Rechtssatz RS0084604
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084604
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Rechtssatz
Die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Interesse an der sportlichen Betätigung ist dort zu ziehen, wo die Veranstaltung Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 245/93
Entscheidungstext OGH 21.12.1993 10 ObS 245/93
Veröff: SZ 66/177 = SSV-NF 7/128
- 10 ObS 76/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 76/95
Beisatz: Hier: § 90 Abs 1 B-KUVG. (T1)
- 10 ObS 30/01m
Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 30/01m
Beisatz: Hier: Hier: Schirennen in Form eines Riesentorlaufes mit Zeitnehmung, Ergebnislisten und Prämierung der Bestplatzierten mit Pokalen, wobei zwischen den aus verschiedenen regionalen Dienststellen angereisten und zum Schilauf gemeldeten Schifahrern auch der Ehrgeiz bestand, den Sieg oder jedenfalls eine gute Platzierung für die jeweilige regionale Dienststelle zu erreichen. (T2)
- 10 ObS 59/01a
Entscheidungstext OGH 03.04.2001 10 ObS 59/01a
- 10 ObS 137/02y
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 137/02y
Vgl aber; Beisatz: Andererseits wird eine sportliche Betätigung mit Wettkampfcharakter als unter Unfallversicherungsschutz stehend angesehen, wenn betriebliche Interessen der Teilnahme im Vordergrund stehen und die sportliche Betätigung die eigene wirtschaftliche Existenz des Versicherten entscheidend zu fördern geeignet ist. (T3) ; Beisatz: Hier: Aktive Teilnahme eines selbständigen PR-Beraters an einem Fußballturnier zum Zweck der Kontaktaufnahme und Kontaktpflege. (T4)
Beisatz: Die Teilnahme am Spiel diente neben dem sportlichen Wettkampf auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen. (T5)
- 10 ObS 121/05z
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 121/05z
Vgl auch
- 10 ObS 113/07a
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 113/07a
Veröff: SZ 2007/184
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0084604
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_010OBS00245_9300000_002