Rechtssatz RS0084192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084192
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Rechtssatz
Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind ein Teil der versicherten Beschäftigung. Dadurch unterscheiden sie sich von den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen.Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind ein Teil der versicherten Beschäftigung. Dadurch unterscheiden sie sich von den nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten Wegen zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 154/89
Entscheidungstext OGH 23.05.1989 10 ObS 154/89
- 10 ObS 157/04t
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 157/04t
nur: Wege außerhalb der Arbeitsstätte, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung zurückgelegt werden, sind ein Teil der versicherten Beschäftigung. (T1); Beisatz: Betriebsweg. (T2); Veröff: SZ 2004/157
- 10 ObS 139/12g
Entscheidungstext OGH 02.10.2012 10 ObS 139/12g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0084192
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2012
Dokumentnummer
JJR_19890523_OGH0002_010OBS00154_8900000_001