Die Revision ist zulässig; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
In der Revision führt die Klägerin zusammengefasst aus, dass bei Selbständigen der geschützte Arbeitsweg nicht einfach als starre Achse zwischen Wohnung und Büro festgesetzt werden dürfe, zumal sich Arbeit und Freizeit nicht so leicht trennen ließen wie bei unselbständig Erwerbstätigen. Statt dessen seien als erstes maßgebliches Kriterium heranzuziehen, ob durch die Unterbrechung des rein beruflichen Weges eine relevante Risikoerhöhung eingetreten sei. Dies sei nicht der Fall, weil die Klägerin auf dem Weg zum Kunden jedenfalls die Unfallstelle (in dergleichen Richtung wie tatsächlich vorgefallen) passieren hätte müssen, egal ob sie den Weg von ihrer Wohnung, ihrem Büro oder der Wohnung ihrer Cousine aus angetreten hätte. Somit sei eine relevante Risikoerhöhung durch den vorherigen Tagesablauf nicht eingetreten. Zweitens seien die Kriterien heranzuziehen, die zum "gemischten" Weg herausgebildet worden seien. Der Unfall habe sich in einer Phase des Weges ereignet, der ausschließlich betrieblichen Interessen gedient habe, weil der Termin beim Kunden sowohl Zeit als auch Route des Weges bestimmt habe. In Vorbereitung dieses Termins sei auch das Waschen als auch der Austausch der verschmutzen Kleidung "ebenfalls betrieblich notwendig gewesen". Letztlich wäre es unbillig, die Klägerin zu zwingen, ihren Arbeitsweg stets nur von der Wohnung oder dem Büro aus anzutreten, damit sie unter Versicherungsschutz stehe.
Dazu hat der Senat erwogen:
Auszugehen ist davon, dass das Tätigwerden der Klägerin für Frau S***** nicht in ihrer geschützten Rolle als Erwerbstätige erfolgte, weil keine Tätigkeit vorgenommen wurde, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz der Klägerin diente (SSV-NF 4/32, 6/21 ua). Auch das Umziehen der bei Frau S***** verschmutzten Kleidung ist als Vorbereitungshandlung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst (vgl SSV-NF 3/148, 3/162, RIS-Justiz RS0084332 und RS0084936), egal wo die Klägerin das Umziehen vorgenommen hat. Gleiches gilt daher für die Fahrt zum und vom Umziehen.Auszugehen ist davon, dass das Tätigwerden der Klägerin für Frau S***** nicht in ihrer geschützten Rolle als Erwerbstätige erfolgte, weil keine Tätigkeit vorgenommen wurde, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz der Klägerin diente (SSV-NF 4/32, 6/21 ua). Auch das Umziehen der bei Frau S***** verschmutzten Kleidung ist als Vorbereitungshandlung für die Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst vergleiche , SSV-NF 3/148, 3/162, RIS-Justiz RS0084332 und RS0084936), egal wo die Klägerin das Umziehen vorgenommen hat. Gleiches gilt daher für die Fahrt zum und vom Umziehen.
Nach ihren Behauptungen hätte die Klägerin auf dem Weg zu einem Kunden jedenfalls die Unfallstelle in der Richtung und in der Zeit zu befahren gehabt, in der sie sich zum Unfallszeitpunkt dort bewegt hat, egal, ob sie den Weg von der Wohnung, vom Büro oder von der Cousine aus angetreten hätte. Die Klägerin hätte demnach - nach Durchführung verschiedener privater Verrichtungen - einen mit ihrer Erwerbstätigkeit in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang stehenden Weg (Betriebsweg nach § 175 ASVG) wieder aufgenommen. In Betracht kommt auch ein mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehender Arbeitsweg iSd § 175 Abs 2 Z 1 ASVG. Unter "Betriebswegen" werden Wege außerhalb der Arbeitsstätte verstanden, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit zurückgelegt werden und Teil der versicherten Tätigkeit sind. Bei den nach § 175 Abs 2 Z 1 ASVG versicherten "Arbeitswegen" handelt es sich demgegenüber um Wege zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen (10 ObS 154/89; RIS-Justiz RS0083918; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB VII § 8 Rz 88).Nach ihren Behauptungen hätte die Klägerin auf dem Weg zu einem Kunden jedenfalls die Unfallstelle in der Richtung und in der Zeit zu befahren gehabt, in der sie sich zum Unfallszeitpunkt dort bewegt hat, egal, ob sie den Weg von der Wohnung, vom Büro oder von der Cousine aus angetreten hätte. Die Klägerin hätte demnach - nach Durchführung verschiedener privater Verrichtungen - einen mit ihrer Erwerbstätigkeit in örtlichem, zeitlichem und ursächlichem Zusammenhang stehenden Weg (Betriebsweg nach Paragraph 175, ASVG) wieder aufgenommen. In Betracht kommt auch ein mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang stehender Arbeitsweg iSd Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG. Unter "Betriebswegen" werden Wege außerhalb der Arbeitsstätte verstanden, die in Ausübung der die Versicherung begründenden Tätigkeit zurückgelegt werden und Teil der versicherten Tätigkeit sind. Bei den nach Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG versicherten "Arbeitswegen" handelt es sich demgegenüber um Wege zur oder von der Arbeitsstätte, die der Arbeitstätigkeit vorangehen oder nachfolgen (10 ObS 154/89; RIS-Justiz RS0083918; Krasney in Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, SGB römisch sieben Paragraph 8, Rz 88).
Vorerst ist zu prüfen, ob der Weg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stand. Bei Selbständigen sind als Ausübung der Erwerbstätigkeit, die dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegt, alle jene Tätigkeiten anzusehen, die unmittelbar der Aufrechterhaltung, Förderung und Abwicklung der selbständigen Existenz dienen (Tomandl in Tomandl, SV-System 13. ErgLfg 280 [2.3.2.3.1.2.] mwN). Dazu gehören auch die in Ausübung der Erwerbstätigkeit erfolgte Zurücklegung von Wegen innerhalb und außerhalb des Betriebes und die Durchführung von Geschäfts- und Dienstreisen (Tomandl aaO mwN; 10 ObS 131/88 = SSV-NF 2/84 sowie 10 ObS 155/00t = SSV-NF 14/73 zum Betriebsweg von unselbständig Erwerbstätigen).
Der von der Klägerin zurückgelegte Weg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, wäre ohne Zweifel als Betriebsweg zu qualifizieren, wenn sich die Klägerin beispielsweise auf einem Weg von einem Kunden zu einem anderen Kunden oder auf dem direkten Weg vom Büro zu einem Kunden befunden hätte. Als Arbeitsweg wäre dieser Weg auch dann nicht anzusehen, wenn der Weg von der Wohnung aus angetreten worden wäre, stellt sich der zurückgelegte Weg doch als Ausübung der Erwerbstätigkeit selbst dar.
Somit ist die weitere Frage zu beantworten, ob die Qualifikation als Betriebsweg dadurch verloren gegangen ist, dass die Klägerin einen solchen Betriebsweg unterbrochen hat, indem sie durch längere Zeit eigenwirtschaftliche Verrichtungen ausgeführt hat. Argumente für diesen Standpunkt könnten darin zu finden sein, dass die Judikatur bereits mehrmals im Zusammenhang mit der Unterbrechung des Heimwegs von der Arbeitsstelle, also eines Arbeitsweges, ausgesprochen hat, dass für den Weg nach der Unterbrechung (= für den aus zeitlicher Sicht der Erwerbstätigkeit abgewandten Teil des Weges) kein Versicherungsschutz mehr besteht, wenn aus Dauer und Art der Unterbrechung auf eine endgültige Lösung des Zusammenhanges zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Weg geschlossen werden kann (SSV-NF 3/65, 3/103 uva, zuletzt etwa 10 ObS 155/03x = RdW 2003/578; RIS-Justiz RS0084004, RS0084717). Obwohl eigentlich der Unfallversicherungsschutz mit der Wiederaufnahme des Weges wieder aufleben würde, tritt diese Folge ausnahmsweise nicht ein, wenn der weitere Weg im Hinblick auf die Umstände der Unterbrechung nach allgemeiner Anschauung nicht mehr als Weg von der Arbeitsstätte, sondern als Weg von der während der Unterbrechung verrichteten eigenwirtschaftlichen Tätigkeit angesehen werden muss (siehe etwa 10 ObS 1/90 = SSV-NF 4/20).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation aber genau umgekehrt dar: Als sich der Unfall ereignete, befand sich die Klägerin auf dem Weg zu einem Kunden, also auf dem - aus zeitlicher Sicht - der eigentlichen Erwerbstätigkeit zugewandten Teil der Fahrt. Der Umstand des Besuchs eines Kunden zu Zwecken eines möglichen Geschäftsabschlusses stellt den ursächlichen Zusammenhang der Fahrt mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin her. Der dabei erlittene Unfall steht aber nur dann unter Unfallversicherungsschutz nach § 175 Abs 1 ASVG, wenn auch der örtliche und der zeitliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang wäre dann zu bejahen, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - einen solchen Weg in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt hätte, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird.Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation aber genau umgekehrt dar: Als sich der Unfall ereignete, befand sich die Klägerin auf dem Weg zu einem Kunden, also auf dem - aus zeitlicher Sicht - der eigentlichen Erwerbstätigkeit zugewandten Teil der Fahrt. Der Umstand des Besuchs eines Kunden zu Zwecken eines möglichen Geschäftsabschlusses stellt den ursächlichen Zusammenhang der Fahrt mit der Erwerbstätigkeit der Klägerin her. Der dabei erlittene Unfall steht aber nur dann unter Unfallversicherungsschutz nach Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, wenn auch der örtliche und der zeitliche Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit gegeben ist. Ein solcher Zusammenhang wäre dann zu bejahen, wenn die Klägerin - wie sie behauptet - einen solchen Weg in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt hätte, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird.
Die den Entscheidungen 10 ObS 39/96 (SSV-NF 10/18) und 10 ObS 2373/96k (SSV-NF 10/102) zugrunde liegenden Sachverhalte sind mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In beiden Fällen wurden an sich schon abgeschlossene Arbeitswege aus eigenwirtschaftlichen Gründen ein zweites Mal zurückgelegt, zwecks Abholung des Wochenlohnes (10 ObS 39/96 = SSV-NF 10/18) bzw zum Heimbringen des versehentlich eingesteckten Schlüsselbundes der Lebensgefährtin (10 ObS 2373/96k = SSV-NF 10/102). Der Versicherte hat sich hier jeweils der Weggefahr nicht deshalb ausgesetzt, um seiner Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern aus eigenwirtschaftlichen Gründen.
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen muss daher auf Tatsachenebene geklärt werden, ob die Klägerin den Weg, auf dem sich der Unfall ereignete, in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt hätte, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird. Bejahendenfalls ist auch das unfallbedingte Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu klären.
Da sich das Verfahren der Vorinstanzen als ergänzungsbedürftig erweist, sind ihre Entscheidungen aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.