Rechtssatz RS0122844
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122844
Geschäftszahl
10ObS113/07a
Entscheidungsdatum
27.11.2007
Rechtssatz
Während einer Gemeinschaftsveranstaltung sind alle Tätigkeiten versichert, die mit dem Gesamtzweck der Veranstaltung vereinbar sind. Sportliche, von der Unternehmensleitung geplante und geförderte Betätigungen während einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung stehen auch dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn sie für die Teilnehmer nicht ungefährlich sind und die Teilnahme die Gefahr einer Verletzung mit sich bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122844
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2011
Dokumentnummer
JJR_20071127_OGH0002_010OBS00113_07A0000_003