Rechtssatz RS0084647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084647
Entscheidungsdatum
24.04.2025
Rechtssatz
Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten. Der Betriebsleiter kann die Planung und Organisation des Betriebsausfluges wohl dem Betriebsrat überlassen, solange er sich die Kontrolle und ausdrückliche endgültige Bewilligung in den Einzelheiten vorbehält. Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuss nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Auch die Gewährung eines Urlaubs an Arbeitstagen kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (Abgrenzung des Betriebsausflugs vom bloß subventionierten Ausflug; hier: von den etwa 220 Belegschaftsangehörigen und Geschäftsleitungsangehörigen nahmen regelmäßig nur etwa vierzehn Arbeitnehmer, also nur etwa sechs Prozent der Betriebsangehörigen teil).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 23/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 23/91
Veröff: SSV-NF 5/8
- 10 ObS 284/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 10 ObS 284/91
Veröff: ZAS 1993/3 S 71 (Wachter) = SSV-NF 5/111
- 10 ObS 242/92
Entscheidungstext OGH 13.10.1992 10 ObS 242/92
nur: Bei finanziell schwächeren Unternehmen wird der Kostenzuschuß nicht entscheidend ins Gewicht fallen. (T1)
nur: Es kommt aber doch darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. (T2)
Beisatz: Eintägiger Betriebsausflug mit Durchführung von Schiabfahrten ohne Wettkampfcharakter. (T3)
Veröff: SSV-NF 6/117
- 10 ObS 200/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 10 ObS 200/94
nur T2; Beis wie T3
- 10 ObS 114/95
Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 114/95
Auch; nur: Kriterien für die Planung und Durchführung einer von der Autorität des Betriebsleiters getragenen Veranstaltung: Dafür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung des Ausfluges während der Arbeitszeit oder die Gewährung eines arbeitsfreien Tages wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten. (T4)
nur T2; Beisatz: Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen oder Verabschiedungen angewendet werden. (T5)
Veröff: SZ 68/214
- 10 ObS 2043/96f
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 2043/96f
Vgl auch
- 10 ObS 121/05z
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 ObS 121/05z
nur T4; Beisatz: Wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes (hier: wichtige Bilanzierungsarbeiten) keine gemeinsame betriebliche Veranstaltung (hier: Schitag) erlauben, kann auch bei einer entsprechenden Veranstaltung einer Abteilung des Gesamtbetriebes Versicherungsschutz bestehen. (T6)
- 10 ObS 54/12g
Entscheidungstext OGH 03.05.2012 10 ObS 54/12g
Auch
- 10 ObS 141/15f
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 ObS 141/15f
Auch
- 8 ObA 83/22x
Entscheidungstext OGH 21.11.2022 8 ObA 83/22x
nur T4
- 10 ObS 32/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.04.2025 10 ObS 32/25s
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084647
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_010OBS00023_9100000_001