Die Revision ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig (SSV-NF 2/143, 4/112); sie auch berechtigt.Die Revision ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig (SSV-NF 2/143, 4/112); sie auch berechtigt.
Entscheidende Frage ist, ob es sich bei der unfallverursachenden, in der Freizeit erfolgten Teilnahme des Klägers an dem von einer Tageszeitung veranstalteten Tennisturnier im Rahmen einer von Arbeitnehmern mehrer Liftbetreibergesellschaften gebildeten Tennismannschaft um eine Tätigkeit handelte, die im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (§ 175 Abs 1 ASVG). Dies beurteilt sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 4/20, 7/59, 8/8; ebenso auch Schrammel, Entscheidungsbesprechung in DRdA 1992, 352) und wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgingen - nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß aber darüber hinaus auch objektiv, daß heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Hiebei sind auch die Kriterien der Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie die tatsächlich oder gutgläubig angenommene Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen (SSV-NF 7/59). Daß hiebei auch sportliche Aktivitäten unter Umständen durchaus im betrieblichen (Arbeitgeber-)Interesse liegen können, wurde vom Obersten Gerichtshof ebenfalls schon mehrfach anerkannt, und zwar vor allem unter dem Gesichtspunkt eines Ausgleiches der Arbeitnehmer für ihre (oftmals) einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung (SSV-NF 3/90, 8/8).Entscheidende Frage ist, ob es sich bei der unfallverursachenden, in der Freizeit erfolgten Teilnahme des Klägers an dem von einer Tageszeitung veranstalteten Tennisturnier im Rahmen einer von Arbeitnehmern mehrer Liftbetreibergesellschaften gebildeten Tennismannschaft um eine Tätigkeit handelte, die im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG). Dies beurteilt sich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat (SSV-NF 4/20, 7/59, 8/8; ebenso auch Schrammel, Entscheidungsbesprechung in DRdA 1992, 352) und wovon auch die Vorinstanzen zutreffend ausgingen - nach subjektiven und objektiven Kriterien: Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß aber darüber hinaus auch objektiv, daß heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können. Hiebei sind auch die Kriterien der Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie die tatsächlich oder gutgläubig angenommene Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen (SSV-NF 7/59). Daß hiebei auch sportliche Aktivitäten unter Umständen durchaus im betrieblichen (Arbeitgeber-)Interesse liegen können, wurde vom Obersten Gerichtshof ebenfalls schon mehrfach anerkannt, und zwar vor allem unter dem Gesichtspunkt eines Ausgleiches der Arbeitnehmer für ihre (oftmals) einseitige körperliche, geistige oder nervliche Belastung (SSV-NF 3/90, 8/8).
In 10 ObS 281/98s hatte der Senat erstmals den Unfall eines Politikers im Rahmen eines Benefiz-Fußballspiels zu beurteilen, das (laut dortigem Kläger) der Förderung des Fremdenverkehrs und der Wirtschaft diente. Das Vorliegen eines Dienstunfalls wurde letztlich verneint.
Für den vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, daß Tennis spielen in der Freizeit regelmäßig aus persönlichen Gründen erfolgt, den privaten unversicherten Interessen dient und zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehört, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden (vgl SSV-NF 7/79). Das betriebliche Interesse der Arbeitgeberin des Klägers bestand hier darin, die Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit zur Teilnahme an der Werbung und Imagepflege des Unternehmens dienenden Veranstaltungen anzuhalten. Für Verrichtungen, die sowohl in privatem wie auch in betrieblichem Interesse liegen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung dazu im Einzelfall bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (SSV-NF 7/79). Richtig weist die Revisionswerberin dabei aber darauf hin, daß die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Interesse an der sportlichen Betätigung dort zu ziehen ist, wo die Veranstaltung Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist (SSV-NF 3/90, 7/128, 9/45 ua).Für den vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, daß Tennis spielen in der Freizeit regelmäßig aus persönlichen Gründen erfolgt, den privaten unversicherten Interessen dient und zu den sogenannten eigenwirtschaftlichen Handlungen gehört, die grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung geschützt werden vergleiche SSV-NF 7/79). Das betriebliche Interesse der Arbeitgeberin des Klägers bestand hier darin, die Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit zur Teilnahme an der Werbung und Imagepflege des Unternehmens dienenden Veranstaltungen anzuhalten. Für Verrichtungen, die sowohl in privatem wie auch in betrieblichem Interesse liegen - sogenannte gemischte Tätigkeiten - besteht Versicherungsschutz dann, wenn die Verrichtung dazu im Einzelfall bestimmt war, auch betrieblichen Interessen wesentlich zu dienen (SSV-NF 7/79). Richtig weist die Revisionswerberin dabei aber darauf hin, daß die Grenze zwischen betrieblichem und privatem Interesse an der sportlichen Betätigung dort zu ziehen ist, wo die Veranstaltung Wettkampfcharakter annimmt und die Erzielung von Spitzenleistungen beabsichtigt ist (SSV-NF 3/90, 7/128, 9/45 ua).
Der Senat hat schon mehrfach (SSV-NF 3/90, 10/49) ausgesprochen, daß es sich beispielsweise bei der Teilnahme von Betriebsangehörigen oder Arbeitnehmern an einem Fußballspiel um eine Sportart mit Wettkampfcharakter handelt, die schon aufgrund dieses Umstandes prinzipiell nicht unfallversicherungsgeschützt ist. Auch beim vorgenannten Benefiz-Fußballspiel in 10 ObS 281/98s, das nicht in Form einer Meisterschaft oder eines Turniers ausgetragen wurde, handelte es sich doch beim Antreten zweier Fußballmannschaften gegeneinander - wenn auch primär unter den Vorzeichen einer Benefizveranstaltung zur Förderung des Fremdenverkehrs und der Wirtschaft - naturgemäß um eine auf Zwei- und Ballkampf ausgerichtete Sportart. Derartige Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem solchen ihnen geradezu typischen und immanenten Wettkampfcharakter werden aber nach der Rechtsprechung - das Gesetz gibt hiezu selbst keine weitergehenden Vorgaben - grundsätzlich vom gesetzlichen Versicherungsschutz (zu Lasten der Versichertengemeinschaft) ausgenommen.
Die gleichen Erwägungen haben auch für Tennis-Cup-Bewerbe zu gelten, in deren Verlauf Betriebsmannschaften oder Einzelsportler mehrerer Betriebe um den Sieg kämpfen. Der gesamte im Detail festgestellte Modus samt abschließender Siegerehrung war auch hier maßgeblich vom Wettkampfcharakter geprägt. Daß der intensive Einsatz der Aktiven (im Regelfall) auch günstige Auswirkungen auf ihre Gesundheit hat, ist eine erfreuliche Nebenerscheinung, nicht aber der eigentliche Zweck. Primär geht es bei einem Tennisturnier, gleichgültig welches Motiv dahinterstehen mag - sei es eigener sportlicher Ehrgeiz, sei es die moralische Verpflichtung dem Arbeitgeber und/oder den Arbeits- und Sportkollegen gegenüber, sich besonders einzusetzen und ähnliches weiter - darum, den Gegner zu schlagen, dem Niveau entsprechende Spitzenleistungen zu erreichen oder den gestifteten Pokal zu gewinnen. Mit Ausgleichssport hat dies nichts mehr zu tun (Petrovic in DRdA 1986, 438 [442]).
Das eigentliche Tennisspiel diente hier weder der konkreten Präsentation der Leistungen der Arbeitgeberin des Klägers noch einer konkreten Geschäftsanbahnung. Die unfallbringende Tätigkeit kann daher auch nicht mehr als Werbetätigkeit für den Betrieb angesehen werden (vgl 10 ObS 109/98x - Unfall bei einem Tandemflug mit einem Gleitschirm). Anders als im Fall der Entscheidung 10 ObS 203/97v (Unfall bei einem Mountainbike-Rennen - teilw. veröffentlicht in ARD 4911/3/98) war der Kläger zur Teilnahme am Tennisturnier arbeitsvertraglich nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin hatte es nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch Weisungen für die Freizeit des Arbeitnehmers auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten (vgl NZS 1995, 41). Im Gegensatz zur Entscheidung 10 ObS 203/97v besteht auch keine (das Berufungsgericht spricht von "relativ wenig") Verbindung zwischen dem Unternehmensgegenstand der Arbeitgeberin des Klägers, nämlich dem Betrieb von Seilbahnen und Liften, und dem Tennissport.Das eigentliche Tennisspiel diente hier weder der konkreten Präsentation der Leistungen der Arbeitgeberin des Klägers noch einer konkreten Geschäftsanbahnung. Die unfallbringende Tätigkeit kann daher auch nicht mehr als Werbetätigkeit für den Betrieb angesehen werden vergleiche 10 ObS 109/98x - Unfall bei einem Tandemflug mit einem Gleitschirm). Anders als im Fall der Entscheidung 10 ObS 203/97v (Unfall bei einem Mountainbike-Rennen - teilw. veröffentlicht in ARD 4911/3/98) war der Kläger zur Teilnahme am Tennisturnier arbeitsvertraglich nicht verpflichtet. Die Arbeitgeberin hatte es nicht in der Hand, den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz durch Weisungen für die Freizeit des Arbeitnehmers auf sonst unversicherte Tatbestände auszuweiten vergleiche NZS 1995, 41). Im Gegensatz zur Entscheidung 10 ObS 203/97v besteht auch keine (das Berufungsgericht spricht von "relativ wenig") Verbindung zwischen dem Unternehmensgegenstand der Arbeitgeberin des Klägers, nämlich dem Betrieb von Seilbahnen und Liften, und dem Tennissport.
Es mag sein, daß die Teilnahme am Tennisturnier neben dem Wettkampf als solchen letztlich auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen diente; es handelte sich jedoch um keine den Geschäftsbeziehungen zu dienen bestimmte Tätigkeit (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, § 8-82).Es mag sein, daß die Teilnahme am Tennisturnier neben dem Wettkampf als solchen letztlich auch der Auflockerung der Gesprächsatmosphäre für spätere geschäftliche Unterredungen und Anbahnungen diente; es handelte sich jedoch um keine den Geschäftsbeziehungen zu dienen bestimmte Tätigkeit (Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Paragraph 8 -, 82,).
Der Unfall war daher unter allen diesen rechtlichen Aspekten keiner, der sich (noch) in Ausübung der in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogenen Tätigkeit des Klägers infolge seiner Funktion als Prokurist einer Seilbahn- und Liftbetreibergesellschaft begreifen ließe (vgl demgegenüber die anders gelagerte Situation bei in Alpinengebieten Dienst verrichtenden Gendarmerie- und Zollwachebeamten, die an einem Schirennen teilnahmen: ARD 4505/11/93, SSV-NF 8/8).Der Unfall war daher unter allen diesen rechtlichen Aspekten keiner, der sich (noch) in Ausübung der in die gesetzliche Unfallversicherung einbezogenen Tätigkeit des Klägers infolge seiner Funktion als Prokurist einer Seilbahn- und Liftbetreibergesellschaft begreifen ließe vergleiche demgegenüber die anders gelagerte Situation bei in Alpinengebieten Dienst verrichtenden Gendarmerie- und Zollwachebeamten, die an einem Schirennen teilnahmen: ARD 4505/11/93, SSV-NF 8/8).
Mag sich der Kläger subjektiv auch in seiner Freizeit "im Dienst" gewähnt haben, so kann jedoch bei objektiver Betrachtung im Hinblick auf den Wettkampfcharakter und die beabsichtigten, dem Niveau der Teilnehmer entsprechenden sportlichen Spitzenleistungen nicht mehr davon gesprochen werden, daß es sich beim Tennis Business Cup um einen Ausfluß der Erwerbstätigkeit des Klägers handelte. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Durchführung der betrieblichen Arbeit - nach dem Arbeitsvertrag - nicht mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt. Daran vermag auch die "Unternehmensphilosophie" der Arbeitgeberin des Klägers, Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit und abseits vom Inhalt des Arbeitsvertrages für Unternehmenszwecke einzusetzen, nichts zu ändern (vgl NZS 1995, 41).Mag sich der Kläger subjektiv auch in seiner Freizeit "im Dienst" gewähnt haben, so kann jedoch bei objektiver Betrachtung im Hinblick auf den Wettkampfcharakter und die beabsichtigten, dem Niveau der Teilnehmer entsprechenden sportlichen Spitzenleistungen nicht mehr davon gesprochen werden, daß es sich beim Tennis Business Cup um einen Ausfluß der Erwerbstätigkeit des Klägers handelte. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Durchführung der betrieblichen Arbeit - nach dem Arbeitsvertrag - nicht mit der Verpflichtung zur Sportausübung gekoppelt. Daran vermag auch die "Unternehmensphilosophie" der Arbeitgeberin des Klägers, Arbeitnehmer auch in ihrer Freizeit und abseits vom Inhalt des Arbeitsvertrages für Unternehmenszwecke einzusetzen, nichts zu ändern vergleiche NZS 1995, 41).
Der Revision der Beklagten war daher Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.