Rechtssatz RS0119518
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119518
Geschäftszahl
10ObS157/04t
Entscheidungsdatum
09.11.2004
Rechtssatz
Die Qualifikation als Betriebsweg geht dann nicht verloren, wenn trotz (längerer) Unterbrechung für eigenwirtschaftliche Verrichtungen, der Weg in etwa auf der tatsächlich zurückgelegten Strecke (in der gleichen Richtung) und in etwa zu der gleichen Zeit zurückgelegt worden wäre, wenn die vorherige Unterbrechung wegen eigenwirtschaftlicher Verrichtungen weggedacht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119518
Dokumentnummer
JJR_20041109_OGH0002_010OBS00157_04T0000_001