Die Revision ist berechtigt.
Hat das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, damit der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht werden kann, als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens bekämpft werden (SSV-NF 5/18 ua). Einen solchen Mangel des Berufungsverfahrens macht die Beklagte in ihrer Revision geltend, wenn sie ausführt, die auf einem offenkundigen Versehen beruhende fehlende ausdrückliche bzw unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung könne nicht zur Verweisung auf die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes führen, da der von der Beklagten im Verfahren vertretene Rechtsstandpunkt in der Berufung wiederum ausdrücklich angeführt und dieser insbesondere im vorliegenden Fall deutlich erkennbar sei. Tatsächlich hatte die Beklagte in ihrer Berufung, wenn auch unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, ausgeführt, Voraussetzung eines Urlaubsantrittes sei eine Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, eine solche Vereinbarung sei jedoch nicht festgestellt worden. Damit hat die Beklagte inhaltlich ausreichend deutlich die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes bekämpft, sodaß es ihr auch nicht verwehrt ist, nunmehr den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend zu machen.
Gemäß § 175 Abs 1 ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Außerhalb dieser Erwerbstätigkeit umfaßt der Unfallversicherungsschutz auch Wegunfälle. Dies sind Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (§ 175 Abs 2 Z 1 ASVG). Darunter ist der Weg zwischen Arbeitsstätte und ständigem Aufenthaltsort (und umgekehrt) zu verstehen. Mit § 175 Abs 2 Z 7 ASVG hat der Gesetzgeber auch Wege von der Arbeitsstätte nach Hause (und umgekehrt) oder zu einer anderen in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Möglichkeit zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während einer Arbeitspause geschützt. Während die Arbeitsstätte praktisch immer unzweifelhaft feststellbar ist, stellt sich im Rahmen der Wegprüfung auch die Frage, was unter dem zweiten Endpunkt des geschützten Weges, nämlich "Wohnung" bzw ständigem Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zu verstehen ist.Gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG sind Arbeitsunfälle Unfälle, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung ereignen. Außerhalb dieser Erwerbstätigkeit umfaßt der Unfallversicherungsschutz auch Wegunfälle. Dies sind Unfälle, die sich auf einem mit der Beschäftigung zusammenhängenden Weg zur oder von der Arbeitsstätte ereignen (Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG). Darunter ist der Weg zwischen Arbeitsstätte und ständigem Aufenthaltsort (und umgekehrt) zu verstehen. Mit Paragraph 175, Absatz 2, Ziffer 7, ASVG hat der Gesetzgeber auch Wege von der Arbeitsstätte nach Hause (und umgekehrt) oder zu einer anderen in der Nähe der Arbeitsstätte gelegenen Möglichkeit zur Befriedigung der lebensnotwendigen Bedürfnisse während einer Arbeitspause geschützt. Während die Arbeitsstätte praktisch immer unzweifelhaft feststellbar ist, stellt sich im Rahmen der Wegprüfung auch die Frage, was unter dem zweiten Endpunkt des geschützten Weges, nämlich "Wohnung" bzw ständigem Aufenthaltsort des Arbeitnehmers zu verstehen ist.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist dabei die Wohnfunktion: Der Schutz der Unfallversicherung greift nur ein, wenn der Weg angetreten wird, um entweder die versicherte Tätigkeit auszuüben oder eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen (Tomandl, SV-System 7.ErgLfg 294 ff; Brodil/Windisch-Graetz, Sozialversicherungsrecht in Grundzügen 74; OLG Wien SSV 23/77; OGH SSV-NF 7/36 = SZ 66/44). Bei Wegunfällen ist ein Unfallversicherungsschutz immer dann zu verneinen, wenn sich der Unfall in einer Phase des Weges ereignete, der ausschließlich eigenwirtschaftlichen (persönlichen) Interessen dient. War der geschützte Lebensbereich nur Schauplatz, nicht aber Ursache des Verletzungsereignisses, so ist die Unfallversicherung nicht leistungspflichtig. In diesem Sinne wurde folgerichtig entschieden, daß die Rückkehr von der Wohnung zur Arbeitsstätte, um vergessene Wohnungsschlüssel zu holen (OLG Wien SSV 23/77); oder die Rückfahrt eines Versicherten nach Antritt der Fahrt zur Arbeitsstätte zu seiner Wohnung, um die dort vergessenen Fahrzeugpapiere und die Scheckkarte zu holen, nicht unter Unfallversicherungsschutz stehen (SSV-NF 3/162). In jüngster Zeit wurde ausgesprochen, daß ein Unfall auf dem Rückweg von einer Fahrt, die ausschließlich deshalb unternommen wurde, um eine im Betrieb vergessene Geldbörse zu holen, kein geschützter Wegunfall ist, weil er ausschließlich durch private Interessen geprägt war (20.2.1996, 10 ObS 39/96 - unveröffentlicht).
Im vorliegenden Fall fuhr der Kläger nach den Feststellungen nicht deshalb von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung zurück, um dort eine Wohnfunktion in Anspruch zu nehmen oder auch nur in einer Arbeitspause lebenswichtige persönliche Bedürfnisse zu befriedigen, sondern um seiner Lebensgefährtin den von ihm irrtümlich eingesteckten Schlüsselbund zu bringen. Damit hatte diese Fahrt jedoch keinerlei Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung, sondern erfolgte ausschließlich aus eigenwirtschaftlichen Gründen.
Der vorliegende Fall unterscheidet sich allerdings von den bisher entschiedenen dadurch, daß der Kläger beabsichtigte, sich kurzfristig Urlaub "zu nehmen" und dann wieder an seine Arbeitsstätte zurückzukehren. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch aus folgenden Gründen keine andere rechtliche Beurteilung:
Wenngleich ein Urlaubsanspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes entsteht, bedarf doch der konkrete Verbrauch des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt nach § 4 Abs 1 UrlG einer zwischen Arbeitgeber oder dessen Vertreter und Arbeitnehmer zu treffenden Vereinbarung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch die Vereinbarung konkretisiert; sie ist der unmittelbare Rechtstitel für den Urlaubsverbrauch. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten. Nur in hier nicht gegebenen Ausnahmsfällen (§§ 4 Abs 4, 16 Abs 3 UrlG; § 7 Abs 4 und 5 BUAG) kann der Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden (Kuderna, Urlaubsrecht2 88 Rz 1 zu § 4 UrlG). Die Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich, aber auch schlüssig zustandekommen (ZAS 1996/19), bedarf aber der übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn (Antritt) und Ende (Dauer) des Urlaubs (Kuderna aaO 92 f Rz 5 und 7). Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und die Zeit anderweitig verbracht, kommen allerdings auch rückwirkende Vereinbarungen in Frage, wonach diese Zeiten als verbrauchter Urlaub zu gelten haben. Solche Vereinbarungen können im Interesse des Arbeitnehmers gelegen sein und helfen, disziplinäre Folgen für eigenmächtige Absenzen zu vermeiden. Das geltende Recht steht solchen Vereinbarungen nicht im Weg, sie sind rechtlich nur dann unwirksam, wenn sie gegen zwingendes Recht verstoßen oder Grundsätze des Urlaubsrechts umgangen werden sollen (Kuderna aaO 94 Rz 9). Nach § 4 Abs 3 UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen. Der Sinn dieser Bestimmung ist die Verhinderung einer dem Erholungszweck widersprechenden Aufspaltung des Urlaubs auf mehrere kleine Teile (Kuderna aaO 110 Rz 32 mwN). Davon abweichend stimmen Lehre und Rechtsprechung überein, daß ein über Initiative des Arbeitnehmers vereinbarter (verbrauchter) Urlaub, der gegen das Teilungsverbot verstößt, Rechtsbestand hat, wenn ein kürzerer Urlaub für den Arbeitnehmer günstiger ist als ein längerer. Unter diesen Voraussetzungen der Zulässigkeit an sich gesetzwidriger Teilungen ist auch der Verbrauch einzelner Urlaubstage, halber Tage und einzelner Stunden zulässig (Nachweise bei Kuderna aaO 112 Rz 33).Wenngleich ein Urlaubsanspruch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes entsteht, bedarf doch der konkrete Verbrauch des Urlaubs zu einem bestimmten Zeitpunkt nach Paragraph 4, Absatz eins, UrlG einer zwischen Arbeitgeber oder dessen Vertreter und Arbeitnehmer zu treffenden Vereinbarung. Der gesetzliche Urlaubsanspruch wird durch die Vereinbarung konkretisiert; sie ist der unmittelbare Rechtstitel für den Urlaubsverbrauch. Die gesetzliche Notwendigkeit, eine solche Vereinbarung zu treffen, schließt die Annahme eines einseitigen Gestaltungsrechts auch des Arbeitnehmers aus, etwa in der Form einer Erklärung, den Urlaub anzutreten. Nur in hier nicht gegebenen Ausnahmsfällen (Paragraphen 4, Absatz 4, 16, Absatz 3, UrlG; Paragraph 7, Absatz 4 und 5 BUAG) kann der Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden (Kuderna, Urlaubsrecht2 88 Rz 1 zu Paragraph 4, UrlG). Die Vereinbarung kann schriftlich oder mündlich, aber auch schlüssig zustandekommen (ZAS 1996/19), bedarf aber der übereinstimmenden Willenserklärung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über den Beginn (Antritt) und Ende (Dauer) des Urlaubs (Kuderna aaO 92 f Rz 5 und 7). Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß zur Verfügung gestellt und die Zeit anderweitig verbracht, kommen allerdings auch rückwirkende Vereinbarungen in Frage, wonach diese Zeiten als verbrauchter Urlaub zu gelten haben. Solche Vereinbarungen können im Interesse des Arbeitnehmers gelegen sein und helfen, disziplinäre Folgen für eigenmächtige Absenzen zu vermeiden. Das geltende Recht steht solchen Vereinbarungen nicht im Weg, sie sind rechtlich nur dann unwirksam, wenn sie gegen zwingendes Recht verstoßen oder Grundsätze des Urlaubsrechts umgangen werden sollen (Kuderna aaO 94 Rz 9). Nach Paragraph 4, Absatz 3, UrlG kann der Urlaub in zwei Teilen verbraucht werden, doch muß ein Teil mindestens sechs Werktage betragen. Der Sinn dieser Bestimmung ist die Verhinderung einer dem Erholungszweck widersprechenden Aufspaltung des Urlaubs auf mehrere kleine Teile (Kuderna aaO 110 Rz 32 mwN). Davon abweichend stimmen Lehre und Rechtsprechung überein, daß ein über Initiative des Arbeitnehmers vereinbarter (verbrauchter) Urlaub, der gegen das Teilungsverbot verstößt, Rechtsbestand hat, wenn ein kürzerer Urlaub für den Arbeitnehmer günstiger ist als ein längerer. Unter diesen Voraussetzungen der Zulässigkeit an sich gesetzwidriger Teilungen ist auch der Verbrauch einzelner Urlaubstage, halber Tage und einzelner Stunden zulässig (Nachweise bei Kuderna aaO 112 Rz 33).
Die Absicht des Klägers, sich kurzfristig Urlaub zu nehmen und dann wieder an seine Arbeitsstätte zurückzukehren und darauf zu hoffen, daß der Arbeitgeber dieses Handeln im Nachhinein billigen würde, ist jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtlich ohne Bedeutung: Der Kläger fuhr nicht deshalb zu seinem Wohnort zurück, um dort einen vereinbarten Urlaub anzutreten, sondern der Zweck dieser Fahrt war, wie bereits oben ausgeführt, einzig und allein der, seiner Lebensgefährtin die Wohnungsschlüssel zu bringen und sodann sofort an die Arbeitsstätte zurückzukehren. Gleichgültig, ob diese Fahrt während der Arbeitszeit oder während eines gewährten Kurzurlaubes erfolgt wäre, erfolgte sie jedenfalls zu einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand. Der dabei erlittene Unfall war daher kein Arbeitsunfall iSd §§ 175 f ASVG. Mangels Vorliegens eines solchen waren in Stattgebung der Revision sowohl das Haupt-, wie auch das Eventualbegehren abzuweisen, ohne daß auf die Unzulässigkeit des auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichteten Feststellungsbegehrens eingegangen werden müßte (vgl. SSV-NF 8/14; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 376).Die Absicht des Klägers, sich kurzfristig Urlaub zu nehmen und dann wieder an seine Arbeitsstätte zurückzukehren und darauf zu hoffen, daß der Arbeitgeber dieses Handeln im Nachhinein billigen würde, ist jedoch für die Beurteilung des vorliegenden Falles rechtlich ohne Bedeutung: Der Kläger fuhr nicht deshalb zu seinem Wohnort zurück, um dort einen vereinbarten Urlaub anzutreten, sondern der Zweck dieser Fahrt war, wie bereits oben ausgeführt, einzig und allein der, seiner Lebensgefährtin die Wohnungsschlüssel zu bringen und sodann sofort an die Arbeitsstätte zurückzukehren. Gleichgültig, ob diese Fahrt während der Arbeitszeit oder während eines gewährten Kurzurlaubes erfolgt wäre, erfolgte sie jedenfalls zu einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand. Der dabei erlittene Unfall war daher kein Arbeitsunfall iSd Paragraphen 175, f ASVG. Mangels Vorliegens eines solchen waren in Stattgebung der Revision sowohl das Haupt-, wie auch das Eventualbegehren abzuweisen, ohne daß auf die Unzulässigkeit des auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall gerichteten Feststellungsbegehrens eingegangen werden müßte vergleiche SSV-NF 8/14; Fink, Sukzessive Zuständigkeit, 376).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.