Rechtssatz RS0089386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089386
Entscheidungsdatum
17.04.2018
Rechtssatz
Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen bzw Feiern sind im ASVG nicht speziell geregelt; sollen Unfälle bei solchen Veranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein, so kann dies allenfalls nur über die Generalklausel des § 175 Abs 1 ASVG erfolgen. Entscheidend ist, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebsverbundenheit das entscheidende Kriterium: Die Intensität der Gemeinschaftspflege beantwortet die Frage, ob eine bestimmte Veranstaltung betrieblichen Zwecken oder außerbetrieblichen privaten Zwecken dient.Unfälle bei betrieblichen Veranstaltungen bzw Feiern sind im ASVG nicht speziell geregelt; sollen Unfälle bei solchen Veranstaltungen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sein, so kann dies allenfalls nur über die Generalklausel des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG erfolgen. Entscheidend ist, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis in einem inneren Zusammenhang steht. Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Gemeinschaftsveranstaltung ist die Betriebsverbundenheit das entscheidende Kriterium: Die Intensität der Gemeinschaftspflege beantwortet die Frage, ob eine bestimmte Veranstaltung betrieblichen Zwecken oder außerbetrieblichen privaten Zwecken dient.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089386
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19951114_OGH0002_010OBS00114_9500000_001