Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt aus, daß in seinem Fall der Gruppenleiter, der als Dienstgebervertreter angesehen werden müsse, seine Räumlichkeit zur Abhaltung der Feier zur Verfügung gestellt habe. Solche Beförderungsfeiern stellten eine Usance innerhalb des Ressorts dar und sollten die Betriebsverbundenheit und das Betriebsklima unter den Angehörigen fördern. Im Vordergrund seien eindeutig betriebliche Interessen gestanden. Anlaß der Feier sei ein beruflicher und kein privater Grund gewesen. Auf Grund der herrschenden Gepflogenheiten habe sich der Kläger - um die Beziehungen zu den Mitarbeitern nicht unnötigerweise zu belasten - der Abhaltung einer solchen Feier nicht entziehen können.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat wiederholt dargelegt, daß die Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Unfallversicherungsschutz steht, als sie ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Sinne des § 175 Abs.1 ASVG (hier des § 90 Abs.1 B-KUVG) soweit gegeben ist, daß noch davon gesprochen werden kann, eine Gemeinschaftsveranstaltung sei noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Hiefür sind in jedem konkreten Fall eine ganze Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es muß sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist (vgl. Brackmann Handbuch II 72. Nachtrag 482 m, n mwN), offen steht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muß vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder Organes, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtiger Anhaltspunkt. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche privateDiesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Der erkennende Senat hat wiederholt dargelegt, daß die Teilnahme von Arbeitnehmern an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Unfallversicherungsschutz steht, als sie ein Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Es muß aber in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der örtliche, zeitliche und ursächliche Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung im Sinne des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG (hier des Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG) soweit gegeben ist, daß noch davon gesprochen werden kann, eine Gemeinschaftsveranstaltung sei noch Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit. Hiefür sind in jedem konkreten Fall eine ganze Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es muß sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist vergleiche Brackmann Handbuch römisch zwei 72. Nachtrag 482 m, n mwN), offen steht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muß vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder Organes, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtiger Anhaltspunkt. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muß dies noch keinen Versicherungsausschluß bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private
Interessen beteiligt sind (SSV-NF 3/90 =
EvBl. 1990/15 - Betriebsfußballmeisterschaft; SSV-NF 3/138 =
EvBl. 1990/85 - mehrtägiger Betriebsausflug ins Ausland; 10 Ob S 23/91 - Betriebswandertag; 10 Ob S 36/91 - Schitage, jeweils mit Hinweis auf Tomandl SV-System 4. ErgLfg. 285 und Brackmann aaO l bis s).
Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von betrieblichen Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen angewendet werden. Die Teilnahme an solchen Feiern ist nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen. Zusammenkünfte, die der Pflege der Verbundenheit nur der Arbeitnehmer eines Unternehmens untereinander dienen, sind im allgemeinen nicht versichert. Die Veranstaltung muß daher vom Unternehmer gewollt sein. Die betriebliche Zielsetzung muß wesentlich auf die für den Versicherungsschutz maßgebende Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Betriebsangehörigen gerichtet sein. Die Förderung des Kontaktes etwa zwischen den Führungskräften allein genügt nicht, um gesellige Zusammenkünfte der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, auch geselliges Beisammensein verhältnismäßig weniger Betriebsangehöriger ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (vgl. Lauterbach UV3 46. Lfg. 218/3 und 3 a). Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfordert auch ein gewisses Maß an Planung und Organisation. Fehlt es an der betrieblichen Steuerung der Veranstaltung, so besteht kein Versicherungsschutz. Die Überlassung von Betriebsräumen für eine private Feier von Betriebsangehörigen (zB Einladung eines Betriebsangehörigen zur Feier seines Dienstjubiläums) reicht für sich allein noch nicht aus, um die Veranstaltung als im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehend anzusehen (Lauterbach aaO 218/4 mwN). Versicherungsschutz genießt demnach nur eine "Betriebsveranstaltung", aber nicht eine Veranstaltung einzelner Betriebsangehöriger (Lauterbach aaO 218/5). Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung reicht es etwa auch nicht aus, daß sie dem betrieblichen Interesse dient, Vorgesetzte an ihr teilnehmen und es den Teilnehmern gestattet worden ist, sie während der Dienstzeit abzuhalten. Unabdingbare Voraussetzung ist, daß die Veranstaltung von der Betriebsleitung oder in ihrem Namen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchgeführt oder dies mindestens von ihr gebilligt wird. Bei einer privaten Einladung eines Betriebsangehörigen an seine Kollegen und einige Vorgesetzte, die allein auf die Initiative und die Kosten des Einladenden erfolgt, werden diese Voraussetzungen grundsätzlich auch dann nicht vorliegen, wenn das Zusammensein im Interesse einer guten betrieblichen Zusammenarbeit gelegen haben mag (Podzun Unfallsachbearbeiter 47. Lfg 10 mit Hinweis auf BSG in ZfS 1975, 14).Ähnliche Kriterien müssen auch bei Prüfung des Unfallversicherungsschutzes von betrieblichen Feiern aus Anlaß etwa von Beförderungen angewendet werden. Die Teilnahme an solchen Feiern ist nur dann der versicherten Betriebstätigkeit gleichzusetzen, wenn die Veranstaltung dazu bestimmt ist, die Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Belegschaft zu pflegen. Zusammenkünfte, die der Pflege der Verbundenheit nur der Arbeitnehmer eines Unternehmens untereinander dienen, sind im allgemeinen nicht versichert. Die Veranstaltung muß daher vom Unternehmer gewollt sein. Die betriebliche Zielsetzung muß wesentlich auf die für den Versicherungsschutz maßgebende Verbundenheit zwischen Betriebsleitung und Betriebsangehörigen gerichtet sein. Die Förderung des Kontaktes etwa zwischen den Führungskräften allein genügt nicht, um gesellige Zusammenkünfte der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnen, auch geselliges Beisammensein verhältnismäßig weniger Betriebsangehöriger ist keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vergleiche Lauterbach UV3 46. Lfg. 218/3 und 3 a). Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung erfordert auch ein gewisses Maß an Planung und Organisation. Fehlt es an der betrieblichen Steuerung der Veranstaltung, so besteht kein Versicherungsschutz. Die Überlassung von Betriebsräumen für eine private Feier von Betriebsangehörigen (zB Einladung eines Betriebsangehörigen zur Feier seines Dienstjubiläums) reicht für sich allein noch nicht aus, um die Veranstaltung als im inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehend anzusehen (Lauterbach aaO 218/4 mwN). Versicherungsschutz genießt demnach nur eine "Betriebsveranstaltung", aber nicht eine Veranstaltung einzelner Betriebsangehöriger (Lauterbach aaO 218/5). Für eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung reicht es etwa auch nicht aus, daß sie dem betrieblichen Interesse dient, Vorgesetzte an ihr teilnehmen und es den Teilnehmern gestattet worden ist, sie während der Dienstzeit abzuhalten. Unabdingbare Voraussetzung ist, daß die Veranstaltung von der Betriebsleitung oder in ihrem Namen als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung durchgeführt oder dies mindestens von ihr gebilligt wird. Bei einer privaten Einladung eines Betriebsangehörigen an seine Kollegen und einige Vorgesetzte, die allein auf die Initiative und die Kosten des Einladenden erfolgt, werden diese Voraussetzungen grundsätzlich auch dann nicht vorliegen, wenn das Zusammensein im Interesse einer guten betrieblichen Zusammenarbeit gelegen haben mag (Podzun Unfallsachbearbeiter 47. Lfg 10 mit Hinweis auf BSG in ZfS 1975, 14).
Ausgehend von diesen Grundsätzen und bei Abwägung der Umstände des Einzelfalles ist den Vorinstanzen darin beizustimmen, daß die vom Kläger veranstaltete Feier anläßlich seiner Beförderung im kleineren Kreis (Teilnahme von nur 5 bis 6 Mitarbeitern) keine Betriebsfeier im Sinn einer betrieblichen Veranstaltung darstellte und daher nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Daß diese Feier einen beruflichen Anlaß hatte, nämlich die Beförderung, ändert nichts daran, daß sie überwiegend im Interesse des Klägers lag. Daß eine vom Beschäftigten im ausgewählten beschränkten Teilnehmerkreis durchgeführte Beförderungsfeier nicht unter Versicherungsschutz steht, wird auch in der deutschen höchstgerichtlichen Rechtsprechung vertreten (Nachweise bei Brackmann aaO 482 n). Ob der Versicherungsschutz durch eine infolge Öffnen der Sektflasche bewirkte Risikoerhöhung ausgeschlossen wurde, wie die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung ausführt, braucht bei der dargestellten Rechtslage nicht mehr geprüft zu werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit.b ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage iS des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG abhing, entspricht es der Billigkeit, dem unterlegenen Kläger die Hälfte seiner Revisionskosten zuzusprechen (SSV-NF 4/19, 4/84 ua).