Der Rekurs ist zulässig und im Ergebnis insoweit berechtigt, als er die Spruchreife der Sache geltend macht.
Gemäß § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach § 91 Abs 1 B-KUVG sind den Dienstunfällen unter anderem Unfälle gleichgestellt, die sich beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen (Z 3) oder beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern (Z 4).Gemäß Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Nach Paragraph 91, Absatz eins, B-KUVG sind den Dienstunfällen unter anderem Unfälle gleichgestellt, die sich beim Besuch von Kursen, die der Vorbereitung zur Ablegung von Dienstprüfungen dienen, oder von dienstlichen Lehrveranstaltungen (Ziffer 3,) oder beim Besuch beruflicher Schulungs(Fortbildungs)kurse ereignen, soweit dieser Besuch geeignet ist, das berufliche Fortkommen des Versicherten zu fördern (Ziffer 4,).
Bei dem vom Kläger organisierten "E*****-Winter-Meeting" handelte es sich unzweifelhaft um eine berufliche Fortbildungsveranstaltung, weil
im Rahmen der Tagung wissenschaftliche Sitzungen durchgeführt wurden und sich die führenden T*****mediziner aus mehreren Ländern Europas zum wissenschaftlichen Gedankenaustausch trafen. Ob diese Fortbildungsveranstaltung aber vom Kläger in seiner Eigenschaft als Universitätslehrer oder als Vorstand eines privaten gemeinnützigen Vereines, nämlich der E*****-Foundation einberufen, organisiert und durchgeführt wurde, kann dahingestellt bleiben. Hätte der Kläger nämlich die Veranstaltung als Vorstandsmitglied des genannten gemeinnützigen Vereines durchgeführt, wäre die beklagte Partei zur Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung nicht berufen und daher passiv nicht legitimiert, weil dann allenfalls ein nach den §§ 175 ff ASVG zu qualifizerender Arbeitsunfall vorläge (vgl SSV-NF 4/100). Es läge aber selbst dann kein Dienstunfall im Sinne des § 90 Abs 1 B-KUVG vor, wenn der Kläger das zum Unfall führende Schirennen in seiner Eigenschaft als Universitätslehrer veranstaltet hätte. im Rahmen der Tagung wissenschaftliche Sitzungen durchgeführt wurden und sich die führenden T*****mediziner aus mehreren Ländern Europas zum wissenschaftlichen Gedankenaustausch trafen. Ob diese Fortbildungsveranstaltung aber vom Kläger in seiner Eigenschaft als Universitätslehrer oder als Vorstand eines privaten gemeinnützigen Vereines, nämlich der E*****-Foundation einberufen, organisiert und durchgeführt wurde, kann dahingestellt bleiben. Hätte der Kläger nämlich die Veranstaltung als Vorstandsmitglied des genannten gemeinnützigen Vereines durchgeführt, wäre die beklagte Partei zur Erbringung von Leistungen aus der Unfallversicherung nicht berufen und daher passiv nicht legitimiert, weil dann allenfalls ein nach den Paragraphen 175, ff ASVG zu qualifizerender Arbeitsunfall vorläge vergleiche SSV-NF 4/100). Es läge aber selbst dann kein Dienstunfall im Sinne des Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG vor, wenn der Kläger das zum Unfall führende Schirennen in seiner Eigenschaft als Universitätslehrer veranstaltet hätte.
Die allen Teilnehmern des Kongresses gebotene Möglichkeit des Schifahrens an Vormittags- und teilweise auch an Nachmittagsstunden (die wissenschaftlichen Sitzungen begannen ja erst um 17.00 Uhr) stellt sich als Freizeitgestaltung und damit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die überwiegend im Privatinteresse liegt. Wenngleich das Tagungsprogramm gemeinsames Schifahren vorgesehen haben mag, so bestand doch für die Kongreßteilnehmer dazu keine Verpflichtung, da es jedem freistehen mußte, wie er täglich bis 17.00 Uhr seine Freizeit gestalten wollte. Die jedem Teilnehmer vom Veranstalter gebotene Möglichkeit, Schi zu fahren und an einem Schirennen teilzunehmen, war daher entgegen der Ansicht des Klägers kein Bestandteil der wissenschaftlichen Fortbildungstagung, sondern als ausschließliche Freizeitgestaltung dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Stellte aber das den Anlaß des Unfalls bildende Schirennen in seiner Gesamtheit eine privatwirtschaftliche und damit eine nicht unter Unfallversicherungsschutz stehende Freizeitgestaltung dar, dann ist Unfallversicherungsschutz nach § 90 Abs 1 B-KUVG auch nicht deshalb zu bejahen, daß der Kläger diese für die Teilnehmer des Kongresses organisierte.Die allen Teilnehmern des Kongresses gebotene Möglichkeit des Schifahrens an Vormittags- und teilweise auch an Nachmittagsstunden (die wissenschaftlichen Sitzungen begannen ja erst um 17.00 Uhr) stellt sich als Freizeitgestaltung und damit als eigenwirtschaftliche Tätigkeit dar, die überwiegend im Privatinteresse liegt. Wenngleich das Tagungsprogramm gemeinsames Schifahren vorgesehen haben mag, so bestand doch für die Kongreßteilnehmer dazu keine Verpflichtung, da es jedem freistehen mußte, wie er täglich bis 17.00 Uhr seine Freizeit gestalten wollte. Die jedem Teilnehmer vom Veranstalter gebotene Möglichkeit, Schi zu fahren und an einem Schirennen teilzunehmen, war daher entgegen der Ansicht des Klägers kein Bestandteil der wissenschaftlichen Fortbildungstagung, sondern als ausschließliche Freizeitgestaltung dem privatwirtschaftlichen Bereich zuzurechnen. Stellte aber das den Anlaß des Unfalls bildende Schirennen in seiner Gesamtheit eine privatwirtschaftliche und damit eine nicht unter Unfallversicherungsschutz stehende Freizeitgestaltung dar, dann ist Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG auch nicht deshalb zu bejahen, daß der Kläger diese für die Teilnehmer des Kongresses organisierte.
Entscheidend ist nämlich, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis (§ 90 Abs 1 B-KUVG) in einem inneren Zusammenhang steht. Ob eine Handlung in einem solchen inneren Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien:Entscheidend ist nämlich, daß die unfallverursachende Handlung mit dem die Versicherungspflicht auslösenden Dienstverhältnis (Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG) in einem inneren Zusammenhang steht. Ob eine Handlung in einem solchen inneren Zusammenhang mit der versicherungspflichtigen Tätigkeit steht, beurteilt sich nach subjektiven und objektiven Kriterien:
Die betreffende Handlung muß vom Versicherten mit der Intention gesetzt werden, seiner - versicherungspflichtigen - Erwerbstätigkeit nachzukommen (subjektive Seite); die Handlung muß darüber hinaus aber auch objektiv, das heißt von der Warte eines Außenstehenden, als Ausübung oder als Ausfluß dieser Erwerbstätigkeit angesehen werden können (SSV-NF 4/20 mwN; Schrammel, Entscheidungsanmerkung DRdA 1992, 350 [352]). In diesem Sinne ist zu fragen, ob die unfallverursachende Handlung (hier: einem Teilnehmer des Schirennens den verlorenen Schi nachzubringen) Ausfluß der Ausübung der Erwerbstätigkeit des Klägers als Universitätslehrer ist, ob also noch eine Ausübungshandlung der Berufstätigkeit vorliegt, wobei die Üblichkeit gewisser Verhaltensweisen sowie tatsächliche oder gutgläubig angenommene Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber oder den Kollegen zu berücksichtigen sind (Tomandl, Grundriß des öst. Sozialrechts4 109 [in Rz 137]; ihm folgend Wachter, Entscheidungsbesprechung ZAS 1993, 71 [74]).
Selbst wenn man von diesem weitgezogenen Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeht und außer Betracht läßt, in welcher Intensität die unfallverursachende Handlung betrieblichen Zwecken diente (Wachter aaO 73), ist der Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall zu verneinen, wobei dahingestellt bleiben kann, wie die Organisation des laut Tagungsprogrammes für die Kongreßteilnehmer vorgesehenen Schirennens als solche unfallversicherungsrechtlich zu bewerten ist; jedenfalls bestand für den Kläger als Universitätslehrer und Veranstalter des Kongresses keine tatsächliche oder auch nur gutgläubig angenommene Verpflichtung, einem Teilnehmer des Schirennens den verlorenen Schi nachzubringen. Eine "Ausübung der Berufstätigkeit" ist darin nicht mehr zu erblicken, vielmehr handelte es sich um eine nicht unfallsversicherungsgeschützte Gefälligkeitsleistung (vgl dazu SSV-NF 6/21).Selbst wenn man von diesem weitgezogenen Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeht und außer Betracht läßt, in welcher Intensität die unfallverursachende Handlung betrieblichen Zwecken diente (Wachter aaO 73), ist der Unfallversicherungsschutz im konkreten Fall zu verneinen, wobei dahingestellt bleiben kann, wie die Organisation des laut Tagungsprogrammes für die Kongreßteilnehmer vorgesehenen Schirennens als solche unfallversicherungsrechtlich zu bewerten ist; jedenfalls bestand für den Kläger als Universitätslehrer und Veranstalter des Kongresses keine tatsächliche oder auch nur gutgläubig angenommene Verpflichtung, einem Teilnehmer des Schirennens den verlorenen Schi nachzubringen. Eine "Ausübung der Berufstätigkeit" ist darin nicht mehr zu erblicken, vielmehr handelte es sich um eine nicht unfallsversicherungsgeschützte Gefälligkeitsleistung vergleiche dazu SSV-NF 6/21).
Im übrigen bedarf es keiner näheren Begründung, daß es sich bei dem Schirennen am letzten Tag des Kongresses weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um die Ausübung eines Betriebssportes handelte (vgl auch SSV-NF 6/79 = DRdA 1993, 49 mit Anmerkung von Novak): Für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung fehlte es im vorliegenden Fall schon an einem Betrieb, weil die aus mehreren Ländern für wenige Tage angereisten Kongreßteilnehmer keinen "Betrieb" bilden, während der Betriebssport nach einhelliger Auffassung entsprechend der Ausgleichsfunktion als Gradmesser der betrieblichen Zweckdienlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattzufinden hat (Novak aaO 53).Im übrigen bedarf es keiner näheren Begründung, daß es sich bei dem Schirennen am letzten Tag des Kongresses weder um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung noch um die Ausübung eines Betriebssportes handelte vergleiche auch SSV-NF 6/79 = DRdA 1993, 49 mit Anmerkung von Novak): Für das Vorliegen einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung fehlte es im vorliegenden Fall schon an einem Betrieb, weil die aus mehreren Ländern für wenige Tage angereisten Kongreßteilnehmer keinen "Betrieb" bilden, während der Betriebssport nach einhelliger Auffassung entsprechend der Ausgleichsfunktion als Gradmesser der betrieblichen Zweckdienlichkeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattzufinden hat (Novak aaO 53).
Mit dieser Auffassung steht auch die bisherige - im Zusammenhang mit Schiunfällen ergangene - Judikatur des Obersten Gerichtshofs in Einklang. Nach der Entscheidung SSV-NF 5/124 stand die Teilnahme eines Lehrers an einem sportlichen Schiwettkampf nur deshalb unter Unfallversicherungsschutz, weil dieser Wettkampf Gegenstand der von der zuständigen Schulbehörde zur schulbezogenen Veranstaltung erklärten Schulschitage war. In der Entscheidung SSV-NF 6/50 wurde ausgesprochen, daß ein vorwiegend für den Verkauf von Schischuhen im Außendienst beschäftigter Vertreter, der während seines Schiurlaubs auf Ersuchen seines Dienstgebers auch einmal täglich einen Schischuh testet, während der Testfahrten nicht unter Unfallversicherungsschutz stand. Auch die Teilnahme an der einmal jährlich stattfindenden Schimeisterschaft einer großen Bankorganisation, zu der von jeder Dienststelle und Filiale jeweils nur ein Dienstnehmer auf freiwilliger Basis entsendet wurde, stand nach der Entscheidung SSV-NF 6/79 nicht unter Unfallversicherungsschutz, wobei betont wurde, daß die Schimeisterschaft vorwiegend vom Wettkampfcharakter geprägt gewesen sei, ohne daß es sich um eine Betriebsmannschaft mit einer gewissen Intensität der Teilnahmeverpflichtung gehandelt habe. Nach der Entscheidung SSV-NF 6/94 stand ein Lehrer, der in seiner Freizeit Schi fuhr und bei dieser Gelegenheit ohne diesbezügliche Weisung des Schulleiters auch die Abfahrten auf ihre Eignung für einen im Schulunterricht geplanten Schinachmittag prüfen wollte, während der Abfahrt auf einen ins Auge gefaßten Hang nicht unter Unfallversicherungsschutz. Lediglich in der Entscheidung SSV-NF 6/117 wurde ausgesprochen, daß anläßlich eines Betriebsausfluges, der auch zu Dienstbesprechungen diente, durchgeführte gemeinsame Schifahrten ohne Wettkampfcharakter unter Unfallversicherungsschutz standen.
Die Rechtssache ist, da die Voraussetzungen für einen Dienstunfall im Sinne der §§ 90 und 91 B-KUVG nicht vorliegen, im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO konnte der Oberste Gerichtshof über den Rekurs des Klägers durch Urteil in der Sache selbst erkennen, und zwar auch zum Nachteil des Rekurswerbers (SSV-NF 5/96 mwN). Damit erledigt sich auch die vom Rekurswerber erhobene Mängelrüge, das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil nicht aufheben dürfen, sondern in der Sache selbst erkennen müssen.Die Rechtssache ist, da die Voraussetzungen für einen Dienstunfall im Sinne der Paragraphen 90 und 91 B-KUVG nicht vorliegen, im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens spruchreif. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO konnte der Oberste Gerichtshof über den Rekurs des Klägers durch Urteil in der Sache selbst erkennen, und zwar auch zum Nachteil des Rekurswerbers (SSV-NF 5/96 mwN). Damit erledigt sich auch die vom Rekurswerber erhobene Mängelrüge, das Berufungsgericht hätte das erstgerichtliche Urteil nicht aufheben dürfen, sondern in der Sache selbst erkennen müssen.
Demgemäß war der angefochtene Beschluß aufzuheben und das Urteil des Erstgerichtes wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit wurden nicht dargetan und sind nach der Aktenlage auch nicht ersichtlich.