Die beklagte Partei stellt in ihren Rechtsmittelausführungen den ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstende um 19.00 Uhr und dem Ende der "Besprechung" um 22.30 Uhr in den Vordergrund, weiters den Umstand, dass die dienstlichen Umstrukturierungsmaßnahmen in der Sphäre des Dienstgebers die Ursache und die Hauptthematik für die Besprechung gebildet hätten, weshalb auch ein objektiver Beobachter eine solche Besprechung "als Ausfluss der Erwerbstätigkeit werten würde". Die Besprechung habe auch primär dem Unternehmen - "im Sinne von entsprechend informierten und aufgeklärten Mitarbeitern" - gedient. Diese Mitarbeiter hätten ein Recht, wenn nicht gar die Verpflichtung, sich über Änderungen in der Sphäre des Dienstgebers zu informieren, sodass davon auszugehen sei, dass Johann F***** mit der Intention gehandelt habe, nach dem offiziellen Arbeitsende bis zu seiner späteren Abfahrt aus Wien Richtung Niederösterreich während der Besprechung mit seinen Kollegen seine Erwerbstätigkeit auszuüben. Während des gewöhnlichen Arbeitsablaufes bzw der Arbeitszeit bestehe im Normalfall nicht genügend Zeit, um dieser Informationspflicht nachzugehen. Da es gerade bei solchen länger dauernden Besprechungen regelmäßig an räumlichen Möglichkeiten beim Dienstgeber mangle, sei der Dienstnehmer gezwungen, "auf naheliegende Räumlichkeiten auszuweichen".
Nach der Generalklausel des § 90 Abs 1 B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis (bzw der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (§ 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG).Nach der Generalklausel des Paragraph 90, Absatz eins, B-KUVG sind Dienstunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder der die Versicherung begründenden Funktion ereignen. Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich auf einem mit dem Dienstverhältnis (bzw der die Versicherung begründenden Funktion) zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG).
Da die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Dienstunfalls nach § 90 B-KUVG die gleichen sind wie für die Arbeitsunfallbeurteilung in der Unfallversicherung des ASVG (SZ 71/144 = SSV-NF 12/115) können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (RIS-Justiz RS0110598 [T2]; zuletzt etwa 10 ObS 48/03m).Da die Voraussetzungen für die Beurteilung eines Dienstunfalls nach Paragraph 90, B-KUVG die gleichen sind wie für die Arbeitsunfallbeurteilung in der Unfallversicherung des ASVG (SZ 71/144 = SSV-NF 12/115) können Lehre und Rechtsprechung zu den Bestimmungen des ASVG auch zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des B-KUVG herangezogen werden (RIS-Justiz RS0110598 [T2]; zuletzt etwa 10 ObS 48/03m).
Der Grund für den Unfallversicherungsschutz auf Wegen gemäß § 90 Abs 2 Z 1 B-KUVG bzw § 175 Abs 2 Z 1 ASVG liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen.Der Grund für den Unfallversicherungsschutz auf Wegen gemäß Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer eins, B-KUVG bzw Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG liegt in dem Umstand, dass es der Versicherte nicht vermeiden kann, sich den Weggefahren auszusetzen, will er seiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Im Vordergrund der Beurteilung, ob (und wie lange) eine solche Erwerbstätigkeit vorliegt, stehen Ausübungshandlungen des Versicherten, das sind Handlungen, die durch zwei Bedingungen charakterisiert sind: Die Tätigkeit muss einem vernünftigen Menschen (objektiv) als Ausübung der Erwerbstätigkeit erscheinen und sie muss vom Handelnden (subjektiv) in dieser Intention entfaltet werden (SSV-NF 2/143, 4/20 ua; Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 280).
Ein nach dem offiziellen Dienstschluss stattfindendes längeres Beisammensein unter Arbeitskollegen, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, mit Gesprächen (auch) über Umstrukturierungen sowie damit in Zusammenhang stehende Pensionierungen, befürchtete Verschlechterungen des Dienstbetriebes und künftig längere Anfahrtswege betrifft die persönliche berufliche Zukunft dieser Arbeitnehmer; letztlich handelt es sich daher um eine Vermögensangelegenheit aus dem eigenwirtschaftlichen Bereich dieser Arbeitnehmer. Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass das Treffen in geselliger Atmosphäre in irgendeiner Weise von der Autorität des Dienstgebers getragen war. Im Vordergrund standen vielmehr, wie bereits ausgeführt, die persönlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit den geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen. Aus der Warte eines Außenstehenden kann das Treffen daher objektiv nicht als Ausübung der Erwerbstätigkeit angesehen werden.
Da sich der Unfall, der zum Tod von Johann F***** führte, räumlich gesehen auf dem Weg von seiner Dienststätte zu seiner Wohnung ereignete, stellt sich nun die Frage, ob ein Unfall auf einem geschützten Heimweg vorliegt. Unterbricht nämlich der Versicherte den Weg von der Dienststätte zur Wohnung in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß, so besteht zwar während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten dient (SSV-NF 4/67). Nach Beendigung der Unterbrechung ist jedoch auf dem weiteren Weg vom Ort der Beschäftigung grundsätzlich wieder Versicherungsschutz gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (SSV-NF 4/20). Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird (SSV-NF 3/103; RIS-Justiz RS0083967; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 2, Gesetzliche Unfallversicherung [93./99. Lfg. - November 1999], § 8 Rz 232).Da sich der Unfall, der zum Tod von Johann F***** führte, räumlich gesehen auf dem Weg von seiner Dienststätte zu seiner Wohnung ereignete, stellt sich nun die Frage, ob ein Unfall auf einem geschützten Heimweg vorliegt. Unterbricht nämlich der Versicherte den Weg von der Dienststätte zur Wohnung in einem nicht nur geringfügigen Ausmaß, so besteht zwar während der Unterbrechung kein Versicherungsschutz, wenn die Unterbrechung eigenwirtschaftlichen Angelegenheiten dient (SSV-NF 4/67). Nach Beendigung der Unterbrechung ist jedoch auf dem weiteren Weg vom Ort der Beschäftigung grundsätzlich wieder Versicherungsschutz gegeben. Der Versicherungsschutz lebt nur in Ausnahmefällen nicht wieder auf, wenn aus der Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann (SSV-NF 4/20). Gleiche Grundsätze gelten auch, wenn nicht ein schon begonnener Arbeitsweg unterbrochen und dann fortgesetzt, sondern der Arbeitsweg verspätet angetreten wird (SSV-NF 3/103; RIS-Justiz RS0083967; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung Band 2, Gesetzliche Unfallversicherung [93./99. Lfg. - November 1999], Paragraph 8, Rz 232).
Die den endgültigen Verlust des Versicherungsschutzes bewirkende Lösung des Zusammenhanges darf nicht allein danach beurteilt werden, welche Zeitdauer die vom Versicherten in seinem Heimweg eingeschobene private Verrichtung beansprucht hat. Maßgebend sind vielmehr die näheren Umstände, welche diese Verrichtung nach Art und Dauer im Einzelfall kennzeichnen, wobei das Zeitmoment nur eines von mehreren Wesensmerkmalen ist (Krasney in Brackmann aaO Rz 246 f; SSV-NF 3/61, 3/65, 4/20 ua). Das deutsche Bundessozialgericht hat allerdings mit Recht der Zeitdauer der Unterbrechung als ein der Rechtssicherheit dienendes Kriterium in seiner jüngeren Rechtsprechung stärker als bisher eine besondere Bedeutung beigemessen (Nachweise bei Krasney in Brackmann aaO Rz 247). Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes wurde eine Unterbrechung von etwa eineinhalb Stunden (SSV-NF 3/65) oder zwei Stunden (SZ 69/64 = SSV-NF 10/25: "harter Kern" nach Ende einer Betriebsveranstaltung) als für den Verlust des Versicherungsschutzes unschädlich angesehen. Dagegen wurde bereits eine mindestens zweieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs zur Mithilfe bei der Reparatur eines Motorseglers als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit beurteilt (SSV-NF 4/20), ebenso eine mehrmalige Unterbrechung des Heimwegs in einer Gesamtdauer von fast 3,5 Stunden (SSV-NF 8/77) und eine in etwa vier Stunden währende Teilnahme an einer Abschiedsfeier (SSV-NF 3/61).
Auch im gegenständlichen Fall ist die dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen, so dass der anschließende Heimweg nicht mehr unter Versicherungsschutz stand.
Da das Berufungsgericht zu Recht das Vorliegen eines Dienstunfalls verneint hat, ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.