Rechtssatz RS0084717
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084717
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Rechtssatz
Bei einer Unterbrechung des Weges vom Ort der Tätigkeit lebt der Versicherungsschutz nur in Ausnahmsfällen dann nicht auf, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort der Tätigkeit geschlossen werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 163/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 10 ObS 163/89
Veröff: SSV-NF 3/65
- 10 ObS 271/91
Entscheidungstext OGH 17.12.1991 10 ObS 271/91
Auch; Beisatz: Der Zusammenhang zwischen der die Versicherung begründenden betrieblichen Tätigkeit und dem Arztweg nicht dadurch endgültig gelöst, daß die Klägerin nach Dienstschluß zunächst in einem in unmittelbarer Nähe gelegenen Restaurant das Mittagessen einnahm und den Weg erst nach einer Stunde fortsetzte. Der von der Arbeitsstätte aus angetretene Arztweg ist diesbezüglich nicht anders zu beurteilen als der Heimweg. (T1) Veröff: SSV-NF 5/139
- 10 ObS 261/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 10 ObS 261/92
- 10 ObS 155/03x
Entscheidungstext OGH 27.05.2003 10 ObS 155/03x
Auch; Beisatz: Dreieinhalb Stunden währende Unterbrechung des Heimwegs, während derer ein Treffen unter Arbeitskollegen in einem Gasthaus stattfand, von denen keiner über eine Entscheidungsbefugnis als Vorgesetzter verfügte und die auch keine Funktion als Belegschaftsvertreter hatten, ist als endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg vom Ort dieser Tätigkeit anzusehen. (T2)
- 10 ObS 139/12g
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 139/12g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084717
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_010OBS00163_8900000_002