Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt die Auffassung, die am Abend des 4.5.1990 abgehaltene Abschiedsfeier sei eine unter Versicherungschutz stehende betriebliche Veranstaltung gewesen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt dargelegt, daß die Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nur insoweit unter Unfallversicherungsschutz steht, als sie ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung iS des § 175 Abs 1 ASVG soweit gegeben ist, daß noch davon gesprochen werden kann, eine Gemeinschaftsveranstaltung sei noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Hiefür sind in jedem konkreten Fall eine ganze Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es muß sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offen steht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muß vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind. Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen oder Verabschiedungen angewendet werden. Die Teilnahme an solchen Feiern ist nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen.Die Klägerin vertritt die Auffassung, die am Abend des 4.5.1990 abgehaltene Abschiedsfeier sei eine unter Versicherungschutz stehende betriebliche Veranstaltung gewesen. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt dargelegt, daß die Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen nur insoweit unter Unfallversicherungsschutz steht, als sie ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muß in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung iS des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG soweit gegeben ist, daß noch davon gesprochen werden kann, eine Gemeinschaftsveranstaltung sei noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Hiefür sind in jedem konkreten Fall eine ganze Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es muß sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offen steht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muß vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind. Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen oder Verabschiedungen angewendet werden. Die Teilnahme an solchen Feiern ist nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen.
Zusammenkünfte, die der Pflege der Verbundenheit nur der Arbeitnehmer
untereinander dienen, sind im allgemeinen nicht versichert. Die
Veranstaltung muß daher vom Unternehmer gewollt sein. Auch die
Förderung des Kontaktes etwa zwischen den Führungskräften allein
genügt nicht, um gesellige Zusammenkünfte der betrieblichen Tätigkeit
zuzuordnen. Eine betriebliche Gemeinschafts- veranstaltung erfordert
auch ein gewisses Maß an Planung und Organisation. Bei einer privaten
Einladung eines Betriebsangehörigen an seine Kollegen und einige
Vorgesetzte, die allein auf die Initiative und die Kosten des
Einladenden erfolgt, werden diese Voraussetzungen grundsätzlich auch
dann nicht vorliegen, wenn das Zusammensein im Interesse einer guten
betrieblichen Zusammenarbeit gelegen haben mag. Ausgehend von diesen
Grundsätzen wurde etwa eine vom Versicherten im kleineren Kreis
veranstaltete Feier anläßlich seiner dienstlichen Beförderung selbst
dann nicht als unter Unfallversicherungsschutz stehend angesehen,
wenn sie während der Dienstzeit mit Billigung des Vorgesetzten in
dessen Amtszimmer stattfand (SSV-NF 5/111 = DRdA 1992, 350
[zustimmend Schrammel] = ZAS 1993, 71/3 [kritisch Wachter] mwN).
An dieser Auffassung ist festzuhalten. Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen bzw. Feiern sind im ASVG nicht speziell geregelt; sollen Unfälle bei solchen Veranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein, so kann dies allenfalls nur über die Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG erfolgen (Wachter aaO 73). Entscheidend ist, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebsverbundenheit nach wie vor das entscheidende Kriterium: Die Intensität der Gemeinschaftspflege beantwortet die Frage, ob eine bestimmte Veranstaltung betrieblichen Zwecken oder außerbetrieblichen privaten Zwecken dient. Gemeinschaftspflege setzt notwendigerweise voraus, daß die Veranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und auch unter Beteiligung des Unternehmers oder seines Vertreters stattfindet. Ohne Mitwirkung des Unternehmers kann sich Betriebsverbundenheit gar nicht entwickeln. Die Mitwirkung des Unternehmers schafft für die Arbeitnehmer auch eine gewisse Zwangslage, an der betreffenden Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnahme an einer vom Unternehmer angeordneten Betriebsfeier stellt sich für manche Arbeitnehmer nicht anders als die Verrichtung von Arbeiten dar, die im Arbeitsvertrag gar nicht geschuldet werden (zutreffend Schrammel aaO 352 f). Als geeignetes Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen mußte. Dabei kommt es nicht auf ausdrücklichen Druck an, sondern darauf ob die Umstände, unter denen die Veranstaltung stattfindet oder stattfinden soll, objektiv, d.h. für jedermann begreiflich geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen (Müller Entscheidungsanmerkung DRdA 1995, 392).An dieser Auffassung ist festzuhalten. Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen bzw. Feiern sind im ASVG nicht speziell geregelt; sollen Unfälle bei solchen Veranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein, so kann dies allenfalls nur über die Generalklausel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG erfolgen (Wachter aaO 73). Entscheidend ist, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebsverbundenheit nach wie vor das entscheidende Kriterium: Die Intensität der Gemeinschaftspflege beantwortet die Frage, ob eine bestimmte Veranstaltung betrieblichen Zwecken oder außerbetrieblichen privaten Zwecken dient. Gemeinschaftspflege setzt notwendigerweise voraus, daß die Veranstaltung grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offensteht und auch unter Beteiligung des Unternehmers oder seines Vertreters stattfindet. Ohne Mitwirkung des Unternehmers kann sich Betriebsverbundenheit gar nicht entwickeln. Die Mitwirkung des Unternehmers schafft für die Arbeitnehmer auch eine gewisse Zwangslage, an der betreffenden Veranstaltung teilzunehmen. Die Teilnahme an einer vom Unternehmer angeordneten Betriebsfeier stellt sich für manche Arbeitnehmer nicht anders als die Verrichtung von Arbeiten dar, die im Arbeitsvertrag gar nicht geschuldet werden (zutreffend Schrammel aaO 352 f). Als geeignetes Abgrenzungskriterium wird angesehen, ob und inwieweit sich der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber zur Teilnahme verpflichtet fühlen mußte. Dabei kommt es nicht auf ausdrücklichen Druck an, sondern darauf ob die Umstände, unter denen die Veranstaltung stattfindet oder stattfinden soll, objektiv, d.h. für jedermann begreiflich geeignet sind, einen Mitarbeiter wegen seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer zur Teilnahme zu drängen (Müller Entscheidungsanmerkung DRdA 1995, 392).
Unter den dargelegten Gesichtspunkten ist hier das Vorliegen einer unter Versicherungsschutz stehenden Gemeinschaftsveranstaltung abzulehnen. Die Abschiedsfeier diente überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecken der an ihr teilnehmenden Arbeitnehmer, die sich auch zur Teilnahme gegenüber ihrem Arbeitgeber keinesfalls verpflichtet fühlen konnten. Da die Abschiedsfeier nicht unter dem Versicherungsschutz des § 175 Abs 1 ASVG stand, bestand auch grundsätzlich für die an ihr Teilnehmenden kein Versicherungsschutz nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG auf dem Heimweg von dieser Feier.Unter den dargelegten Gesichtspunkten ist hier das Vorliegen einer unter Versicherungsschutz stehenden Gemeinschaftsveranstaltung abzulehnen. Die Abschiedsfeier diente überwiegend eigenwirtschaftlichen Zwecken der an ihr teilnehmenden Arbeitnehmer, die sich auch zur Teilnahme gegenüber ihrem Arbeitgeber keinesfalls verpflichtet fühlen konnten. Da die Abschiedsfeier nicht unter dem Versicherungsschutz des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG stand, bestand auch grundsätzlich für die an ihr Teilnehmenden kein Versicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG auf dem Heimweg von dieser Feier.
Bei der Klägerin ist allerdings zu beachten, daß sie an der genannten Feier als Mitglied des Betriebsrates teilnahm. Gemäß § 176 Abs 1 Z 1 ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich unter anderem bei Tätigkeiten als Mitglied des Betriebsrates ereignen. Die zitierte Bestimmung dehnte den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch im mittelbaren Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Teilnehmer der Betriebsversammlung, als Mitglied oder im Auftrag des Betriebsrates oder sonst in Angelegenheiten der Betriebsvertretung ausüben (Teschner/Widlar ASVG 59. ErgLfg 952/3 Anm 1a zu § 176). Gemäß § 38 ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist nach § 39 Abs 1 ArbVG die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes. Insbesondere hat der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten mitzuwirken (§§ 94, 95 ArbVG). Im vorliegenden Fall oblag es der Klägerin, bei der - wenn auch privaten - Abschiedsfeier des in den Ruhestand tretenden Direktors eine Abschiedsrede zu halten und ein Geschenk des Betriebsrates zu überreichen. Damit hat die Klägerin als offizielle Vertreterin des Betriebsrates an dieser Veranstaltung teilgenommen. Wenngleich, worauf die Klägerin selbst hinweist, gemäß § 115 Abs 2 ArbVG die Mitglieder des Betriebsrates bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden sind, stand doch die Teilnahme der Klägerin an der Abschiedsfeier in einem inneren Zusammenhang mit ihrer die Versicherung begründenden Beschäftigung; insoweit mußte sie sich auch zur Teilnahme an der Feier verpflichtet fühlen. Die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 1 ASVG hat gerade dort ihren Anwendungsbereich, wo die Tätigkeit von Mitgliedern eines Betriebsrates außerhalb der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird, wie im vorliegenden Fall. Daraus folgt, daß die Klägerin während der Teilnahme an der privaten Abschiedsfeier als Mitglied des Betriebsrates unter Unfallversicherungsschutz stand. Da gemäß § 176 Abs 5 ASVG auch die Bestimmung des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG über den Wegunfall anzuwenden ist, wäre die Klägerin daher auch grundsätzlich auf ihrer Heimfahrt von der Veranstaltung unter Unfallversicherungsschutz gestanden.Bei der Klägerin ist allerdings zu beachten, daß sie an der genannten Feier als Mitglied des Betriebsrates teilnahm. Gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind den Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich unter anderem bei Tätigkeiten als Mitglied des Betriebsrates ereignen. Die zitierte Bestimmung dehnte den Versicherungsschutz für Personen, die als Dienstnehmer unfallversichert sind, auf Tätigkeiten aus, die sie außerberuflich, aber doch im mittelbaren Zusammenhang mit ihrer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Teilnehmer der Betriebsversammlung, als Mitglied oder im Auftrag des Betriebsrates oder sonst in Angelegenheiten der Betriebsvertretung ausüben (Teschner/Widlar ASVG 59. ErgLfg 952/3 Anmerkung 1a zu Paragraph 176,). Gemäß Paragraph 38, ArbVG haben die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern. Ziel der Bestimmungen über die Betriebsverfassung und deren Anwendung ist nach Paragraph 39, Absatz eins, ArbVG die Herbeiführung eines Interessenausgleichs zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebes. Insbesondere hat der Betriebsrat in sozialen Angelegenheiten mitzuwirken (Paragraphen 94, 95, ArbVG). Im vorliegenden Fall oblag es der Klägerin, bei der - wenn auch privaten - Abschiedsfeier des in den Ruhestand tretenden Direktors eine Abschiedsrede zu halten und ein Geschenk des Betriebsrates zu überreichen. Damit hat die Klägerin als offizielle Vertreterin des Betriebsrates an dieser Veranstaltung teilgenommen. Wenngleich, worauf die Klägerin selbst hinweist, gemäß Paragraph 115, Absatz 2, ArbVG die Mitglieder des Betriebsrates bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden sind, stand doch die Teilnahme der Klägerin an der Abschiedsfeier in einem inneren Zusammenhang mit ihrer die Versicherung begründenden Beschäftigung; insoweit mußte sie sich auch zur Teilnahme an der Feier verpflichtet fühlen. Die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat gerade dort ihren Anwendungsbereich, wo die Tätigkeit von Mitgliedern eines Betriebsrates außerhalb der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird, wie im vorliegenden Fall. Daraus folgt, daß die Klägerin während der Teilnahme an der privaten Abschiedsfeier als Mitglied des Betriebsrates unter Unfallversicherungsschutz stand. Da gemäß Paragraph 176, Absatz 5, ASVG auch die Bestimmung des Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG über den Wegunfall anzuwenden ist, wäre die Klägerin daher auch grundsätzlich auf ihrer Heimfahrt von der Veranstaltung unter Unfallversicherungsschutz gestanden.
Der Unfall ereignete sich aber nicht auf der unmittelbaren Heimfahrt der Klägerin, sondern auf einem mehrere Kilometer betragenden Umweg aus Anlaß der Beförderung einer Arbeitskollegin zum Bahnhof. Unter Unfallversicherungsschutz steht grundsätzlich nur der kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung; Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen (SSV-NF 4/64 und 4/67 mwN). Es ist daher der Frage nachzugehen, ob die Klägerin auf diesem Umweg nicht ausnahmsweise doch unter Unfallversicherungsschutz stand, etwa weil die Fahrt zum Bahnhof Ausfluß ihrer Betriebsratstätigkeit war oder weil es sich möglicherweise um eine Fahrgemeinschaft handelte: Nach § 175 Abs 2 Z 9 ASVG sind nämlich auch Unfälle geschützt, die sich auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem der in Z 1 genannten Weg befinden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, daß die an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Versicherten nicht beim selben Dienstgeber beschäftigt sein müssen, sondern daß es genügt, wenn nur jeder von ihnen in der Unfallversicherung versichert ist und daß grundsätzlich auch dann Unfallversicherungsschutz besteht, wenn die Fahrgemeinschaft nur zur Bewältigung eines Weges zB des Weges zur Arbeitsstätte oder nur des Heimweges in Anspruch genommen wird (Teschner/Widlar ASVG 59. ErgLfg 944 Anm 4d zu § 175; vgl. auch SSV-NF 2/18, 7/95 mwN). Ungeachtet des Umstandes, daß die Bestimmung über die Fahrgemeinschaft durch § 176 Abs 5 ASVG für den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle nicht ausdrücklich übernommen wurde, scheidet im vorliegenden Fall die Annahme einer geschützten Fahrgemeinschaft aber schon deshalb aus, weil die von der Klägerin beförderte Mitarbeiterin auf ihrer eigenwirtschaftlichen Heimfahrt nicht unter Versicherungsschutz stand und der Umweg auf einer Fahrgemeinschaft, die nur deshalb begründet wird, um eine private Fahrt zu ermöglichen, nicht geschützt ist. Den Unfallversicherungsschutz während einer Fahrgemeinschaft könnte die Klägerin nur dann für sich beanspruchen, wenn auch die beförderte Person als "Betriebsangehörige oder Versicherte" unterwegs gewesen wäre, was angesichts des privaten Charakters der Abschiedsfeier und der langwährenden Unterbrechung des Heimweges für diese Person nicht zutraf.Der Unfall ereignete sich aber nicht auf der unmittelbaren Heimfahrt der Klägerin, sondern auf einem mehrere Kilometer betragenden Umweg aus Anlaß der Beförderung einer Arbeitskollegin zum Bahnhof. Unter Unfallversicherungsschutz steht grundsätzlich nur der kürzeste Weg zwischen Arbeitsstätte und Wohnung; Umwege sind im allgemeinen nicht als versichert anzusehen (SSV-NF 4/64 und 4/67 mwN). Es ist daher der Frage nachzugehen, ob die Klägerin auf diesem Umweg nicht ausnahmsweise doch unter Unfallversicherungsschutz stand, etwa weil die Fahrt zum Bahnhof Ausfluß ihrer Betriebsratstätigkeit war oder weil es sich möglicherweise um eine Fahrgemeinschaft handelte: Nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 9, ASVG sind nämlich auch Unfälle geschützt, die sich auf einem Weg zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte ereignen, der im Rahmen einer Fahrgemeinschaft von Betriebsangehörigen oder Versicherten zurückgelegt worden ist, die sich auf einem der in Ziffer eins, genannten Weg befinden. Aus dem Wortlaut des Gesetzes und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt sich, daß die an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Versicherten nicht beim selben Dienstgeber beschäftigt sein müssen, sondern daß es genügt, wenn nur jeder von ihnen in der Unfallversicherung versichert ist und daß grundsätzlich auch dann Unfallversicherungsschutz besteht, wenn die Fahrgemeinschaft nur zur Bewältigung eines Weges zB des Weges zur Arbeitsstätte oder nur des Heimweges in Anspruch genommen wird (Teschner/Widlar ASVG 59. ErgLfg 944 Anmerkung 4d zu Paragraph 175,; vergleiche auch SSV-NF 2/18, 7/95 mwN). Ungeachtet des Umstandes, daß die Bestimmung über die Fahrgemeinschaft durch Paragraph 176, Absatz 5, ASVG für den Arbeitsunfällen gleichgestellte Unfälle nicht ausdrücklich übernommen wurde, scheidet im vorliegenden Fall die Annahme einer geschützten Fahrgemeinschaft aber schon deshalb aus, weil die von der Klägerin beförderte Mitarbeiterin auf ihrer eigenwirtschaftlichen Heimfahrt nicht unter Versicherungsschutz stand und der Umweg auf einer Fahrgemeinschaft, die nur deshalb begründet wird, um eine private Fahrt zu ermöglichen, nicht geschützt ist. Den Unfallversicherungsschutz während einer Fahrgemeinschaft könnte die Klägerin nur dann für sich beanspruchen, wenn auch die beförderte Person als "Betriebsangehörige oder Versicherte" unterwegs gewesen wäre, was angesichts des privaten Charakters der Abschiedsfeier und der langwährenden Unterbrechung des Heimweges für diese Person nicht zutraf.
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes handelt es sich beim Transport der Mitarbeiterin vom Ort der Abschiedsfeier zum Bahnhof nicht um eine Tätigkeit "als Mitglied des Betriebsrates" iS des § 176 Abs 1 Z 1 ASVG. Anders als das Halten einer Abschiedsrede und Überreichen eines Geschenkes stellt der Transport einer Mitarbeiterin, die eigenwirtschaftlich unterweg ist, auch im weitesten Sinn keine Betriebsratstätigkeit dar, die unter Unfallversicherungsschutz stünde, sondern eine Gefälligkeitsleistung privater Natur. Daß während der Fahrt allenfalls dienstliche Belange besprochen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts, im Vordergrund stand nämlich die Beförderung der genannten Person zum Bahnhof, damit diese noch den letzten Zug erreichen konnte.Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes handelt es sich beim Transport der Mitarbeiterin vom Ort der Abschiedsfeier zum Bahnhof nicht um eine Tätigkeit "als Mitglied des Betriebsrates" iS des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Anders als das Halten einer Abschiedsrede und Überreichen eines Geschenkes stellt der Transport einer Mitarbeiterin, die eigenwirtschaftlich unterweg ist, auch im weitesten Sinn keine Betriebsratstätigkeit dar, die unter Unfallversicherungsschutz stünde, sondern eine Gefälligkeitsleistung privater Natur. Daß während der Fahrt allenfalls dienstliche Belange besprochen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts, im Vordergrund stand nämlich die Beförderung der genannten Person zum Bahnhof, damit diese noch den letzten Zug erreichen konnte.
Der Revision war daher im Ergebnis ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.