Rechtssatz RS0084626
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084626
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Rechtssatz
Unter Berücksichtigung der Zwecke und Ziele von Betriebsausflügen ist zweifellos sportliche Betätigung in einem bestimmten Rahmen vom Versicherungsschutz umfasst. Die Grenze wird dort zu ziehen sein, wo unter Berücksichtigung des Kreises der am Betriebsausflug teilnehmenden Personen, insbesondere auch des Inhalts ihrer beruflichen Tätigkeit und der bei ihnen allenfalls berufsbedingt bestehenden besonderen Voraussetzungen für die Ausübung einer bestimmten sportlichen Tätigkeit der Rahmen des üblichen überschritten wird. (Hier: Kein Versicherungsschutz hinsichtlich einer nicht ungefährlichen Raftingfahrt, die im Rahmen eines Betriebsausfluges einer Abteilung der oö Landesregierung unternommen wird.)
Entscheidungstexte
- 10 ObS 234/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 234/92
Veröff: SSV-NF 6/115
- 10 ObS 200/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 10 ObS 200/94
- 10 ObS 113/07a
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 10 ObS 113/07a
Vgl; Beisatz: Hier: Canyoning (für Einsteiger) unter Unfallversicherungsschutz. (T1); Veröff: SZ 2007/184
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084626
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_010OBS00234_9200000_001