Rechtssatz RS0106505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106505
Geschäftszahl
10ObS2373/96k
Entscheidungsdatum
08.10.1996
Rechtssatz
War der Zweck einer Fahrt des Versicherten von der Arbeitsstätte zur Wohnung ausschließlich der, seiner Lebensgefährtin die Wohnungsschlüssel zu bringen und sodann sofort an die Arbeitsstätte zurückzukehren, so erfolgte diese Fahrt, gleichgültig, ob sie während der Arbeitszeit oder während eines gewährten Kurzurlaubes erfolgt wäre, jedenfalls zu einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand. Der dabei erlittene Unfall war daher kein Arbeitsunfall iSd §§ 175 f ASVG.War der Zweck einer Fahrt des Versicherten von der Arbeitsstätte zur Wohnung ausschließlich der, seiner Lebensgefährtin die Wohnungsschlüssel zu bringen und sodann sofort an die Arbeitsstätte zurückzukehren, so erfolgte diese Fahrt, gleichgültig, ob sie während der Arbeitszeit oder während eines gewährten Kurzurlaubes erfolgt wäre, jedenfalls zu einem Zweck, der in keinem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung stand. Der dabei erlittene Unfall war daher kein Arbeitsunfall iSd Paragraphen 175, f ASVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106505
Dokumentnummer
JJR_19961008_OGH0002_010OBS02373_96K0000_003