Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und im Sinne der Klageabweisung auch berechtigt.
1.1. Arbeitswege sind nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherte, mit der Beschäftigung zusammenhängende Wege zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, die der Arbeitstätigkeit oder der Ausbildung vorangehen oder nachfolgen.1.1. Arbeitswege sind nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherte, mit der Beschäftigung zusammenhängende Wege zur oder von der Arbeits- oder Ausbildungsstätte, die der Arbeitstätigkeit oder der Ausbildung vorangehen oder nachfolgen.
1.2. Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden (etwa eine Geschäfts- oder Dienstreise aufgrund eines dienstlichen Auftrags) werden hingegen als Betriebswege bezeichnet. Diese stehen nach § 175 Abs 1 ASVG unter Versicherungsschutz (10 ObS 154/89; 10 ObS 155/00t, SSV-NF 14/73; 10 ObS 267/91, SSV-NF 5/116).1.2. Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden (etwa eine Geschäfts- oder Dienstreise aufgrund eines dienstlichen Auftrags) werden hingegen als Betriebswege bezeichnet. Diese stehen nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG unter Versicherungsschutz (10 ObS 154/89; 10 ObS 155/00t, SSV-NF 14/73; 10 ObS 267/91, SSV-NF 5/116).
1.3. Betriebswege sind somit ein Teil der versicherten Beschäftigung, wodurch sie sich von den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte unterscheiden (RIS-Justiz RS0084192).1.3. Betriebswege sind somit ein Teil der versicherten Beschäftigung, wodurch sie sich von den nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte unterscheiden (RIS-Justiz RS0084192).
2. Die Qualifikation als Arbeitsweg kann dadurch verloren gehen, dass der Arbeitsweg unterbrochen wird, indem der Versicherte durch längere Zeit eigenwirtschaftliche Verrichtungen ausführt:
Bei dem der Arbeitstätigkeit nachfolgenden Arbeitsweg nach Hause besteht nach ständiger Rechtsprechung für den Weg nach der Unterbrechung dann kein Versicherungsschutz mehr, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg geschlossen werden kann (10 ObS 155/03x, SSV-NF 17/69; RIS-Justiz RS0084004, RS0084717). Obwohl der Unfallversicherungsschutz mit der Wiederaufnahme des Weges eigentlich wieder aufleben würde, tritt diese Folge ausnahmsweise nicht ein, wenn der weitere Weg im Hinblick auf die Umstände der Unterbrechung nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte, sondern als Weg von der während der Unterbrechung verrichteten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden muss (siehe etwa 10 ObS 1/90 = SSV-NF 4/20). Eine solche Beendigung wurde etwa angenommen, wenn aus privaten Gründen die Heimfahrt durch zwei Aufenthalte im Park und im Gasthaus von zusammen dreieinhalb Stunden unterbrochen wurde (10 ObS 190/94, SSV-NF 8/77). Das deutsche Bundessozialgericht hat sich in seiner Judikatur seit dem Jahr 1976 darauf festgelegt, dass in der Regel bei Unterbrechungen bis zu zwei Stunden der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg vom Ort der Tätigkeit wieder auflebt, und zwar auch dann, wenn ein Versicherter den Heimweg für eine Dauer unterbrochen hat, die ein Mehrfaches der für die Heimfahrt üblicherweise benötigten Zeit betragen hat (Nachweise bei Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 7. Lfg - Jänner 2011, § 8 Rz 247). Auch der Oberste Gerichtshof orientiert sich in seiner Rechtsprechung grob an dieser Zwei-Stunden-Grenze (10 ObS 246/97t, SSV-NF 11/90), hält aber grundsätzlich fest, dass bei der Beurteilung der Unterbrechung die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Verrichtung maßgeblich sind. Wesentlich ist, ob die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte iSd § 175 Abs 2 ASVG anzusehen ist (RIS-Justiz RS0084004). Abgesehen von der Art der Verrichtung kommt es dabei aber nicht nur auf die absolute Dauer der Unterbrechung an, sondern ist auch das Verhältnis zur üblichen Dauer des Heimwegs ins Kalkül zu ziehen. In diesem Sinn wurde etwa ein Zusammenhang mit dem kurzen Heimweg und der fehlenden Notwendigkeit einer langen „Ruhepause“ hergestellt (10 ObS 246/97t, SSV-NF 11/90). Dagegen wurde bei einem Schüler trotz sechsstündiger Unterbrechung der Unfallversicherungsschutz als erhalten angesehen, weil während dieser Unterbrechung keine privaten Angelegenheiten, sondern nur solche verrichtet wurden, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen (10 ObS 261/92, SSV-NF 6/129 - Verrichtung von Schulaufgaben).Bei dem der Arbeitstätigkeit nachfolgenden Arbeitsweg nach Hause besteht nach ständiger Rechtsprechung für den Weg nach der Unterbrechung dann kein Versicherungsschutz mehr, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg geschlossen werden kann (10 ObS 155/03x, SSV-NF 17/69; RIS-Justiz RS0084004, RS0084717). Obwohl der Unfallversicherungsschutz mit der Wiederaufnahme des Weges eigentlich wieder aufleben würde, tritt diese Folge ausnahmsweise nicht ein, wenn der weitere Weg im Hinblick auf die Umstände der Unterbrechung nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte, sondern als Weg von der während der Unterbrechung verrichteten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden muss (siehe etwa 10 ObS 1/90 = SSV-NF 4/20). Eine solche Beendigung wurde etwa angenommen, wenn aus privaten Gründen die Heimfahrt durch zwei Aufenthalte im Park und im Gasthaus von zusammen dreieinhalb Stunden unterbrochen wurde (10 ObS 190/94, SSV-NF 8/77). Das deutsche Bundessozialgericht hat sich in seiner Judikatur seit dem Jahr 1976 darauf festgelegt, dass in der Regel bei Unterbrechungen bis zu zwei Stunden der Versicherungsschutz auf dem weiteren Weg vom Ort der Tätigkeit wieder auflebt, und zwar auch dann, wenn ein Versicherter den Heimweg für eine Dauer unterbrochen hat, die ein Mehrfaches der für die Heimfahrt üblicherweise benötigten Zeit betragen hat (Nachweise bei Krasney in Becker/Burchardt/Krasney/Kruschinsky, Handbuch der Sozialversicherung, Gesetzliche Unfallversicherung, 7. Lfg - Jänner 2011, Paragraph 8, Rz 247). Auch der Oberste Gerichtshof orientiert sich in seiner Rechtsprechung grob an dieser Zwei-Stunden-Grenze (10 ObS 246/97t, SSV-NF 11/90), hält aber grundsätzlich fest, dass bei der Beurteilung der Unterbrechung die Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Dauer der Verrichtung maßgeblich sind. Wesentlich ist, ob die private Verrichtung nach Arbeitsschluss so bestimmend war, dass der Weg nach ihrer Beendigung als Weg von dieser Verrichtung und nicht mehr von der Arbeitsstätte iSd Paragraph 175, Absatz 2, ASVG anzusehen ist (RIS-Justiz RS0084004). Abgesehen von der Art der Verrichtung kommt es dabei aber nicht nur auf die absolute Dauer der Unterbrechung an, sondern ist auch das Verhältnis zur üblichen Dauer des Heimwegs ins Kalkül zu ziehen. In diesem Sinn wurde etwa ein Zusammenhang mit dem kurzen Heimweg und der fehlenden Notwendigkeit einer langen „Ruhepause“ hergestellt (10 ObS 246/97t, SSV-NF 11/90). Dagegen wurde bei einem Schüler trotz sechsstündiger Unterbrechung der Unfallversicherungsschutz als erhalten angesehen, weil während dieser Unterbrechung keine privaten Angelegenheiten, sondern nur solche verrichtet wurden, die mit der versicherten Tätigkeit zusammenhingen (10 ObS 261/92, SSV-NF 6/129 - Verrichtung von Schulaufgaben).
3.1. Durch die rechtliche Gleichstellung des geschützten Wegs mit der eigentlich versicherten Tätigkeit hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass an Unfällen auf Wegen ganz allgemein keine strengeren Anforderungen als an betriebliche Unfälle gestellt werden dürfen (Tomandl, SV-System, 13. Erg.-Lfg 314).
3.2. Der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung, im Falle der Fortsetzung eines unterbrochenen Betriebswegs gehe der Versicherungsschutz weniger leicht verloren als bei der Fortsetzung eines Arbeitswegs, weil beim Betriebsweg doch die Betriebstätigkeit wieder aufgenommen werde, beim Arbeitsweg dagegen „nur“ die Weiterbewegung zur Arbeits- oder Wohnstätte (OLG Wien 15 R 99/65, SSV 5/78; 15 R 107/69 SSV 9/90 [vgl die Kritik Binders, ZAS 1972, 146 f]) wird nicht allgemein gefolgt, sondern wird auch vertreten, dass für den Betriebs- und den Arbeitsweg die gleichen Grundsätze gelten müssen (10 ObS 267/91, SSV-NF 5/116; RIS-Justiz RS0084578; Tomandl aaO). Es braucht hier nicht abschließend darauf eingegangen werden, ob diese Wertung derart verallgemeinbar ist. Ob der Versicherungsschutz durch eine private Tätigkeit unterbrochen wird, hängt zweifellos von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab.
4.1. Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Betriebsfahrt (Rückfahrt) verzögert angetreten: Nach den Feststellungen trat er die Dienstreise zeitig in der Früh an, und begab sich nicht schon nach Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeit um 13:30 Uhr, sondern erst gegen 22:30 Uhr auf die Rückfahrt nach Tirol. Dadurch hat er die Risikosphäre, für die die Unfallversicherung einzustehen hat, eklatant in zeitlicher Hinsicht verschoben, ohne dass berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen (vgl Tomandl, SV-System, 13. Erg.-Lfg 315).4.1. Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine Betriebsfahrt (Rückfahrt) verzögert angetreten: Nach den Feststellungen trat er die Dienstreise zeitig in der Früh an, und begab sich nicht schon nach Beendigung seiner geschäftlichen Tätigkeit um 13:30 Uhr, sondern erst gegen 22:30 Uhr auf die Rückfahrt nach Tirol. Dadurch hat er die Risikosphäre, für die die Unfallversicherung einzustehen hat, eklatant in zeitlicher Hinsicht verschoben, ohne dass berücksichtigungswürdige Gründe vorlägen vergleiche Tomandl, SV-System, 13. Erg.-Lfg 315).
4.2. Für das Vorliegen unvermeidbarer oder betriebsbedingter Gegebenheiten oder dafür, dass der Kläger den Antritt der Rückfahrt hinausschieben wollte, um ein Unfallrisiko zu vermeiden, bestehen keine Anhaltspunkte. Von einer nur geringfügigen zeitlichen Verschiebung der Rückreise kann bei einem um insgesamt neun Stunden verzögertem Antritt nicht die Rede sein; dies auch, wenn man die Dauer der bevorstehenden Fahrt von Wien nach Tirol berücksichtigt. Läge eine Unterbrechung eines bereits begonnen Arbeitswegs vor, wären bei der nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmenden Betrachtung dem rein privaten Charakter des Treffens mit der Freundin sowie der erheblichen Überschreitung der Zwei-Stunden-Grenze maßgebliche Bedeutung zuzumessen. Nichts anderes kann für den verspäteten Antritt der Rückreise gelten. Der Unfall des Klägers stand angesichts der rein privaten Art der Verrichtung, die sich über eine besonders lange Zeitspanne erstreckte nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. War die Risikosphäre aus rein privaten Gründen in einem derart erheblichen Ausmaß zeitlich verschoben, ist von einer endgültigen Lösung des Zusammenhangs mit der versicherten Tätigkeit auszugehen. Die Fahrt kann daher nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Betriebsfahrt angesehen werden, sondern als Heimweg von einem privaten Interessen dienenden, ca neun Stunden dauernden, Aufenthalt in Wien.
Die Revision der beklagten Partei ist somit erfolgreich. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abzuweisen ist.
5. Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dem Wortlaut der Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen und auch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen (Neumayr in ZellKomm2 § 77 ASGG Rz 13 f; RIS-Justiz RS0085829). Wenngleich der Kläger nicht vorgebracht hat, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Kostenersatz nahelegen, sind dafür aus dem im Akt erliegenden Vermögensbekenntnis (ON 13) ausreichende Anhaltspunkte ableitbar, sodass vom Erfordernis einer weiteren Bescheinigung abgesehen werden kann (10 ObS 106/03s). Die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls ergeben sich daraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhing. Es entspricht der Billigkeit, dem zur Gänze unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (RIS-Justiz RS0085871).5. Unterliegt der Versicherte im gerichtlichen Verfahren zur Gänze, hat er dem Grunde und der Höhe nach einen nach den in Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG genannten Maßstäben zu beurteilenden Kostenersatzanspruch. Nach dem Wortlaut der Bestimmung setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen und auch tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen. Es ist Sache des Versicherten, Umstände, die einen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen können, geltend zu machen (Neumayr in ZellKomm2 Paragraph 77, ASGG Rz 13 f; RIS-Justiz RS0085829). Wenngleich der Kläger nicht vorgebracht hat, dass seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse einen Kostenersatz nahelegen, sind dafür aus dem im Akt erliegenden Vermögensbekenntnis (ON 13) ausreichende Anhaltspunkte ableitbar, sodass vom Erfordernis einer weiteren Bescheinigung abgesehen werden kann (10 ObS 106/03s). Die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls ergeben sich daraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhing. Es entspricht der Billigkeit, dem zur Gänze unterlegenen Kläger die Hälfte der Kosten seines Vertreters zuzusprechen (RIS-Justiz RS0085871).