Begründung:
Der Kläger ist Prokurist und Leiter der Finanzbuchhaltung der Firma I***** A***** GmbH. Er ist für den gesamten Finanzbereich des Konzerns zuständig, wobei ihm am Standort T***** in seiner Abteilung drei Mitarbeiter unterstehen. Am Standort T***** sind insgesamt 208 Arbeitnehmer beschäftigt. In dem Unternehmen werden regelmäßig von der Geschäftsleitung Schitage organisiert, wobei das Unternehmen die Bezahlung ganz oder teilweise übernimmt und diese Veranstaltungen genehmigt. Im Jänner 2004 organisierte der Betriebsrat dieses Unternehmens einen Schitag, der an einem Samstag stattfand und dessen Kosten zwischen dem Betriebsrat und dem Unternehmen geteilt wurden. Eine Teilnahmeverpflichtung der Mitarbeiter bestand nicht. Der Kläger konnte mit seinen Mitarbeitern an diesen Schitag nicht teilnehmen, weil zu dieser Zeit die Bilanzen fertig gestellt werden mussten. Wegen der Nichtteilnahme der Mitarbeiter seiner Abteilung am Schitag im Jänner 2004 und als „Kompensation" für die im Zuge der Bilanzierungsarbeiten auch am Wochenende und außerhalb der normalen Dienstzeit geleisteten Arbeiten organisierte der Kläger für die Mitarbeiter seiner Abteilung einen eigenen Schitag für den 16. 3. 2004. Die Tragung der Verpflegungs- und Liftkosten wurde vom Unternehmen zugesichert und auch die Reisekosten - der Kläger und seine Mitarbeiter fuhren mit dem Firmenbus zum Schitag - wurden vom Unternehmen bezahlt. An diesem Schitag nahmen zwei Mitarbeiterinnen der Abteilung für Finanzbuchhaltung sowie der Kläger und seine Gattin teil. Der Schitag fand an einem Arbeitstag (Dienstag) statt, ohne dass die Teilnehmer einen Urlaubstag nehmen mussten. Die Durchführung dieses Schitages wurde vom Geschäftsführer des Unternehmens schriftlich genehmigt. In diesem Unternehmen ist es üblich, dass auch einzelne Abteilungen immer wieder Veranstaltungen organisieren, um den Zusammenhalt innerhalb der Abteilung zu fördern; dies ist von der Geschäftsleitung auch so gewünscht.
Die beklagte Partei sprach mit Bescheid vom 31. 8. 2004 aus, dass der Unfall, den der Kläger anlässlich des Schitages am 16. 3. 2004 erlitten habe, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen gemäß § 173 ASVG bestehe, weil der Unfall nicht im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehe.Die beklagte Partei sprach mit Bescheid vom 31. 8. 2004 aus, dass der Unfall, den der Kläger anlässlich des Schitages am 16. 3. 2004 erlitten habe, nicht als Arbeitsunfall anerkannt werde und kein Anspruch auf Leistungen gemäß Paragraph 173, ASVG bestehe, weil der Unfall nicht im Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stehe.
Das Erstgericht gab dem dagegen vom Kläger rechtzeitig erhobenen und „auf die Feststellung des Unfalls vom 16. 3. 2004 als Arbeitsunfall" gerichteten Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sämtliche von der Judikatur geforderten Kriterien für die Anerkennung des Unfalls als unfallgeschützter Betriebsausflug im Sinn des § 175 Abs 1 ASVG erfüllt seien. Der Schitag sei vom Arbeitgeber finanziert und von seinem Willen getragen gewesen, an einem Arbeitstag ohne Urlaubskonsumation durchgeführt worden und habe gleichsam als Ersatzveranstaltung für die fehlende Möglichkeit einer Teilnahme am gemeinsamen Betriebsschitag und als Ausdruck der Dankbarkeit für die über die normale Arbeitszeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung gedient. Ungeachtet der geringen Anzahl der Teilnehmer sei auch mit dieser Veranstaltung eine Verbesserung des Betriebsklimas bezweckt gewesen.Das Erstgericht gab dem dagegen vom Kläger rechtzeitig erhobenen und „auf die Feststellung des Unfalls vom 16. 3. 2004 als Arbeitsunfall" gerichteten Klagebegehren statt. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass sämtliche von der Judikatur geforderten Kriterien für die Anerkennung des Unfalls als unfallgeschützter Betriebsausflug im Sinn des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG erfüllt seien. Der Schitag sei vom Arbeitgeber finanziert und von seinem Willen getragen gewesen, an einem Arbeitstag ohne Urlaubskonsumation durchgeführt worden und habe gleichsam als Ersatzveranstaltung für die fehlende Möglichkeit einer Teilnahme am gemeinsamen Betriebsschitag und als Ausdruck der Dankbarkeit für die über die normale Arbeitszeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung gedient. Ungeachtet der geringen Anzahl der Teilnehmer sei auch mit dieser Veranstaltung eine Verbesserung des Betriebsklimas bezweckt gewesen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei dahin Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handle. Indizien dafür seien die Offenheit für alle Betriebsangehörigen oder zumindest für alle Angehörigen der Abteilung oder Gruppe, eine gewisse Mindestbeteiligung, die (teilweise) Kostentragung durch den Arbeitgeber, die Freitzeitgewährung für die Teilnahme sowie eine Planung und Durchführung, die von der Autorität des Arbeitgebers getragen werde, möge sie auch tatsächlich durch jemand anderen erfolgen. Die Tatsache, dass an der vom Kläger organisierten Veranstaltung nur ein kleiner Personenkreis teilgenommen habe, nehme ihr nicht den Charakter einer Gemeinschaftsveranstaltung, weil diesen Personen eine Teilnahme am Schitag im Jänner 2004 aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Eine Förderung des Betriebsklimas sei auch innerhalb einer kleinen Gruppe keinesfalls ausgeschlossen. Das Verfahren sei jedoch ergänzungsbedürftig; ein mögliches Leistungsbegehren sei durch die konkrete Angabe der begehrten Leistung zu präzisieren. Ein Feststellungsbegehren gemäß § 65 Abs 2 ASGG setze voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) bestehe. Solche beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen seien in einem Feststellungsbegehren zwingend anzuführen. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht bisher weder Feststellungen über die näheren Umstände noch über Art und Ausmaß der vom Kläger erlittenen Verletzungen und der bei ihm als Folge dieses Unfalls bestehenden Gesundheitsstörungen getroffen.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei dahin Folge, dass das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sozialrechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass es sich bei dem Unfallereignis um einen Arbeitsunfall im Rahmen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung handle. Indizien dafür seien die Offenheit für alle Betriebsangehörigen oder zumindest für alle Angehörigen der Abteilung oder Gruppe, eine gewisse Mindestbeteiligung, die (teilweise) Kostentragung durch den Arbeitgeber, die Freitzeitgewährung für die Teilnahme sowie eine Planung und Durchführung, die von der Autorität des Arbeitgebers getragen werde, möge sie auch tatsächlich durch jemand anderen erfolgen. Die Tatsache, dass an der vom Kläger organisierten Veranstaltung nur ein kleiner Personenkreis teilgenommen habe, nehme ihr nicht den Charakter einer Gemeinschaftsveranstaltung, weil diesen Personen eine Teilnahme am Schitag im Jänner 2004 aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Eine Förderung des Betriebsklimas sei auch innerhalb einer kleinen Gruppe keinesfalls ausgeschlossen. Das Verfahren sei jedoch ergänzungsbedürftig; ein mögliches Leistungsbegehren sei durch die konkrete Angabe der begehrten Leistung zu präzisieren. Ein Feststellungsbegehren gemäß Paragraph 65, Absatz 2, ASGG setze voraus, dass als Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine bestimmte Gesundheitsstörung (zumindest bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) bestehe. Solche beim Versicherten eingetretenen Gesundheitsstörungen seien in einem Feststellungsbegehren zwingend anzuführen. Im vorliegenden Fall habe das Erstgericht bisher weder Feststellungen über die näheren Umstände noch über Art und Ausmaß der vom Kläger erlittenen Verletzungen und der bei ihm als Folge dieses Unfalls bestehenden Gesundheitsstörungen getroffen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Frage, ob eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auch dann vorliege, wenn aus besonderen Gründen nur wenige Arbeitnehmer eines Großbetriebes an dieser Veranstaltung teilnehmen, eine rechtserhebliche Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zukomme.Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil der Frage, ob eine unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung auch dann vorliege, wenn aus besonderen Gründen nur wenige Arbeitnehmer eines Großbetriebes an dieser Veranstaltung teilnehmen, eine rechtserhebliche Bedeutung im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukomme.
Die beklagte Partei bekämpft den Aufhebungsbeschluss mit rechtzeitigen Rekurs (§§ 519 Abs 1 Z 2, 521 Abs 1, 521a Abs 1 Z 2 ZPO). Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.Die beklagte Partei bekämpft den Aufhebungsbeschluss mit rechtzeitigen Rekurs (Paragraphen 519, Absatz eins, Ziffer 2,, 521 Absatz eins,, 521a Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Sie macht unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel der beklagten Partei keine Folge zu geben.