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Rechtssatz RS0089402×

Rechtssatz RS0089402

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0089402

Geschäftszahl

10ObS114/95

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Rechtssatz

Beim Transport einer Mitarbeiterin durch ein Mitglied des Betriebsrates mit einem Kraftfahrzeug vom Ort der Abschiedsfeier eines Direktors zum Bahnhof handelt es sich nicht um eine Tätigkeit "als Mitglied des Betriebsrates" im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG. Anders als das Halten einer Abschiedsrede und Überreichen eines Geschenkes stellt der Transport einer Mitarbeiterin, die eigenwirtschaftlich unterweg ist, auch im weitesten Sinn keine Betriebsratstätigkeit dar, die unter Unfallversicherungsschutz stünde, sondern eine Gefälligkeitsleistung privater Natur. Daß während der Fahrt allenfalls dienstliche Belange besprochen wurden, ändert an dieser Beurteilung nichts.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 114/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 114/95
    Veröff: SZ 68/214

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089402

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00114_9500000_007