkampfcharakter, die schon aufgrund dieses Umstands prinzipiell nicht unfallversicherungsgeschützt sei. Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, hob das Ersturteil unter Zulassung des Rekurses auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass als Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeit alle jene Tätigkeiten anzusehen seien, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienten. Die nähere Ausgestaltung seiner Erwerbstätigkeit müsse dem Selbständigen selbst überlassen bleiben. Daher sei nicht zu überprüfen, ob die Ausübungshandlung für die jeweilige Erwerbstätigkeit notwendig gewesen sei. Für den vorliegenden Fall sei zunächst davon auszugehen, dass Fußballspielen in der Freizeit regelmäßig aus persönlichen Gründen erfolge, den privaten unversicherten Interessen diene und zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehöre, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt seien.
Das betriebliche Interesse des Klägers als Geschäftsführers einer Werbeagentur, die sich auf den Event- und Marketingbereich spezialisiert habe und zum Beispiel den max-Hallencup vermarktet und den Business-Tenniscup ausgerichtet habe, habe in der Wahrnehmung zweier Termine mit Kunden anlässlich dieses Turniers sowie in der Kontaktnahme und -pflege mit anderen Medienvertretern und Kunden bestanden. Wenn auch das eigentliche Fußballspiel nicht der konkreten Geschäftsanbahnung gedient habe, habe eine Verbindung zwischen dem Unternehmensgegenstand (Ausrichtung von [Fußball]Events und Marketing) und Fußballsport bestanden, sodass die Teilnahme am Fußballturnier neben dem Wettkampf als solchem letztlich auch der Anbahnung weiterer Kontakte und Geschäfte gedient habe; es habe sich um eine den Geschäftsbeziehungen zumindest auch wesentlich dienende Tätigkeit gehandelt, die daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden sei.
Da die Frage, ob dem Kläger für die Folgen des Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente gebühre, noch nicht beantwortet werden könne, sei das Ersturteil aufzuheben.
Der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss sei zulässig, weil es prozessökonomisch erscheine, den Parteien die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtsansicht des Berufungsgerichts sofort durch den Obersten Gerichtshof überprüfen zu lassen.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Urteil des Erstgerichts zu bestätigen.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rekurs der beklagten Partei nicht Folge zu geben.