Die Revision der beklagten Partei ist aus diesen von ihr angeführten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich auch in ihren Revisionsausführungen nicht gegen die zutreffende Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass es sich bei dem Betriebsausflug um eine dem Unfallversicherungsschutz unterstellte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt hat. Sie meint aber insbesondere unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 ObS 234/92 (= SSV-NF 6/115), dass - so wie das Rafting - auch das Canyoning als eine sportliche Betätigung einzustufen sei, mit der eine nicht unbeträchtliche Gefahr verbunden sei, welche das übliche Risiko, das mit derartigen Veranstaltungen im Rahmen von Betriebsausflügen verbunden sei, wesentlich übersteige. Dies zeige sich insbesondere darin, dass von den Teilnehmern zwingend eine Schutzausrüstung (Neoprenanzug und Schutzhelm) zu tragen sei; in der Programmbeschreibung betont werde, dass es mit allen Hindernissen einen Fluss hinabgehe, für Action gesorgt und vor allem mit einem kurzen Anstieg des Adrenalinspiegeles zu rechnen sei sowie keinerlei innerer Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Teilnehmer am Betriebsausflug und dem Canyoningsport bestehe. Canyoning sei auch nicht mit Breitensportarten wie zB Schi fahren oder Wandern, die übliche sportliche Aktivitäten von Betriebsausflügen darstellten, vergleichbar. Auch aus dem Umstand, dass Canyoning „für Einsteiger" angeboten worden sei, sei nichts zu gewinnen, weil besonders risikoträchtige Randsportarten wie beispielsweise Rafting, Canyoning, Bungeejumping oder Fallschirmspringen generell nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst seien. Schließlich habe sich die Klägerin keineswegs verpflichtet fühlen müssen, an den nicht ungefährlichen Canyoning- bzw Rafting-Aktivitäten teilzunehmen, da sie sich auch der „gemütlichen Abteilung", für die durchaus ernsthafte Sportarten angeboten worden seien, anschließen hätte können. Ihre Teilnahme am Canyoning sei somit auch wesentlich von ihrer persönlichen Abenteuerlust motiviert gewesen, weshalb ihr Unfall nicht vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst sei, sondern lediglich einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung des Veranstalters unterliege.
Diesen Ausführungen ist Folgendes entgegenzuhalten:
Nach ständiger Rechtsprechung können betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (RIS-Justiz RS0084560 mwN). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen dienen in der Regel nicht unmittelbar der eigentlichen betrieblichen Arbeit. Sie sollen vielmehr das Zusammengehörigkeitsgefühl sowie den Kontakt zwischen Betriebsleitung und Belegschaft stärken. Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, werden zunehmend auch Abenteuersportarten zur Festigung der Betriebsverbundenheit (Stärkung des Teamgeistes) in die Programmgestaltung von Betriebsausflügen aufgenommen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, der Betriebsverbundenheit dienen können (10 ObS 121/05z; SSV-NF 10/40). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann gesprochen werden kann, wenn die Veranstaltung dem überwiegenden Teil der Belegschaft offen steht und auch ein überwiegender Teil der Belegschaft daran teilgenommen hat. Sportunfälle gelten daher nur dann als Arbeitsunfälle im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die sportliche Betätigung zum „allgemeinen Programm" der Gemeinschaftsveranstaltung gehört. Zu beachten ist weiters, dass die sportliche Betätigung immer auf die Förderung der Betriebsverbundenheit abzielen muss. Als Gemeinschaftsveranstaltung ist eine sportliche Betätigung auch dann nicht zu werten, wenn bei ihr der Wettkampfcharakter oder das Erzielen von Spitzenleistungen im Vordergrund steht. Durch eine derartige Ausrichtung wird nämlich die sportliche Betätigung zu einer im „privaten" Interesse gelegenen Veranstaltung (vgl Schrammel in seiner Entscheidungsanmerkung zu DRdA 1999/30, 263 ff mwN). Es hat daher das Berufungsgericht im Sinne dieser Ausführungen mit Recht darauf hingewiesen, dass das vom Dienstgeber ausdrücklich bewilligte und geförderte vormittägige Alternativprogramm mit den drei Möglichkeiten der sportlichen Betätigung grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst war, weil dieses ebenfalls insgesamt auf eine Förderung der Betriebsverbundenheit abzielte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dabei die Erzielung von Spitzenleistungen oder der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden wäre. Auch die von der Klägerin gemeinsam mit der Mehrheit ihrer Arbeitskollegen und mit Vorgesetzten gewählte Teilnahme am Canyoning erfüllte diese Voraussetzung.Nach ständiger Rechtsprechung können betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen grundsätzlich unter Unfallversicherungsschutz stehen. Der Schutz solcher Veranstaltungen besteht insoweit, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist (RIS-Justiz RS0084560 mwN). Betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen dienen in der Regel nicht unmittelbar der eigentlichen betrieblichen Arbeit. Sie sollen vielmehr das Zusammengehörigkeitsgefühl sowie den Kontakt zwischen Betriebsleitung und Belegschaft stärken. Wie die Revisionswerberin zutreffend ausführt, werden zunehmend auch Abenteuersportarten zur Festigung der Betriebsverbundenheit (Stärkung des Teamgeistes) in die Programmgestaltung von Betriebsausflügen aufgenommen. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass auch sportliche Betätigungen, wie beispielsweise ein Schitag, der Betriebsverbundenheit dienen können (10 ObS 121/05z; SSV-NF 10/40). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass von einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung nur dann gesprochen werden kann, wenn die Veranstaltung dem überwiegenden Teil der Belegschaft offen steht und auch ein überwiegender Teil der Belegschaft daran teilgenommen hat. Sportunfälle gelten daher nur dann als Arbeitsunfälle im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung, wenn die sportliche Betätigung zum „allgemeinen Programm" der Gemeinschaftsveranstaltung gehört. Zu beachten ist weiters, dass die sportliche Betätigung immer auf die Förderung der Betriebsverbundenheit abzielen muss. Als Gemeinschaftsveranstaltung ist eine sportliche Betätigung auch dann nicht zu werten, wenn bei ihr der Wettkampfcharakter oder das Erzielen von Spitzenleistungen im Vordergrund steht. Durch eine derartige Ausrichtung wird nämlich die sportliche Betätigung zu einer im „privaten" Interesse gelegenen Veranstaltung vergleiche Schrammel in seiner Entscheidungsanmerkung zu DRdA 1999/30, 263 ff mwN). Es hat daher das Berufungsgericht im Sinne dieser Ausführungen mit Recht darauf hingewiesen, dass das vom Dienstgeber ausdrücklich bewilligte und geförderte vormittägige Alternativprogramm mit den drei Möglichkeiten der sportlichen Betätigung grundsätzlich vom Versicherungsschutz umfasst war, weil dieses ebenfalls insgesamt auf eine Förderung der Betriebsverbundenheit abzielte und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dabei die Erzielung von Spitzenleistungen oder der Wettkampfcharakter im Vordergrund gestanden wäre. Auch die von der Klägerin gemeinsam mit der Mehrheit ihrer Arbeitskollegen und mit Vorgesetzten gewählte Teilnahme am Canyoning erfüllte diese Voraussetzung.
Während einer Gemeinschaftsveranstaltung sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind (Krasney in Brackmann, Handbuch der SV Band 3 § 8 SGB VII RdNr 133 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Sportliche, von der Unternehmensleitung geplante und geförderte Betätigungen während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie für die Teilnehmer nicht ungefährlich sind und die Teilnahme die Gefahr einer Verletzung mit sich bringen (Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung4 § 8 RdNr 154; Gitter, Sozialrecht5 158 mwN). Besonders gefährliche Unternehmungen während der Veranstaltung können allerdings dem Zweck der Gemeinschaftsveranstaltung zuwiderlaufen und sind dann nicht versichert. So hat das deutsche Bundessozialgericht beispielsweise entschieden, dass mit einer extrem riskanten Bootsfahrt auf einem Fluss in Afrika mit Stromschnellen und Wasserfällen in ein unbekanntes, den Beteiligten nicht vertrautes, sogar bei den Einheimischen als gefährlich geltendes Gebiet kein angemessener Gemeinschaftszweck verfolgt worden sei, zumal ein Teil der zu beteiligenden Arbeitnehmer eine Teilnahme wegen der außerordentlichen Gefährlichkeit dieses Unternehmens abgelehnt habe. Unter diesen Umständen sei als Ausflugszweck die private Abenteuerlust der Teilnehmer, die sich zutrauten, bei einer Freizeitbetätigung mit besonderen Gefahren fertig zu werden, verblieben (BSGE 56, 283 ff). Auch der Oberste Gerichtshof hat in der den Unfall eines Versicherten auf einer Raftingfahrt betreffenden Entscheidung 10 ObS 234/92 (= SSV-NF 6/115) ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele von Betriebsausflügen zweifellos auch die sportliche Betätigung in einem bestimmten Rahmen vom Versicherungsschutz umfasst sei, dieser Rahmen jedoch überschritten werde, wenn mit der Betätigung eine nicht unbeträchtliche Gefahr verbunden sei, welche das übliche Risiko, das mit derartigen Veranstaltungen verbunden sei, wesentlich übersteige. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die konkrete Raftingfahrt des damals tödlich verunglückten Versicherten auf einem hochwasserführenden Fluss nach den maßgebenden Feststellungen des Erstgerichtes mit einem außergewöhnlichen Risiko verbunden gewesen sei, bestätigt. Dieser Entscheidung kann jedoch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht die allgemeine Aussage entnommen werden, dass „risikoträchtige Randsportarten" wie insbesondere Rafting und auch Canyoning in jedem Fall und unter allen Umständen vom Unfallversicherungsschutz sportlicher Betätigungen bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen ausgeschlossen seien. Soweit die Revisionswerberin meint, dass besonders „risikoträchtige Randsportarten" wie beispielsweise Rafting, Canyoning, Bungeejumping oder Fallschirmspringen generell vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen seien, ist darauf hinzuweisen, dass keine allgemeingültige Definition des Begriffs „risikoträchtige Randsportart" bzw „Risikosportart" existiert. Darunter werden ganz allgemein Sportarten mit hohem Verletzungsrisiko zu verstehen sein, wobei man bei der Einstufung der einzelnen Sportarten zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen gelangen wird, je nachdem, ob man auf die Schwere oder auf die Häufigkeit der Verletzung abstellt. So werden als Sportarten mit der höchsten Wahrscheinlichkeit eines besonders schweren Unfalls wohl das Bergklettern, das Drachenfliegen und das Fallschirmspringen zu werten sein, während die Verletzungshäufigkeit bei klassischen Betriebssportarten wie Fußball oder Schifahren am höchsten sein wird. Da letztlich jeder Sportart ein spezifisches Verletzungsrisiko innewohnt, erscheint die von der Revisionswerberin für die Frage des Bestehens eines Unfallversicherungsschutzes vertretene abstrakte Differenzierung nach den einzelnen Sportarten für sich allein wenig aussagekräftig (vgl jüngst Bieresborn, Schach, Kartfahren und Drachenfliegen - Versicherter Betriebssport in der gesetzlichen UV? - Ein Beitrag zu den Grenzen, SGb 2007, 472 ff [480] mwN). Der erkennende Senat teilt vielmehr die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach es auch beim Canyoning - so wie bei anderen in der Natur ausgeübten Sportarten wie beispielsweise Schi fahren oder Bergwandern - auf die konkreten Umstände dieser sportlichen Betätigung, insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der vom Versicherten gewählten Tour ankommt. Es kommt daher nach Ansicht des erkennenden Senates dem Umstand, dass im vorliegenden Fall die Teilnahme am Canyoning unter Beiziehung einer fachkundigen Begleitung - offensichtlich anders als bei der in der zitierten Vorentscheidung beurteilten Teilnahme eines Versicherten an einer Raftingfahrt - ausdrücklich (auch) für Einsteiger, somit für Personen, die - so wie die Klägerin - noch keinerlei Erfahrungen mit dieser Sportart gemacht hatten, eine entscheidende Bedeutung zu. Damit durften nämlich sowohl Dienstgeber als auch präsumtive Teilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass für die Teilnahme am Canyoning keine besondere körperliche und sportliche Fitness oder Geschicklichkeit erforderlich sind, es sich also um eine leichte Tour für Einsteiger handelt, die für die Teilnehmer kein über das übliche Risiko einer sportlichen Betriebsveranstaltung hinausgehendes Risiko begründet. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Einladung weiters enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit des Tragens der für die Ausübung dieser Sportart allgemein vorgesehenen Schutzausrüstung sowie die weitere Programmbeschreibung nichts zu ändern, weil nach den zutreffenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Neoprenanzug den Körper lediglich vor der Kälte schützen soll und Helme oftmals auch bei anderen Sportarten (wie beispielsweise Fahrradfahren auf dem Radweg, Inlineskaten usw) getragen werden, weshalb auch das Tragen dieser Schutzausrüstung noch nicht von vornherein auf die Ausübung einer besonders gefährlichen und risikoträchtigen Sportart schließen lässt. Für die Klägerin bestand daher keine Veranlassung, diese ihr angebotene Teilnahme an der Canyoningtour abzulehnen und sich der „gemütlichen Abteilung" anzuschließen. Dem weiteren Einwand der Revisionswerberin, auch die konkrete Unfallstelle sowie der Unfallshergang zeige die Gefährlichkeit dieser Tour, ist entgegenzuhalten, dass dem Teilnehmer ein vorzeitiger Ausstieg aus der Tour meist nicht mehr möglich ist (vgl Beil C). Für die Annahme, dass bei der Teilnahme der Klägerin am Canyoning private Interessen (persönliche Abenteuerlust) im Vordergrund gestanden seien, besteht nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kein Anhaltspunkt, zumal an dieser sportlichen Betätigung auch die Mehrheit der Betriebsangehörigen sowie Vorgesetzte der Klägerin teilgenommen haben. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass bei dem Betriebsausflug vom 3. 7. 2006 nicht nur die Teilnahme an dem für die „gemütliche Abteilung" vorgesehenen Sportprogramm (Inline Skates, Kletterwand usw), sondern - so wie im Falle der Klägerin - auch die Teilnahme an der für Einsteiger vorgesehenen Canyoningtour vom Unfallversicherungsschutz umfasst war.Während einer Gemeinschaftsveranstaltung sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind (Krasney in Brackmann, Handbuch der SV Band 3 Paragraph 8, SGB römisch sieben RdNr 133 mwN zur vergleichbaren deutschen Rechtslage). Sportliche, von der Unternehmensleitung geplante und geförderte Betätigungen während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie für die Teilnehmer nicht ungefährlich sind und die Teilnahme die Gefahr einer Verletzung mit sich bringen (Lauterbach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung4 Paragraph 8, RdNr 154; Gitter, Sozialrecht5 158 mwN). Besonders gefährliche Unternehmungen während der Veranstaltung können allerdings dem Zweck der Gemeinschaftsveranstaltung zuwiderlaufen und sind dann nicht versichert. So hat das deutsche Bundessozialgericht beispielsweise entschieden, dass mit einer extrem riskanten Bootsfahrt auf einem Fluss in Afrika mit Stromschnellen und Wasserfällen in ein unbekanntes, den Beteiligten nicht vertrautes, sogar bei den Einheimischen als gefährlich geltendes Gebiet kein angemessener Gemeinschaftszweck verfolgt worden sei, zumal ein Teil der zu beteiligenden Arbeitnehmer eine Teilnahme wegen der außerordentlichen Gefährlichkeit dieses Unternehmens abgelehnt habe. Unter diesen Umständen sei als Ausflugszweck die private Abenteuerlust der Teilnehmer, die sich zutrauten, bei einer Freizeitbetätigung mit besonderen Gefahren fertig zu werden, verblieben (BSGE 56, 283 ff). Auch der Oberste Gerichtshof hat in der den Unfall eines Versicherten auf einer Raftingfahrt betreffenden Entscheidung 10 ObS 234/92 (= SSV-NF 6/115) ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele von Betriebsausflügen zweifellos auch die sportliche Betätigung in einem bestimmten Rahmen vom Versicherungsschutz umfasst sei, dieser Rahmen jedoch überschritten werde, wenn mit der Betätigung eine nicht unbeträchtliche Gefahr verbunden sei, welche das übliche Risiko, das mit derartigen Veranstaltungen verbunden sei, wesentlich übersteige. In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, dass die konkrete Raftingfahrt des damals tödlich verunglückten Versicherten auf einem hochwasserführenden Fluss nach den maßgebenden Feststellungen des Erstgerichtes mit einem außergewöhnlichen Risiko verbunden gewesen sei, bestätigt. Dieser Entscheidung kann jedoch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht die allgemeine Aussage entnommen werden, dass „risikoträchtige Randsportarten" wie insbesondere Rafting und auch Canyoning in jedem Fall und unter allen Umständen vom Unfallversicherungsschutz sportlicher Betätigungen bei betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen ausgeschlossen seien. Soweit die Revisionswerberin meint, dass besonders „risikoträchtige Randsportarten" wie beispielsweise Rafting, Canyoning, Bungeejumping oder Fallschirmspringen generell vom Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen seien, ist darauf hinzuweisen, dass keine allgemeingültige Definition des Begriffs „risikoträchtige Randsportart" bzw „Risikosportart" existiert. Darunter werden ganz allgemein Sportarten mit hohem Verletzungsrisiko zu verstehen sein, wobei man bei der Einstufung der einzelnen Sportarten zu durchaus unterschiedlichen Ergebnissen gelangen wird, je nachdem, ob man auf die Schwere oder auf die Häufigkeit der Verletzung abstellt. So werden als Sportarten mit der höchsten Wahrscheinlichkeit eines besonders schweren Unfalls wohl das Bergklettern, das Drachenfliegen und das Fallschirmspringen zu werten sein, während die Verletzungshäufigkeit bei klassischen Betriebssportarten wie Fußball oder Schifahren am höchsten sein wird. Da letztlich jeder Sportart ein spezifisches Verletzungsrisiko innewohnt, erscheint die von der Revisionswerberin für die Frage des Bestehens eines Unfallversicherungsschutzes vertretene abstrakte Differenzierung nach den einzelnen Sportarten für sich allein wenig aussagekräftig vergleiche jüngst Bieresborn, Schach, Kartfahren und Drachenfliegen - Versicherter Betriebssport in der gesetzlichen UV? - Ein Beitrag zu den Grenzen, SGb 2007, 472 ff [480] mwN). Der erkennende Senat teilt vielmehr die Ansicht des Berufungsgerichtes, wonach es auch beim Canyoning - so wie bei anderen in der Natur ausgeübten Sportarten wie beispielsweise Schi fahren oder Bergwandern - auf die konkreten Umstände dieser sportlichen Betätigung, insbesondere auf den Schwierigkeitsgrad der vom Versicherten gewählten Tour ankommt. Es kommt daher nach Ansicht des erkennenden Senates dem Umstand, dass im vorliegenden Fall die Teilnahme am Canyoning unter Beiziehung einer fachkundigen Begleitung - offensichtlich anders als bei der in der zitierten Vorentscheidung beurteilten Teilnahme eines Versicherten an einer Raftingfahrt - ausdrücklich (auch) für Einsteiger, somit für Personen, die - so wie die Klägerin - noch keinerlei Erfahrungen mit dieser Sportart gemacht hatten, eine entscheidende Bedeutung zu. Damit durften nämlich sowohl Dienstgeber als auch präsumtive Teilnehmer berechtigterweise davon ausgehen, dass für die Teilnahme am Canyoning keine besondere körperliche und sportliche Fitness oder Geschicklichkeit erforderlich sind, es sich also um eine leichte Tour für Einsteiger handelt, die für die Teilnehmer kein über das übliche Risiko einer sportlichen Betriebsveranstaltung hinausgehendes Risiko begründet. An dieser Einschätzung vermag auch der in der Einladung weiters enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit des Tragens der für die Ausübung dieser Sportart allgemein vorgesehenen Schutzausrüstung sowie die weitere Programmbeschreibung nichts zu ändern, weil nach den zutreffenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung der Neoprenanzug den Körper lediglich vor der Kälte schützen soll und Helme oftmals auch bei anderen Sportarten (wie beispielsweise Fahrradfahren auf dem Radweg, Inlineskaten usw) getragen werden, weshalb auch das Tragen dieser Schutzausrüstung noch nicht von vornherein auf die Ausübung einer besonders gefährlichen und risikoträchtigen Sportart schließen lässt. Für die Klägerin bestand daher keine Veranlassung, diese ihr angebotene Teilnahme an der Canyoningtour abzulehnen und sich der „gemütlichen Abteilung" anzuschließen. Dem weiteren Einwand der Revisionswerberin, auch die konkrete Unfallstelle sowie der Unfallshergang zeige die Gefährlichkeit dieser Tour, ist entgegenzuhalten, dass dem Teilnehmer ein vorzeitiger Ausstieg aus der Tour meist nicht mehr möglich ist vergleiche Beil C). Für die Annahme, dass bei der Teilnahme der Klägerin am Canyoning private Interessen (persönliche Abenteuerlust) im Vordergrund gestanden seien, besteht nach ebenfalls zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes kein Anhaltspunkt, zumal an dieser sportlichen Betätigung auch die Mehrheit der Betriebsangehörigen sowie Vorgesetzte der Klägerin teilgenommen haben. Der erkennende Senat gelangt daher zu dem Ergebnis, dass bei dem Betriebsausflug vom 3. 7. 2006 nicht nur die Teilnahme an dem für die „gemütliche Abteilung" vorgesehenen Sportprogramm (Inline Skates, Kletterwand usw), sondern - so wie im Falle der Klägerin - auch die Teilnahme an der für Einsteiger vorgesehenen Canyoningtour vom Unfallversicherungsschutz umfasst war.
Aus diesen Erwägungen musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG.