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Rechtssatz RS0089395

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0089395

Geschäftszahl

10ObS114/95

Entscheidungsdatum

14.11.1995

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG hat gerade dort ihren Anwendungsbereich, wo die Tätigkeit von Mitgliedern eines Betriebsrates außerhalb der betrieblichen Tätigkeit ausgeübt wird.

Hier: Der Klägerin, die Stellvertreterin des Vorsitzenden des Betriebsrates war, oblag es, bei der - wenn auch privaten - Abschiedsfeier des in den Ruhestand tretenden Direktors eine Abschiedsrede zu halten und ein Geschenk des Betriebsrates zu überreichen. Damit hat die Klägerin als offizielle Vertreterin des Betriebsrates an dieser Veranstaltung teilgenommen. Wenngleich gemäß Paragraph 115, Absatz 2, ArbVG die Mitglieder des Betriebsrates bei Ausübung ihrer Tätigkeit an keinerlei Weisungen gebunden sind, stand doch die Teilnahme der Klägerin an der Abschiedsfeier in einem inneren Zusammenhang mit ihrer die Versicherung begründenden Beschäftigung; insoweit mußte sie sich auch zur Teilnahme an der Feier verpflichtet fühlen. Die Klägerin stand daher während der Teilnahme an der privaten Abschiedsfeier als Mitglied des Betriebsrates unter Unfallversicherungsschutz.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 114/95
    Entscheidungstext OGH 14.11.1995 10 ObS 114/95
    Veröff: SZ 68/214

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089395

Dokumentnummer

JJR_19951114_OGH0002_010OBS00114_9500000_003