Die Revision ist berechtigt.
Die Unfallversicherung bezieht vor allem Gefahren in ihren Schutzbereich ein, denen ein Versicherter als Erwerbstätiger ausgesetzt ist. Das Gesetz umschreibt den Schutzbereich unter anderem mit "Beschäftigung" des Versicherten (§ 175 Abs 1 ASVG) bzw. mit verschiedenen "Tätigkeiten" (z.B. § 175 Abs 2 Z 3 ASVG). Im Vordergrund stehen dabei Ausübungshandlungen einer in die Unfallversicherung einbezogenen Erwerbstätigkeit, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind:Die Unfallversicherung bezieht vor allem Gefahren in ihren Schutzbereich ein, denen ein Versicherter als Erwerbstätiger ausgesetzt ist. Das Gesetz umschreibt den Schutzbereich unter anderem mit "Beschäftigung" des Versicherten (Paragraph 175, Absatz eins, ASVG) bzw. mit verschiedenen "Tätigkeiten" (z.B. Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 3, ASVG). Im Vordergrund stehen dabei Ausübungshandlungen einer in die Unfallversicherung einbezogenen Erwerbstätigkeit, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind:
1. Die Tätigkeit muß einem vernünftigen Menschen als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen (objektive Bedingung). Es sind Handlungsweisen zu berücksichtigen, die üblicherweise und bei vernünftigem Verständnis der jeweiligen Berufserfordernisse noch durchaus als Berufstätigkeit anzuerkennen sind. Dies sind Handlungsweisen, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages verrichtet werden und die der Arbeitgeber auf Grund seiner Weisungsbefugnis anordnen kann. Aber auch solche, zu denen kein Weisungsrecht besteht, die der Versicherte aber auf Grund seiner persönlichen Abhängigkeit nicht ablehnen kann (Dusak, Zur Wechselbeziehung von Schutzbereich und wesentlicher Beziehung in der Unfallversicherung, ZAS 1990, 45 [48]).
2. Die Tätigkeit muß vom Handelnden in den dargestellten Intentionen entfaltet werden (subjektive Bedingung) (Tomandl, Der Schutzbereich der Unfallversicherung, ZAS 1975, 123 [127], Tomandl, System 5. ErgLfg. 279 f; Lauterbach, Unfallversicherung, 204; Dusak aaO 48; SSV-NF 2/143, SSV-NF 5/106).
Der Versicherte muß von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein können, daß die Tätigkeit den Interessen des Unternehmens zu dienen geeignet war. Vorausgesetzt ist dabei, daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet, die diese Meinung des Versicherten als berechtigt erscheinen läßt. Erst wenn der Versicherte sich infolge objektiver Umstände in der berechtigten Überzeugung befand, betriebliche Belange zu fördern, besteht die für den Unfallversicherungsbereich notwendige Verknüpfung zum geschützten Risikobereich (für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich Lauterbach aaO, 204, Brackmann Handbuch II 479 h IV, Müller, Judikaturtendenzen in der Unfallversicherung ZAS 1989, 145 [148], SSV-NF 2/143, SSV-NF 5/106).Der Versicherte muß von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein können, daß die Tätigkeit den Interessen des Unternehmens zu dienen geeignet war. Vorausgesetzt ist dabei, daß diese subjektive Meinung in den objektiv gegebenen Verhältnissen im Einzelfall eine ausreichende Stütze findet, die diese Meinung des Versicherten als berechtigt erscheinen läßt. Erst wenn der Versicherte sich infolge objektiver Umstände in der berechtigten Überzeugung befand, betriebliche Belange zu fördern, besteht die für den Unfallversicherungsbereich notwendige Verknüpfung zum geschützten Risikobereich (für den vergleichbaren deutschen Rechtsbereich Lauterbach aaO, 204, Brackmann Handbuch römisch zwei 479 h römisch vier, Müller, Judikaturtendenzen in der Unfallversicherung ZAS 1989, 145 [148], SSV-NF 2/143, SSV-NF 5/106).
Neben der auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Arbeit im engeren Sinn sind auch Arbeiten mitumfaßt, die Ausstrahlungen der Betriebstätigkeit sind, wie beispielsweise betriebsfremde Tätigkeiten des Arbeitnehmers (häusliche oder andere, zu denen der Versicherte von seinem Dienstgeber herangezogen wird) (§ 175 Abs 1 Z 3 ASVG; Tomandl, Schutzbereich der Unfallversicherung aaO, 130; SSV-NF 4/100).Neben der auf Grund des Arbeitsverhältnisses geschuldeten Arbeit im engeren Sinn sind auch Arbeiten mitumfaßt, die Ausstrahlungen der Betriebstätigkeit sind, wie beispielsweise betriebsfremde Tätigkeiten des Arbeitnehmers (häusliche oder andere, zu denen der Versicherte von seinem Dienstgeber herangezogen wird) (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG; Tomandl, Schutzbereich der Unfallversicherung aaO, 130; SSV-NF 4/100).
Entscheidend ist aber, daß die auf Weisung des Dienstgebers vorgenommene wenn auch betriebsfremde Tätigkeit fremdwirtschaftlichen Interessen dient und nicht überwiegend vom Eigeninteresse des Versicherten bestimmt ist, weil im letzteren Falle keine Tätigkeit als Versicherter vorliegt (Lauterbach aaO § 539 S. 115/5 f). Das Verhalten ist dann nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tomandl System 5. ErgLfg. 280, 281 f).Entscheidend ist aber, daß die auf Weisung des Dienstgebers vorgenommene wenn auch betriebsfremde Tätigkeit fremdwirtschaftlichen Interessen dient und nicht überwiegend vom Eigeninteresse des Versicherten bestimmt ist, weil im letzteren Falle keine Tätigkeit als Versicherter vorliegt (Lauterbach aaO Paragraph 539, S. 115/5 f). Das Verhalten ist dann nicht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Tomandl System 5. ErgLfg. 280, 281 f).
Die Heranziehung zu privaten Diensten durch den Vorgesetzten kann dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn der Versicherte berechtigterweise annehmen konnte, noch im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu handeln, zur Befolgung der Weisungen verpflichtet zu sein bzw. sie nicht ablehnen zu können (Brackmann aaO 480 w I; Pozdun, Der Unfallsachbearbeiter 108, 5 f). Andererseits ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auch dann nicht versichert, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wird (SSV-NF 2/89).Die Heranziehung zu privaten Diensten durch den Vorgesetzten kann dann unter Versicherungsschutz stehen, wenn der Versicherte berechtigterweise annehmen konnte, noch im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu handeln, zur Befolgung der Weisungen verpflichtet zu sein bzw. sie nicht ablehnen zu können (Brackmann aaO 480 w römisch eins; Pozdun, Der Unfallsachbearbeiter 108, 5 f). Andererseits ist eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auch dann nicht versichert, wenn sie vom Arbeitgeber angeordnet wird (SSV-NF 2/89).
Tätigkeiten, die sowohl eigenwirtschaftlichen als auch betrieblichen Interessen dienen, stehen unter diesen Voraussetzungen unter Versicherungsschutz, wenn der dem Unternehmen dienende Teil der Tätigkeit nicht nur Nebenzweck ist, sondern ein wesentlicher Anlaß für die gemischte Tätigkeit (Lauterbach aaO § 539, 115/6). Nur dann kann das Verhalten des Versicherten als Ausübung der Erwerbstätigkeit angesehen werden, auf die es letztlich ankommt (Tomandl System 5. ErgLfg. 281).Tätigkeiten, die sowohl eigenwirtschaftlichen als auch betrieblichen Interessen dienen, stehen unter diesen Voraussetzungen unter Versicherungsschutz, wenn der dem Unternehmen dienende Teil der Tätigkeit nicht nur Nebenzweck ist, sondern ein wesentlicher Anlaß für die gemischte Tätigkeit (Lauterbach aaO Paragraph 539, 115 /, 6,). Nur dann kann das Verhalten des Versicherten als Ausübung der Erwerbstätigkeit angesehen werden, auf die es letztlich ankommt (Tomandl System 5. ErgLfg. 281).
Voraussetzung ist daher, daß im Falle einer gemischten Tätigkeit diese dem Unternehmen wesentlich dient und nicht die betrieblichen gegenüber den privaten Interessen erheblich in den Hintergrund treten und gleichsam nur eine Gelegenheitsursache für die Verrichtung der Tätigkeit waren (SSV-NF 3/150, SSV-NF 5/106, SSV-NF 6/24).
Die Überlassung ehemaliger Büroräumlichkeiten für Wohnzwecke durch den Dienstgeber wie auch das Ausmalen ziemlich abgewohnter und renovierungsbedürftiger Räume diente im überwiegenden Maße eigenwirtschaftlichen Privatinteressen des Dienstnehmers im Rahmen seines Wohnbedürfnisses. Den Vorinstanzen kann nicht gefolgt werden, daß das Ausmalen überlassener ehemaliger Büroräume für Wohnzwecke für den Betrieb nützlich war oder Betriebsinteressen diente. Das Ausmalen betraf nicht die Substanz des Objektes und damit nicht vom Dienstgeber durchzuführende Erhaltungsarbeiten. Eine Wertsteigerung trat damit nicht ein. Es handelte sich nicht um Aufwendungen, die eine wesentliche Verbesserung bewirkten, und über die Benützungsdauer hinaus einen objektiven Nutzen zu begründen geeignet waren. Das Ausmalen und Reinigen ist ein Aufwand, der üblicherweise von jedem neuen Benützer von Räumlichkeiten vorzunehmen ist. Mangels einer gesonderten Abrede trifft den Dienstgeber hiezu keine Verpflichtung. Die Kostenersparnis für das Ausmalen kann daher nicht als Nutzen des Betriebes gewertet werden. Üblicherweise ist auch im Rahmen der Vermietung von Wohnungen der Kategorie A, B und C im Anwendungsbereich des MRG nur die Brauchbarkeit zum sofortigen Wohnen ohne gröbere, die Benützung hindernde Mängel erforderlich, bei einer Kategorie D-Wohnung nicht einmal diese (§ 16 Abs 2 MRG). Der unausgemalte Zustand der Räume (andere Arbeiten als Ausmalen, Reinigen, Fenster-putzen wurden nicht in Aussicht genommen), verhinderte eine Benützung nicht. Das Ausmalen diente nur dem individuellen Hygienebedürfnis des Benützers, war aber nicht Voraussetzung für die Benützung.Die Überlassung ehemaliger Büroräumlichkeiten für Wohnzwecke durch den Dienstgeber wie auch das Ausmalen ziemlich abgewohnter und renovierungsbedürftiger Räume diente im überwiegenden Maße eigenwirtschaftlichen Privatinteressen des Dienstnehmers im Rahmen seines Wohnbedürfnisses. Den Vorinstanzen kann nicht gefolgt werden, daß das Ausmalen überlassener ehemaliger Büroräume für Wohnzwecke für den Betrieb nützlich war oder Betriebsinteressen diente. Das Ausmalen betraf nicht die Substanz des Objektes und damit nicht vom Dienstgeber durchzuführende Erhaltungsarbeiten. Eine Wertsteigerung trat damit nicht ein. Es handelte sich nicht um Aufwendungen, die eine wesentliche Verbesserung bewirkten, und über die Benützungsdauer hinaus einen objektiven Nutzen zu begründen geeignet waren. Das Ausmalen und Reinigen ist ein Aufwand, der üblicherweise von jedem neuen Benützer von Räumlichkeiten vorzunehmen ist. Mangels einer gesonderten Abrede trifft den Dienstgeber hiezu keine Verpflichtung. Die Kostenersparnis für das Ausmalen kann daher nicht als Nutzen des Betriebes gewertet werden. Üblicherweise ist auch im Rahmen der Vermietung von Wohnungen der Kategorie A, B und C im Anwendungsbereich des MRG nur die Brauchbarkeit zum sofortigen Wohnen ohne gröbere, die Benützung hindernde Mängel erforderlich, bei einer Kategorie D-Wohnung nicht einmal diese (Paragraph 16, Absatz 2, MRG). Der unausgemalte Zustand der Räume (andere Arbeiten als Ausmalen, Reinigen, Fenster-putzen wurden nicht in Aussicht genommen), verhinderte eine Benützung nicht. Das Ausmalen diente nur dem individuellen Hygienebedürfnis des Benützers, war aber nicht Voraussetzung für die Benützung.
Nur durch die Gewährung von Zeitausgleich (ob dies auch die Klägerin betraf, ist nicht festgestellt), die Anordnung der zum Unfall führenden Arbeiten durch den Dienstgeber, und die Zurverfügungstellung des Materials ist nach außen hin ein Zusammenhang mit dem Betrieb und dem Dienstverhältnis hergestellt.
Der Zeitausgleich für in überwiegendem Privatinteresse an dienstfreien Tagen vorgenommene Arbeiten bedeutet nur ein Freizeitguthaben des Dienstnehmers, rückt aber das betriebliche Interesse an der Arbeit nicht in den Vordergrund.
Die Anordnung von eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten (Ausmalen) in der Freizeit stellt auch dann nicht den unmittelbaren Kausalzusammenhang mit der Versicherungssphäre her, wenn eine vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft betroffen ist, weil eine Verpflichtung des Dienstgebers, das Ausmalen zu besorgen, ebensowenig besteht wie ein betriebliches Interesse an dieser Tätigkeit.
Auch das vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Material hat mit der Risikosphäre des Betriebes als Hersteller von Briefumschlägen und Druckereiwaren und ähnlichen Produkten nichts zu tun, so daß betriebliche Einrichtungen bzw. Umstände der Arbeitsstätte bei der Entstehung des Unfalles nicht mitwirkten und daher kein erhöhtes betriebsbedingtes Gefahrenrisiko geschaffen wurde (SSV-NF 2/76).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte konnte die Klägerin nie der Überzeugung sein, betriebliche Belange zu fördern noch konnte ihre Tätigkeit als Ausübung der Erwerbstätigkeit angesehen werden. Das zum Unfall führende Ausmalen war daher vom geschützten Lebensbereich nicht umfaßt.
Das Klagebegehren war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit. b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.