Rechtssatz RS0089400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089400
Entscheidungsdatum
14.11.1995
Rechtssatz
Die an einer Fahrgemeinschaft teilnehmenden Versicherten müssen nicht beim selben Dienstgeber beschäftigt sein, sondern es genügt, wenn nur jeder von ihnen in der Unfallversicherung versichert ist. Grundsätzlich besteht auch dann Unfallversicherungsschutz, wenn die Fahrgemeinschaft nur zur Bewältigung eines Weges zum Beispiel des Weges zur Arbeitsstätte oder nur des Heimweges in Anspruch genommen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089400
Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00114_9500000_005